Language of document : ECLI:EU:T:2023:797

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

13. Dezember 2023(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Dreamer – Ältere Unionswortmarke DREAMS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑608/22,

KHG GmbH & Co. KG mit Sitz in Schönefeld (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt D. Gehnen, Rechtsanwältinnen K. Ritzmann und C. López Hernando, Rechtsanwalt M. Nathrath sowie Rechtsanwältin E. Altintas,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Dreams Ltd mit Sitz in High Wycombe (Vereinigtes Königreich),

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin), der Richterin V. Tomljenović und des Richters R. Norkus,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die KHG GmbH & Co. KG, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. Juni 2022 (Sache R 1975/2021-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 2. Januar 2018 meldete die Klägerin beim EUIPO eine Unionsmarke für folgendes Bildzeichen an:

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3        Die Marke wurde u. a für folgende Waren der Klassen 20 und 24 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 20: „Ablagen in Form von Möbeln, nicht aus Metall; Ablageplatten; Ankleidebänke; Aufbewahrungsboxen; Bänke; Bettchen für Babys; Beschläge für Schränke, nicht aus Metall; Beschläge für Gardinenstangen, nicht aus Metall; Beschläge für Rollos, nicht aus Metall; Beschläge für Lammelenvorhänge, nicht aus Metall; Beschläge für Jalousien, nicht aus Metall; Betten; Bettgestelle; Bettüberbauten; Bilderrahmen; Blumenhocker; Blumensäulen; Bodenkissen, Boxspringbetten; Büsten aus Kunststoff; Dosen, Kästen und Kisten aus Kunststoff; Kantenabschlüsse aus Kunststoff für Möbel; Kunstgegenstände aus Kunststoff; Plakattafeln aus Kunststoff; Sprossenleitern aus Kunststoff; Verpackungsbehälter aus Kunststoff; Vorhangrollen aus Kunststoff; Chaiselongues; Dübel (Holzpflöcke); Einlegeböden; Etagenbetten; Fachböden für Möbel; Faltmatratzen; Figuren (Statuetten) aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; Frisiertische; Fußbänke; Galerieböden, nämlich Einlegeböden/‑regale für Möbel [Möbel]; Garderobenhaken; Gardinenhalter; Gardinenleisten; Griffe; Griffstangen; Hakenleisten; Herrendiener; Hochbetten; Hocker; Hosenhalter; Hutständer; Innenlamellenstores; Innenjalousien aus Stoff für Fenster; Kästen; Kissen; Kisten; Kleiderbügel; Kleiderhaken; Kleiderhüllen; Kleiderstangen; Kleinmöbel; Kniekissen; Kommoden; Konsolen; Kopf- und Kissenstützen; Kopfkissen; Körbe; Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Lampentische; Lattenroste; Liegen; Matratzen; Möbel aus Holz oder Holzersatzstoffen; Bettgestelle aus Holz oder Holzersatzstoffen; Büsten aus Holz oder Holzersatzstoffen; Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Holzersatzstoffen; Flaschenverpackungen aus Holz oder Holzersatzstoffen; Geflochtene Holzblenden [Möbel]; Holzbänder; Kunstgegenstände aus Holz oder Holzersatzstoffen; Möbelfächer aus Holz oder Holzersatzstoffen; Plakattafeln aus Holz oder Holzersatzstoffen; Sprossenleitern aus Holz oder Holzersatzstoffen; Schilder aus Holz oder Holzersatzstoffen; Nachttische; Nachttischschränkchen; Nackenrollen; Ottomanen; Paravents; Polsterbetten; Raumteiler; Rollen zur Anbringung an Möbeln, nicht aus Metall; Rollos (aufrollbare Vorhänge) aus Holz oder Bambus; Schiebetürenschränke; Schilder; Schlafsofas; Schränke; Schrankkränze; Schrankpassepartouts; aus Modulen zusammengesetzte Schränke; Schrauben; Schubkasteneinsätze; Schubkastenelemente; Schubkastenregale; Schubladen; Sitzsäcke; Skulpturhaken; Sockelblenden; Spalierlatten (Pfähle zum Stützen von Pflanzen); Spalierstäbe; Spielbetten; Spiegel (soweit in Klasse 20 enthalten); Spiegelfliesen; Ständer für Blumentöpfe; Statuen, Figuren und Kunstwerke sowie Verzierungen und Dekorationen aus Materialien wie Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff, soweit in dieser Klasse enthalten; Stifte; Transportbehälter; Truhen; Umbauseiten für Betten; Vorhangleisten; Wandhaken; Wandklappbetten; Wäscheschränke; Wasserbetten, nicht für medizinische Zwecke; Türen für Möbel; Türen für Wandschränke; Türknäufe aus Kunststoff; Türknäufe, nicht aus Metall; Türgriffe, nicht aus Metall; Türgriffe aus Kunststoff; Türgriffe aus Holz; Türknäufe aus Holz; Türstopper aus Kunststoff; Türstopper aus Holz; Türbeschläge aus Kunststoff; Türhaken, nicht aus Metall; Sitzkissen; Raffrollos; Rollos aus textilem Material; Lamellenvorhänge“;

