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Amtsblattmitteilung

 

    Klage des Lucio Gussetti gegen die Kommission der

    Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Oktober 2002

    (Rechtssache T-312/02)

    Verfahrenssprache: Italienisch

Lucio Gussetti hat am 10. Oktober 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Massimo Merola.

Der Kläger beantragt,

(die mit Schreiben ADMIN B.3 D(02) 8305 vom 15. Februar 2002 mitgeteilte Entscheidung der Kommission, Generaldirektion Verwaltung, mit der die Verwaltung gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Beamtenstatuts von seinen monatlichen Dienstbezügen rückwirkend vom 1. Juni 2001 273,48 Euro abgezogen hat, aufzuheben;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Der Kläger in der vorliegenden Rechtssache ist Beamter der Beklagten. Gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts wurde vom Betrag der Gemeinschaftszulagen ein Betrag von 68,48 Euro entsprechend den Familienzulagen abgezogen, die aus dem belgischen System der "Familienzulagen für Arbeitnehmer" an die bereits verstorbene Ehefrau des Klägers für die der Familie gegenüber unterhaltsberechtigte Tochter gezahlt worden war.

Die vorliegende Klage beruht auf einer Rechtsänderung aufgrund des belgischen Gesetzes vom 12. August 2000 in der Praxis der belgischen Behörden, die darin besteht, dass die gemeinschaftlichen Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen nicht mehr in Abzug gebracht werden.

Im vorgerichtlichen Verfahren warf der Kläger das Problem des Nebeneinanderbestehens der gemeinschaftlichen Versorgungsbezüge für Hinterbliebene und der belgischen Versorgungsbezüge für Hinterbliebene auf und machte geltend, dass die Einbehaltung von 68,48 Euro von den Familienzulagen nicht vorgenommen werden dürfe, da die verstorbene Ehefrau sie nicht mehr bezogen habe. Zu Unrecht sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die von der belgischen Verwaltung als Waisenrente gezahlten Beträge und die von der Gemeinschaftsverwaltung als Familienzulagenbeträge als gleichartige Familienzulagen im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 des Statuts zu betrachten seien. Daher sei der in Rede stehende Abzug für sich ein Fehler.

Zur Begründung macht der Kläger geltend,

(die rückwirkende Anwendung der angefochtenen Entscheidung verstoße gegen die Grundsätze für die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und insbesondere Artikel 85 des Statuts sowie gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung;

(für die Zwecke der Anwendung von Artikel 67 des Statuts stelle die Waisenrente keine Familienzulage gleicher Art wie die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder dar. Daher sei nicht nur die Rechtswidrigkeit der von der Verwaltung bis Februar 2002 geleisteten Zahlungen nicht offenkundig, sondern in Wirklichkeit sei der Abzug aufgrund der angefochtenen Entscheidung unberechtigt.

SP/cn

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