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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS

     vom 30. April 2002

in den verbundenen Rechtssachen T-195/01 und T-207/01: Government of Gibraltar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Staatliche Beihilfen ( Steuerregelungen ( Bestehende oder neue Beihilfen ( Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG)

    (Verfahrenssprache: Englisch)

In den verbundenen Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Regierung von Gibraltar, Prozessbevollmächtigte: A. Sutton, M. Llamas, Barristers, und Rechtsanwalt W. Schuster, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Di Bucci und R. Lyal), unterstützt durch Königreich Spanien (Bevollmächtigte: R. Silva de Lapuerta) wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen SG(2001) D/289755 und SG(2001) D/289757 der Kommission vom 11. Juli 2001 über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG in Bezug auf Rechtsvorschriften von Gibraltar über steuerbefreite und qualifizierte Gesellschaften, hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos, der Richterin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi und A. W. H. Meij ( Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat ( am 30. April 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.In der Rechtssache T-195/01:

a)Die Entscheidung SG (2001) D/289755 der Kommisison vom 11. Juli 2001 über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG betreffend die Regelung Gibraltars über steuerbefreite Gesellschaften wird für nichtig erklärt;

b)die Kommission trägt die Kosten der Regierung von Gibraltar und ihre eigenen Kosten mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-195/01 R, die die Regierung von Gibraltar insgesamt trägt;

c)das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

2.In der Rechtssache T-207/01:

a)Die Klage wird abgewiesen;

b)die Regierung von Gibraltar trägt die Kosten der Kommission und ihre eigenen Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-207/01 R;

c)das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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1 - )ABl. C 303 vom 27.10.2001.