–        Klasse 24: „Baldachine für Betten; Bettdecken; Bettwäsche; Bettzeuge [Bettwäsche]; Bezüge für Kissen; Decken; Drucktücher aus textilem Material; Faltstores; Federbettdecken; Flächenvorhänge; Fleece-Decken; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Haushaltswäsche; Inlett (Matratzentuch); Kissenbezüge; Laken; Matratzenschoner; Matratzenüberzüge; Möbelüberzüge; Möbelstoffe; Nackenrollenbezüge; Ösen-Schals; Plaids; Plissees; Reisedecken; Schlaufenschals; Schutzüberzüge für Möbel; Spannbetttücher; Steppdecken; Tagesdecken für Betten; Überwürfe; Vorhänge; Wandbekleidungen aus textilem Material; Wandbehang aus Textil“.

4        Am 29. August 2018 legte die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, die Dreams Ltd, Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren ein.

5        Der Widerspruch war u. a. auf die ältere Unionswortmarke DREAMS gestützt, die unter Nr. 11424538 u. a. für folgende Waren der Klassen 20 und 24 eingetragen worden war:

–        Klasse 20: „Möbel; Schlafzimmermöbel; Spiegelglas; Betten [Möbel]; Wasserbetten; Sofas [Diwane]; Bettgestelle; Kopfteile; Bettzeug, ausgenommen Bettwäsche; Kopfkissen; Matratzen; Sprungfeder- und Taschenfederkernmatratzen; Schaumstoff- und Latexmatratzen; Futons; Luftkissen und luftgefüllte Kopfkissen; Luftmatratzen; Biwaksäcke; Bettrollen (nicht aus Metall); Bettbeschläge, nicht aus Metall; Stühle; Polstersessel; Schränkchen; Kommoden; Schreibtische; Schemel; Kinderbetten und Wiegen; Teile und Bestandteile aller vorstehend genannten Waren“;

–        Klasse 24: „Stoffe und Webstoffe für Betten und Möbel; Bettwäsche; Einziehdecken; Bettdecken; Bettdecken, Bettwäsche; Bettbezüge; Matratzenüberzüge; Hüllen für Kopfkissen und Kopfkissenbezüge; Bezüge für Kissen; Steppdecken, Tagesdecken für Betten; Bezüge für Wärmflaschen; Pyjamataschen; Möbelüberzüge aus Textilien; Steppdecken, Tagesdecken für Betten; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren“.

6        Als Widerspruchsgründe wurden die Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) angeführt.

7        Am 9. November 2021 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in vollem Umfang statt.

8        Am 26. November 2021 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

9        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, es bestehe Verwechslungsgefahr für alle der oben in Rn. 3 genannten Waren.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Der Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in fünf Teile, die sich gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer richten. Der erste betrifft die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der zweite die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen, der dritte die Ähnlichkeit der betreffenden Waren, der vierte die Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr und der fünfte die ausschließlich im Vereinigten Königreich stattfindende Benutzung der älteren Marke.

13      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

14      Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen mit denen besteht, für die die ältere Marke eingetragen ist. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum Begriff des Gebiets und des maßgeblichen Publikums

16      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Europäische Union das maßgebliche Gebiet sei, dass sich die betroffenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden richteten und dass der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums je nach Ware durchschnittlich bis hoch sei. Darüber hinaus sei nicht nur das Publikum der Länder zu berücksichtigen, in denen Englisch verstanden werde, sondern auch das der nicht-englischsprachigen Länder.

17      Aus der Akte ergibt sich nichts, was diese – von der Klägerin im Übrigen nicht angegriffene – Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage stellen könnte.

18      Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass in dem Fall, in dem die ältere Marke, die zur Stützung eines Widerspruchs geltend gemacht wird, eine Unionsmarke ist, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 für die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke nicht verlangt, dass die Verwechslungsgefahr in allen Mitgliedstaaten und Sprachräumen der Union besteht. Aus der Einheitlichkeit der Unionsmarke ergibt sich nämlich, dass eine ältere Unionsmarke jeder späteren Markenanmeldung entgegengehalten werden kann, die ihren Schutz beeinträchtigen würde, und sei es auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung der Verbraucher in einem Teil des Unionsgebiets (Urteil vom 18. September 2008, Armacell/HABM, C‑514/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:511, Rn. 56 und 57).

19      Aus dieser Rechtsprechung folgt insbesondere, dass das Gericht, wenn die Prüfung durch die Beschwerdekammer in Bezug auf den Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken im Hinblick auf das nicht-englischsprachige Publikum keinen Beurteilungsfehler aufweist, diese Marken nicht im Hinblick auf das maßgebliche englischsprachige Publikum vergleichen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2008, Armacell/HABM, C‑514/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:511, Rn. 58). Da die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall sowohl die Wahrnehmung durch das maßgebliche englischsprachige als auch durch das maßgebliche nicht-englischsprachige Publikum der Union berücksichtigt hat, prüft das Gericht zuerst, ob die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass für das maßgebliche nicht-englischsprachige Publikum, das aus Verbrauchern aus dem Teil des Unionsgebiets besteht, in dem üblicherweise kein Englisch gesprochen wird, eine Verwechslungsgefahr besteht.

