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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 17. September 2003

in der Rechtssache T-71/02: Classen Holding KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)(1)

(Gemeinschaftsmarke ( Zulässigkeit der Beschwerde bei der Beschwerdekammer ( Formerfordernisse ( Einreichung einer schriftlichen Beschwerdebegründung ( Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( Artikel 59 und 78 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

    Verfahrenssprache: Englisch.

In der Rechtssache T-71/02, Classen Holding KG mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. von Petersdorff-Campen, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: S. Laitinen), Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: International Paper Co. mit Sitz in New York, New York (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Dezember 2001 (Sache R 810/1999-2), mit der nach Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in einem Widerspruchsverfahren zwischen der Classen Holding KG und der International Paper Co. für unzulässig erklärt wurde, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras ( Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat ( am 17. September 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - )ABl. C 156 vom 29.6.2002.