Language of document : ECLI:EU:T:2011:125





Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. März 2011 – Noko Ngele/Kommission u. a.

(Rechtssache T‑15/10)

„Außervertragliche Haftung – Teils vor einem unzuständigen Gericht erhobene Klage – Teils unzulässige Klage – Fehlender Kausalzusammenhang – Klage, der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Art. 111 und 114 der Verfahrensordnung des Gerichts“

1.                     Verfahren – Klage einer natürlichen oder juristischen Person, die gegen andere natürliche oder juristische Personen oder darauf gerichtet ist, nationale Gerichtsentscheidungen oder das Verhalten eines Mitgliedstaats zu rügen – Unzuständigkeit des Unionsrichters (Art. 256 AEUV, 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV; Statut des Gerichtshofs Art. 51 und Anhang I, Art. 1) (Randnrn. 37 bis 41)

2.                     Verfahren – Klage, mit der eine Stellungnahme des Gerichts durch eine schriftliche Erklärung erreicht werden soll – Unzuständigkeit des Gerichts (Art. 256 AEUV) (Randnrn. 42-43)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (Randnrn. 44-45)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Begriff – Verhalten des Klägers, das die Ursache des behaupteten Schadens darstellt – Gerügtes Verhalten, das dem beklagten Organ nicht zuzurechnen ist – Kein Kausalzusammenhang – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 111) (Randnrn. 52 bis 58 und 65 bis 66)

5.                     Verfahren – Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klagen – Antrag auf Vollstreckbarerklärung des vom Gericht zu erlassenden Urteils – Gegenstandslose Klage – Unzulässigkeit (Art. 280 AEUV und 299 AEUV; Statut des Gerichtshofs, Art. 60) (Randnrn. 75 und 76)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des materiellen Schadens, den der Kläger dadurch erlitten haben soll, dass er eine Forderung nicht beitreiben könne, und des immateriellen Schadens, den er durch gegen ihn in Belgien eingeleitete Strafverfahren erlitten haben soll.

Tenor

1.

Die Klage wird mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abgewiesen, soweit sie sich gegen AT, AU, AV und AW richtet.

2.

Der Antrag von Mariyus Noko Ngele, das Gericht möge für Recht erkennen, dass das Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE) niemals an die Stelle des Zentrums für industrielle Entwicklung (ZIE) getreten sei und dass das ZUE keine rechtliche Existenz und keine Rechtspersönlichkeit in Belgien habe, wird mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückgewiesen.

3.

Der Antrag von Herrn Noko Ngele auf Anordnung der Vollstreckung des vorliegenden Urteils durch das Gericht wird als unzulässig zurückgewiesen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

5.

Herr Noko Ngele trägt die durch das vorliegende Verfahren sowie die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.