 Zur Benutzung der älteren Marke

20      Im fünften Teil des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die ältere Marke sei ausschließlich im Vereinigten Königreich benutzt worden und nichts weise darauf hin, dass sie eines Tages in der Union benutzt werde. Da der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union seit mehreren Jahren seine Wirkung entfalte, erscheine eine Zurechnung einer ausschließlich im Vereinigten Königreich stattfindenden Benutzung als ausreichende Benutzung innerhalb der Union zum Markenerhalt unangemessen und unzumutbar.

21      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dieses Vorbringen zur Benutzung der älteren Marke für den vorliegenden Fall unerheblich ist, da zum einen die Klägerin bei der Widerspruchsabteilung nicht gemäß Art. 47 der Verordnung 2017/1001 beantragt hat, dass die Widerspruchsführerin den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke erbringt, und zum anderen die ältere Marke eine Unionsmarke ist, die als solche im Unionsgebiet Schutz genießt.

22      Damit ist das Vorbringen der Klägerin im fünften Teil des einzigen Klagegrundes zur Benutzung der älteren Marke als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum Vergleich der Waren

23      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 14. Mai 2013, Sanco/HABM – Marsalman [Darstellung eines Huhns], T‑249/11, EU:T:2013:238, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Schließen die von der älteren Marke erfassten Waren die mit der Anmeldung beanspruchten Waren ein, so sind die Waren als identisch anzusehen (vgl. Urteil vom 24. November 2005, Sanco/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im dritten Teil des einzigen Klagegrundes beanstandet die Klägerin einige Beurteilungen der Beschwerdekammer zum Vergleich der betroffenen Waren der Klassen 20 und 24.

 Zu den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 20

26      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zum einen festgestellt, dass einige der von der angemeldeten Marke erfassten Waren (aufgezählt in Rn. 33 der Entscheidung) den von der älteren Marke erfassten „Möbeln“ ähnelten, da sie zumindest ihre Hersteller, ihre maßgeblichen Verkehrskreise und ihre Vertriebswege gemein hätten, und zum anderen, dass von den übrigen von der angemeldeten Marke erfassten Waren (aufgezählt in Rn. 36 der Entscheidung) einige den von der älteren Marke erfassten „Kopfkissen“ ähnelten, da sie in dieser allgemeinen Kategorie enthalten seien, und andere den von der älteren Marke erfassten „luftgefüllten Kopfkissen und Luftkissen“ oder „Kopfkissen“, da sie ihre Herkunft, ihre Benutzung, ihre Vertriebswege und ihre Vermarktung in denselben spezialisierten Verkaufsstellen gemein hätten. Außerdem hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass sie, da die Klägerin nicht widersprochen habe, wie die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss gekommen sei, dass die von der angemeldeten Marke erfassten „übrigen angefochtenen Waren“ mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch seien, ihnen ähnelten oder in geringem Maße ähnlich seien.

27      Zunächst macht die Klägerin geltend, dass der Vertrieb über dieselben Vertriebskanäle kein Beurteilungskriterium darstellen könne, da die in Rede stehenden Möbelhäuser eine Vielzahl an Waren vermarkteten. Ein solcher Ansatz sei markenrechtlich nicht zulässig. Im vorliegenden Fall würden die betroffenen Waren wie „Türgriffe“ nicht von den Möbelherstellern angeboten, sondern allenfalls in Einrichtungshäusern verkauft. Sodann könnten die „angesprochenen Verkehrskreise“ auch nicht als Beurteilungskriterium für die Warenähnlichkeit herangezogen werden, da sich die Mehrheit der Waren an die Verbraucher richte. Überdies könne die Eigenschaft als Zubehör zu einer Hauptware nicht allein die Annahme einer Ähnlichkeit rechtfertigen. Sämtliche betroffene Waren wie „Vorratsdosen“ unterschieden sich nach Art, Verwendungszweck und Nutzung von Möbeln. Ebenso seien Vorprodukte und daraus hergestellte Halbfertig- und Fertigerzeugnisse in der Regel nicht ähnlich, es sei denn, es lägen nach der Rechtsprechung bestimmte Voraussetzungen vor, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Darüber hinaus reiche der Umstand, dass die betreffenden Waren als Dekorationsartikel in Verbindung mit Möbeln verwendet werden könnten, ebenfalls nicht aus, um sie als „möbelähnlich“ zu qualifizieren. Schließlich stellten „Bodenkissen“ keine Untergruppe von „Kissen“ dar, da auf Art, Verwendungszweck und Nutzung der Waren abzustellen sei. Bodenkissen seien nämlich keine Kissen im üblichen Sinne, sondern würden wie „Sitzsäcke“ verwendet und hätten nichts mit Bett- oder Sofakissen gemein. Ebenso hätten „Kniekissen“ und „Nackenrollen“, die zum Schlafen benutzt würden, nichts mit „Luftkissen und Luftpolstern“ gemein, die eher im Freien verwendet würden.

