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Amtsblattmitteilung

 

Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz

vom 19. Dezember 2001

in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Regierung von Gibraltar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( Staatliche Beihilfen ( Entscheidung über die Einleitung eines formellen Prüfungsverfahrens ( Zulässigkeit ( Fumus boni iuris ( Keine Dringlichkeit ( Interessenabwägung)

    (Verfahrenssprache: Englisch)

In den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Regierung von Gibraltar, Bevollmächtigte: Barristers A. Sutton und M. Llamas sowie Rechtsanwalt W. Schuster, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Di Bucci und R. Lyal) wegen zweier Anträge auf einstweilige Anordnung in Bezug auf die der Regierung des Vereinigten Königreichs mit den Schreiben SG(2001) D/289755 und SG(2001) D/289757 mitgeteilten Entscheidungen der Kommisison vom 11. Juli 2001 über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG wegen angeblicher staatlicher Beihilfen gemäß der Regelung von Gibraltar über steuerbefreite und qualifizierte Gesellschaften, hat der Präsident des Gerichts am 19. Dezember 2001 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Anträge auf einstweilige Anordnung werden zurückgewiesen.

2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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