Language of document :

Klage, eingereicht am 8. Januar 2024 – UL u. a./EAD

(Rechtssache T-17/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: UL und sechs weitere Kläger (vertreten durch Rechtsanwältin A. Guillerme und Rechtsanwälte T. Bontinck und F. Patuelli)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Die Kläger beantragen,

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

den Anspruch der Kläger auf die gemäß Art. 15 des Anhangs X des Statuts berechnete Erziehungszulage für ihre Kinder unter fünf Jahren unter Berücksichtigung der besonderen sie betreffenden Umstände anzuerkennen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage gegen die Entscheidungen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), mit denen dieser es abgelehnt hat, die von den Klägern getragenen Kosten für die Kinderkrippe und den Schulbesuch im Rahmen der Erziehungszulage zu berücksichtigen, machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 15 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) sowie Einrede der Rechtswidrigkeit der Bestimmungen des Leitfadens für EU-Delegationen über die Erziehungszulage.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, den der EAD dadurch begangen habe, dass er einen niedrigeren Höchstbetrag als den in Art. 15 des Anhangs X des Statuts vorgesehenen angewandt habe, sowie Einrede der Rechtswidrigkeit der Bestimmungen des Leitfadens für EU-Delegationen über die Erziehungszulage.

Dritter Klagegrund: Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, die der EAD dadurch begangen habe, dass er die Auffassung vertreten habe, dass die Fälle der Kläger keine Ausnahmefälle im Sinne von Art. 15 des Anhangs X des Statuts seien.

Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Eltern von Kindern zwischen 3 und 5 Jahren und Eltern von Kindern unter 3 Jahren sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

____________