28      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

29      Zunächst genügt, soweit sich die Klägerin allgemein dagegen wendet, dass die Beschwerdekammer die Vertriebswege und die Verkehrskreise der betroffenen Waren als Beurteilungskriterium für ihre Ähnlichkeit berücksichtigt hat, die Feststellung, dass dieser Ansatz mit der oben in Rn. 23 genannten Rechtsprechung im Einklang steht. Der Umstand, dass sich die Waren an die gleichen Verbraucher richten und über die gleichen Vertriebswege vertrieben werden, ist für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen diesen Waren ein erheblicher Faktor.

30      Soweit die Klägerin ebenfalls allgemein geltend macht, dass sich die Beschwerdekammer weder auf das Verhältnis zwischen einer Hauptware und ihrem Zubehör noch auf das Verhältnis zwischen einem Vorprodukt und dem daraus hergestellten Halbfertig‑ oder Fertigerzeugnis habe stützen können, genügt außerdem die Feststellung, dass dieses Vorbringen unerheblich ist, da sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht auf ein solches Beurteilungskriterium gestützt hat.

31      Des Weiteren beanstandet die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf die in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung aufgezählten Waren, soweit diese „Möbeln“ ähneln.

32      Erstens würden die betroffenen Waren nicht von Möbelherstellern hergestellt, sondern seien allenfalls in denselben Verkaufsstätten wie diese Waren zu finden.

33      In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin mit Ausnahme der „Türgriffe“ auf keine bestimmte Ware Bezug nimmt und im Übrigen auch keinen Nachweis für ihr Vorbringen erbracht hat. Da solche näheren Angaben fehlen, lässt sich nicht ausschließen, dass die betroffenen Waren, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, von Möbelherstellern hergestellt werden können. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin genannten „Türgriffe“, gerade wenn es sich um Türgriffe von Möbeln handelt. Zum anderen trägt die Klägerin selbst vor, dass die genannten Waren in Möbelhäusern verkauft werden könnten (vgl. oben Rn. 27), so dass jedenfalls nichts ersichtlich ist, was die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf die Vertriebskanäle in Frage stellen könnte.

34      Zweitens reicht nach Ansicht der Klägerin der Umstand, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren als Dekorationsartikel in Verbindung mit den von der älteren Marke erfassten Waren verwendet werden können, nicht aus, um eine Ähnlichkeit zwischen diesen Waren zu begründen. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin auf einer einseitigen Lesart der angefochtenen Entscheidung beruht. Die Beschwerdekammer hat sich nämlich nicht auf den Hinweis beschränkt, dass einige dieser Waren als Dekorationsartikel dienen könnten, sondern die Gründe dargelegt, weshalb sie zu der Feststellung gekommen ist, dass die Waren mit den von der älteren Marke erfassten „Möbeln“ benutzt, von denselben Unternehmen hergestellt werden und in denselben Verkaufsstellen erhältlich sein könnten, und dies, um zu dem allgemeinen Schluss zu kommen, dass die Waren zumindest denselben Hersteller, dieselben maßgeblichen Verkehrskreise und dieselben Vertriebswege hätten.

35      Drittens beanstandet die Klägerin im Hinblick auf die in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung aufgezählten Waren die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf „Bodenkissen; Kniekissen; Nackenrollen; Sitzsäcke“.

36      Die Beschwerdekammer hat jedoch nach der oben in Rn. 24 genannten Rechtsprechung keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hat, dass die von der angemeldeten Marke erfassten „Bodenkissen“ zur Kategorie der von der älteren Marke erfassten „Kopfkissen“ gehörten. Da es sich bei beiden um Kissen handelt, kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass diese Waren nichts miteinander gemein hätten. Gleiches gilt im Übrigen sowohl für „Sitzsäcke“, bei denen es sich um Kissen zum Sitzen auf dem Boden handelt, als auch für „Kniekissen“ und „Nackenkissen“, bei denen es sich um Kissen handelt, die bestimmte Körperteile (Knie und Nacken) stützen sollen. Die Beschwerdekammer hat daher keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hat, dass die Waren den von der älteren Marke erfassten „luftgefüllten Kopfkissen und Luftkissen“ oder „Kopfkissen“ ähnelten.

 Zu den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 24

37      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass einige der von der angemeldeten Marke erfassten Waren (aufgezählt in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung) mit den von der älteren Marke erfassten „Hüllen für Kopfkissen und Kopfkissenbezüge“ identisch seien und bzw. den von der älteren Marke erfassten Waren ähnelten. Des Weiteren hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass sie, da die Klägerin nicht widersprochen habe, im Einklang mit der Widerspruchsabteilung zu dem Schluss gekommen sei, dass die von der angemeldeten Marke erfassten „übrigen angefochtenen Waren“ mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch seien, ihnen ähnelten oder in geringem Maße ähnlich seien.

