Language of document :

Urteil des Gerichts vom 27. April 2016 – European Dynamics Luxembourg u. a./EUIPO

(Rechtssache T-556/11)1

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Softwareentwicklung und -pflege – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Einstufung eines Bieters in einem Kaskadenverfahren – Ausschlussgründe – Interessenskonflikt – Gleichbehandlung – Sorgfaltspflicht – Zuschlagskriterien – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Außervertragliche Haftung – Verlust einer Chance)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg), European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien), Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte N. Korogiannakis, M. Dermitzakis und N. Theologou, dann Rechtsanwalt I. Ampazis und schließlich Rechtsanwalt M. Sfyri)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Bambara und M. Paolacci, dann N. Bambara, im Beistand der Rechtsanwälte P. Wytinck und B. Hoorelbeke)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der mit Schreiben vom 11. August 2011 übermittelten und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens AO/029/10 mit dem Titel „Softwareentwicklung und -pflege“ (ABl. 2011/S 10-013995) ergangenen Entscheidung des EUIPO, das von European Dynamics Luxembourg unterbreitete Angebot abzulehnen, und auf Nichtigerklärung aller im Rahmen desselben Verfahrens von der EUIPO erlassenen damit einhergehenden anderen Entscheidungen, zu denen jene gehören, mit denen anderen Bietern der Zuschlag erteilt wurde, sowie Klage auf Schadensersatz

Tenor

Die mit Schreiben vom 11. August 2011 übermittelte und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens AO/029/10 mit dem Titel „Softwareentwicklung und -pflege“ ergangene Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das von der European Dynamics Luxembourg SA unterbreitete Angebot abzulehnen, und die im Rahmen desselben Verfahrens von der EUIPO erlassenen damit einhergehenden anderen Entscheidungen, zu denen jene gehören, mit denen drei anderen Bietern als erst- bis drittgereihten Zuschlagsempfängern nach dem Kaskadenverfahren der Zuschlag erteilt wurde, werden für nichtig erklärt.

Das EUIPO hat den Schaden zu ersetzen, den European Dynamics Luxembourg durch Verlust einer Chance, zumindest als dritter Vertragspartner nach dem Kaskadenverfahren einen Rahmenvertrag zu bekommen, erlitten hat.

Die Parteien übermitteln dem Gericht innerhalb von drei Monaten ab dem Verkündungsdatum des Urteils den in gegenseitigem Einverständnis ermittelten genau bezifferten Schadensersatzbetrag.

Sollte es zu keiner Einigung kommen, stellen die Parteien innerhalb derselben Frist ihre genau bezifferten Anträge.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

____________

1     ABl. C 6 vom 7.1.2012.