38      Die Klägerin macht geltend, dass einige der von der angemeldeten Marke erfassten Waren, d. h. „Drucktücher aus textilem Material; Faltstores; Flächenvorhänge; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Ösen-Schals; Plissees; Schlaufenschals; Vorhänge; Wandbehang aus Textil“, nicht zu einer von der älteren Marke erfassten allgemeinen Warenkategorie gehörten und einen anderen Verwendungszweck als diese hätten.

39      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

40      Erstens ist, soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die in Rede stehenden Waren nicht zu einer gleichen allgemeinen Warenkategorie gehören, festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einer fehlerhaften Lesart der angefochtenen Entscheidung beruht, da sich die Beschwerdekammer, wie sich aus den Rn. 42 und 44 bis 46 dieser Entscheidung ergibt, nicht ausschließlich auf den Umstand gestützt hat, dass die Waren zu einer von der älteren Marke erfassten Warenkategorie gehören, sondern auf mehrere Faktoren, anhand derer das Verhältnis zwischen den Waren beurteilt wird.

41      Zweitens ist, soweit die Klägerin geltend macht, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 24 einen anderen Verwendungszweck als die von der älteren Marke erfassten Waren hätten, da sie Einblick in Wohnräume verhinderten und sich nicht auf Textilien für Betten oder andere Möbelstücke bezögen, festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Verwendung der betroffenen Waren im Hinblick auf „Drucktücher aus textilem Material“ nur in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung erwähnt. Demgegenüber hat die Beschwerdekammer in den Rn. 44 bis 46 der angefochtenen Entscheidung ihre Beurteilung auf andere Faktoren gestützt, die mit der Art, den maßgeblichen Verkehrskreisen, der Herkunft und den Vertriebskanälen der anderen betroffenen Waren („Faltstores; Flächenvorhänge; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Ösen-Schals; Plissees; Schlaufenschals; Vorhänge; Wandbehang aus Textil“) im Wesentlichen notwendig verbunden sind.

42      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zum Verwendungszweck der in Rede stehenden Waren nicht geeignet, die von der Beschwerdekammer in den Rn. 44 bis 46 der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage dieser anderen Faktoren vorgenommene Beurteilung in Frage zu stellen. Im Übrigen handelt es sich bei den in diesen Randnummern aufgezählten Waren im Wesentlichen um Haushaltstextilien, die aus den von der Beschwerdekammer genannten Gründen den von der älteren Marke erfassten Haushaltstextilien (wie „Stoffe und Webstoffe für Betten und Möbel“ oder „Möbelüberzüge aus Textilien“) ähneln.

43      Demgegenüber ist im Hinblick auf die von der angemeldeten Marke erfassten und in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung genannten „Drucktücher aus textilem Material“ festzustellen, dass solche Waren entgegen der Feststellung der Beschwerdekammer nicht denselben Verwendungszweck, dieselbe Nutzung, denselben Vertriebskanal oder dieselbe Verkaufsstelle wie die von der älteren Marke erfassten „Bettdecken“ haben. Wie die Klägerin und das EUIPO nämlich in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, handelt es sich bei „Drucktüchern aus textilem Material“ um Teile aus textilem Material, die in den Maschinen zum Drucken verwendet werden. Solche Waren weisen jedoch keine Ähnlichkeiten zu „Bettdecken“ auf und der alleinige Umstand, dass beide aus textilem Material bestehen, reicht insoweit nicht aus. Da das EUIPO keine andere von der älteren Marke erfasste Ware identifizieren konnte, die den „Drucktüchern aus textilem Material“ ähnelt, ist festzustellen, dass Letztere nicht den von der älteren Marke erfassten Waren ähneln und dass daher eine der beiden oben in Rn. 13 und 15 für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 genannten kumulativen Voraussetzungen im Hinblick auf „Drucktücher aus textilem Material“ nicht erfüllt ist.

44      Dem dritten Teil des einzigen Klagegrundes ist daher in Bezug auf „Drucktücher aus textilem Material“ teilweise stattzugeben.

 Zum Vergleich der Zeichen

45      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet nämlich nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42).

47      Bevor im vorliegenden Fall auf die Frage der Ähnlichkeit der beiden Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung eingegangen wird, ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente der beiden Zeichen zu prüfen.

 Zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elementen

48      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass der in der angemeldeten Marke enthaltene Wortbestandteil „dreamer“ und der Wortbestandteil „dreams“, aus dem die ältere Marke bestehe, zum einen für die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise Kennzeichnungskraft besäßen, da sie keine unmittelbare oder klare Bedeutung in Bezug auf die betroffenen Waren hätten, und zum anderen für die nicht-englischsprachigen Verkehrskreise Kennzeichnungskraft besäßen, da sie nicht Teil des englischen Grundwortschatzes seien und daher keinen Bedeutungsgehalt aufwiesen. Die Beschwerdekammer hat daher festgestellt, dass der Begriff „dream“ beim Vergleich der Zeichen berücksichtigt werden müsse.

49      Im Rahmen des ersten Teils des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Wortbestandteile „dream“, „dreams“ und „dreamer“ seien entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer einfachste Wörter der englischen Sprache, die in unzähligen Songs und Werbekampagnen vorkämen und daher zum Grundwortschatz zu rechnen seien. Die Begriffe seien den angesprochenen Verbrauchern daher selbst dann geläufig und würden von ihnen verstanden, wenn die Verbraucher keine englischen Muttersprachler seien. Zudem habe die Beschwerdekammer nicht den Umstand berücksichtigt, dass beim EUIPO zahlreiche Marken mit dem Wort „dream“ für Waren der Klasse 20 eingetragen seien, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise bereits geringe Unterschiede zwischen den einzelnen Marken wahrnähmen.

50      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

51      Als Erstes ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht überzeugt, soweit sie geltend macht, dass die Wortbestandteile „dreams“ und „dreamer“ Teil des englischen Grundwortschatzes und den maßgeblichen nicht-englischsprachigen Verkehrskreisen geläufig seien, da sie u. a. in Songs und Werbekampagnen benutzt würden. Der bloße Umstand, dass der Begriff „dream“ in unzähligen englischen Songs und auch in Werbekampagnen oder englischen Reden benutzt wird, bedeutet nämlich für sich genommen noch nicht, dass die maßgeblichen nicht-englischsprachigen Verkehrskreise seine Bedeutung kennen. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Umstand, dass sich dieser Begriff in einer Liste des Oxford‑Wörterbuchs finde, die die 3 000 am häufigsten verwendeten englischen Wörter enthalte, ist insoweit ebenfalls nicht ausschlaggebend, da Wörter nicht allein deshalb als auch den nicht-englischsprachigen Verkehrskreisen geläufig anzusehen sind, weil sie in einer Liste wie der genannten aufgeführt sind. Somit ist im Einklang mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass ein nicht zu vernachlässigender Teil der maßgeblichen nicht-englischsprachigen Verkehrskreise der Union die Bedeutung der Wortbestandteile „dreams“ und „dreamer“ nicht kennt.

52      Da ein nicht zu vernachlässigender Teil der maßgeblichen nicht-englischsprachigen Verkehrskreise die Bedeutung der Wortbestandteile der beiden Marken nicht kennt, kann er keinen Zusammenhang zwischen den Wortbestandteilen und den betreffenden Waren herstellen, so dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die Wortbestandteile für die maßgeblichen nicht-englischsprachigen Verkehrskreise in Bezug auf diese Waren im Wesentlichen durchschnittliche Kennzeichnungskraft haben.

53      Als Zweites darf der Umstand, dass beim EUIPO unzählige Marken mit dem Wortbestandteil „dream“ für Waren der Klasse 20 eingetragen seien, nicht dazu führen, dass dieser Wortbestandteil im Rahmen des Vergleichs der beiden Zeichen vernachlässigt wird.

54      Zum Bestreiten der Kennzeichnungskraft eines Bestandteils ist nämlich maßgeblich, dass er tatsächlich auf dem Markt in Erscheinung tritt und nicht in Registern oder Datenbanken (Urteil vom 8. März 2013, Mayer Naman/HABM – Daniel e Mayer [David Mayer], T‑498/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:117, Rn. 77). Um darzutun, dass die Kennzeichnungskraft eines Bestandteils aufgrund seiner Verwendung in anderen ähnliche Waren kennzeichnenden Marken gemindert wird, müsste außerdem zumindest eine Benutzung der fraglichen Marken im geschäftlichen Verkehr nachgewiesen werden (Urteil vom 15. Mai 2012, Ewald/HABM – Kin Cosmetics [Keen], T‑280/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:237, Rn. 43). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch keinen Beweis in diesem Sinne erbracht.

55      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie im Hinblick auf die maßgeblichen nicht-englischsprachigen Verkehrskreise festgestellt hat, dass die Wortbestandteile „dreamer“ und „dream“ nicht zu vernachlässigen, sondern im Rahmen des Vergleichs der beiden Zeichen, die jeweils in ihrer Gesamtheit zu sehen seien, zu berücksichtigen seien.

56      Somit ist das Vorbringen der Klägerin im ersten Teil des einzigen Klagegrundes zu den Bestandteilen der beiden Zeichen als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Ähnlichkeit in Bild, Klang und Bedeutung

57      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die beiden Zeichen bildlich einen durchschnittlichen, klanglich einen hohen und begrifflich einen durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad für die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise aufwiesen, während der begriffliche Vergleich für die maßgeblichen nicht-englischsprachigen Verkehrskreise, für die die beiden Zeichen keine Bedeutung hätten, nicht möglich sei.

58      Im zweiten Teil des einzigen Klagegrundes trägt die Klägerin zunächst vor, die beiden Zeichen seien klanglich kaum ähnlich, da sich ihre Aussprache erheblich unterscheide. Die angemeldete Marke bestehe aus zwei Silben, während die ältere Marke nur aus einer bestehe. Da die Marken klanglich kurz seien, sei der Unterschied zwischen einer Marke mit einer Silbe und einer Marke mit zwei Silben sehr groß. Kleine Unterschiede hätten daher einen erheblichen Einfluss. In diesem Zusammenhang enthalte die angemeldete Marke im vorliegenden Fall einen zusätzlichen Vokal und den zusätzlichen Konsonanten „r“, jedoch nicht den Konsonanten „s“. Die Beschwerdekammer habe sich zu Unrecht entscheidend auf den Bestandteil „dream“ gestützt. Sodann bestehe begrifflich keine Ähnlichkeit, da es einen klaren begrifflichen Unterschied zwischen dem Wortbestandteil „dreamer“, der sich auf das Subjekt, das träume, beziehe, und dem Wortbestandteil „dream“, der sich auf das, was das Subjekt tue bzw. auf das Objekt der Tätigkeit beziehe. Schließlich stehe dies, da die beiden Zeichen einen ohne Weiteres erkennbaren konkreten Bedeutungsgehalt aufwiesen, der Gefahr von Verwechslungen entgegen.

59      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

60      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin nicht den von der Beschwerdekammer festgestellten durchschnittlichen bildlichen Ähnlichkeitsgrad beanstandet, gegen den sich im Übrigen auch nichts aus den Akten ergibt.

61      Erstens ist, was die klangliche Ähnlichkeit betrifft, festzustellen, dass obwohl die angemeldete Marke in zwei Silben gesprochen wird, während die ältere Marke nur einsilbig ist, die Aussprache der beiden Wortbestandteile dennoch in der Gruppe der ersten fünf Buchstaben „d“, „r“, „e“, „a“ und „m“ identisch ist und sich nur durch die letzten Buchstaben „s“ (in der älteren Marke) sowie „e“ und „r“ (in der angemeldeten Marke) unterscheidet. Da die beiden Marken aus sechs bzw. sieben Buchstaben bestehen, lässt die identische Aussprache ihrer ersten fünf Buchstaben nicht den Schluss zu, dass sich ihre Aussprache insgesamt erheblich unterscheidet. Im Übrigen kann die von der Klägerin zu Marken mit drei Buchstaben angeführte Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da die einander gegenüberstehenden Marken aus sechs bzw. sieben Buchstaben bestehen. Unter diesen Umständen können die beiden Marken entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als klanglich unterschiedlich betrachtet werden, sondern vielmehr, wie von der Beschwerdekammer zu Recht festgestellt wurde, als klanglich ähnlich eingeordnet werden. Die klangliche Ähnlichkeit ist dabei in Anbetracht der identischen Aussprache der Gruppe der ersten fünf Buchstaben tatsächlich als hoch anzusehen.

62      Zweitens hat die Beschwerdekammer hinsichtlich der begrifflichen Ähnlichkeit, soweit die maßgeblichen nicht-englischsprachigen Verkehrskreise den in Rede stehenden Wortbestandteilen keine Bedeutung beimessen, keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hat, dass der begriffliche Vergleich nicht möglich sei und daher auch keine Auswirkung auf die Beurteilung der Ähnlichkeit der beiden Zeichen für diese Verkehrskreise habe. Daher ist das Vorbringen der Klägerin zur Bedeutung der in Rede stehenden Wortbestandteile für die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise insoweit unerheblich.

63      Drittens genügt, soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung zur Neutralisierung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit durch Bedeutungsunterschiede bezieht, die Feststellung, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist und keine Anwendung findet. Die beiden Zeichen haben nämlich für die maßgeblichen nicht-englischsprachigen Verkehrskreise keine Bedeutung, so dass kein Bedeutungsunterschied zwischen ihnen besteht, der ihre bildliche und klangliche Ähnlichkeit neutralisieren könnte.

64      Daher ist der zweite Teil des einzigen Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Verwechslungsgefahr

65      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

66      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass die betroffenen Waren identisch, ähnlich oder in geringem Maße ähnlich seien. Sodann wiesen die beiden Zeichen bildlich einen durchschnittlichen, klanglich einen hohen und begrifflich einen durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad für die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise auf, während der begriffliche Vergleich für die nicht-englischsprachigen Verkehrskreise keine Wirkung entfalte. Darüber hinaus habe die ältere Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Schließlich würde ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einigen der betroffenen Waren erhöhte Aufmerksamkeit widmen. Die Beschwerdekammer hat auf der Grundlage dieser Faktoren daher festgestellt, dass ein Großteil der maßgeblichen nicht-englischsprachigen Verkehrskreise denken könnte, dass die Zeichen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten und dass dies auch für die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise gelte.

67      Im vierten Teil des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die beiden Marken nicht verwechslungsfähig seien. Sie trägt vor, dass die Unterscheidungskraft der älteren Marke gering sei, dass es zahlreiche andere Marken gebe, die das Wort „dream“ enthielten, was bedeute, dass die Verbraucher gewohnt seien, zwischen diesen Marken zu unterscheiden, auch wenn es nur geringe Unterschiede gebe, und dass die Marken nur in geringem Maße ähnlich seien. Im Rahmen des ersten Teils des einzigen Klagegrundes hebt die Klägerin hervor, dass die Beschwerdekammer die Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu Unrecht als durchschnittlich eingeordnet habe.

68      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Allerdings teilt es die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht, die sich aus Rn. 72 in Verbindung mit Rn. 82 der angefochtenen Entscheidung ergebe, wonach selbst unter Berücksichtigung einer schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr bestehe. Nach Ansicht des EUIPO sollte in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichts nämlich ein übermäßiger Schutz von originär kennzeichnungsschwachen Marken vermieden werden. Trotz dieses Fehlers, der nur als sekundärer Nebengedanke in der angefochtenen Entscheidung erscheine, sei diese jedoch, da sie hauptsächlich auf die Beurteilung gestützt sei, dass die ältere Marke ein durchschnittliches Maß an Kennzeichnungskraft aufweise, nicht aufzuheben.

69      Zunächst ist festzustellen, dass entgegen der Feststellung der Beschwerdekammer, wie sich oben aus Rn. 43 ergibt, keine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten „Drucktücher aus textilem Material“ besteht, da diese nicht den von der älteren Marke erfassten Waren ähneln oder mit ihnen identisch sind.

70      Erstens ist, soweit die Klägerin geltend macht, dass die ältere Marke kennzeichnungsschwach sei, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Kennzeichnungskraft der älteren Marke zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, doch nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren darstellt. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit geringer Kennzeichnungskraft geht, kann die Gefahr einer Verwechslung, insbesondere wegen bestehender Ähnlichkeit zwischen den Zeichen bzw. den betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (Urteil vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, EU:T:2005:102, Rn. 61). Je stärker die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist, desto höher ist zwar die Verwechslungsgefahr. Eine Verwechslungsgefahr ist allerdings auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke schwach ist (vgl. Urteil vom 5. März 2020, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO, C‑766/18 P, EU:C:2020:170, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Somit hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall, wie sich oben aus Rn. 52 ergibt, zu Recht entschieden, dass die ältere Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft für die nicht-englischsprachigen Verkehrskreise hat, da die Marke für diese Verkehrskreise keine Bedeutung in Bezug auf die betroffenen Waren hat. Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die ältere Marke für diese Verkehrskreise kennzeichnungsschwach sei.

72      Zweitens ist, soweit die Klägerin wiederholt geltend macht, dass andere Marken mit dem Wort „dream“ beim EUIPO eingetragen seien, festzustellen, dass die von den Beschwerdekammern des EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65). Daher sind die von der Klägerin genannten Eintragungen für die Beurteilung, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ohne Belang.

73      Drittens sind, entgegen dem Vortrag der Klägerin, die beiden Marken, wie sich oben aus den Rn. 60 bis 62 ergibt, nicht in geringem Maße ähnlich, sondern weisen bildlich einen durchschnittlichen und klanglich einen hohen Ähnlichkeitsgrad auf, während ihr begrifflicher Vergleich keine Wirkung für die nicht-englischsprachigen Verkehrskreise entfaltet.

74      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie festgestellt hat, dass unter Berücksichtigung zum einen der Identität oder der Ähnlichkeit der betroffenen Waren – mit Ausnahme der oben in den Rn. 43 und 69 genannten „Drucktücher aus textilem Material“ – und zum anderen der durchschnittlichen bildlichen und der klanglich hohen Ähnlichkeit der beiden Marken sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, eine Verwechslungsgefahr bestehe. Die maßgeblichen nicht-englischsprachigen Verkehrskreise könnten nämlich zu der Feststellung gelangen, dass die Marken im Zusammenhang mit den betroffenen Waren auf dieselbe betriebliche Herkunft oder auf die wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen hinweisen, was selbst für den Teil der maßgeblichen nicht-englischsprachigen Verkehrskreise gilt, dessen Aufmerksamkeit in Bezug auf einige der Waren hoch ist.

75      Da die Beschwerdekammer daher zu Recht eine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen nicht-englischsprachigen Verkehrskreise angenommen hat, die einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Union darstellen, braucht die Wahrnehmung durch die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise nach der oben in den Rn. 18 und 19 genannten Rechtsprechung nicht geprüft zu werden.

76      Somit sind der vierte Teil des einzigen Klagegrundes sowie das Vorbringen im ersten Teil des Klagegrundes zur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke als unbegründet zurückzuweisen.

77      Nach alledem ist der Klage teilweise stattzugeben und die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer die Beschwerde in Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten „Drucktücher aus textilem Material“ der Klasse 24 zurückgewiesen hat.

 Kosten

78      Unterliegen mehrere Parteien, entscheidet das Gericht nach Art. 134 Abs. 2 der Verfahrensordnung über die Verteilung der Kosten.

79      Da die Klägerin und das EUIPO teilweise unterlegen sind, sind ihnen jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. Juni 2022 (Sache R 1975/2021-2) wird teilweise aufgehoben, soweit die Beschwerde in Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten „Drucktücher aus textilem Material“ der Klasse 24 zurückgewiesen wurde.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die KHG GmbH & Co. KG und das EUIPO tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Marcoulli

Tomljenović

Norkus

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.