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Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 11. Juli 2023 – Profi Credit Bulgaria EOOD, „Agentsia za sabirane na vzemania“ EAD, City Cash OOD

(Rechtssache C-425/23)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerinnen im Mahnverfahren: Profi Credit Bulgaria EOOD, „Agentsia za sabirane na vzemania“ EAD, City Cash OOD

Vorlagefragen

Ist nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG1 des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG) eine nationale Rechtsprechung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende zulässig, wonach das Gericht, das einen Mahnbescheid wegen Forderungen aus einem Kreditvertrag nur über einen Teil der Kreditforderungen erlässt, nicht befugt ist, vom Kreditgeber die Angabe des Teilbetrags der Raten zu verlangen, die im Einzelnen vom Verbraucher gefordert werden, und auch bei Fehlen dieser Information verpflichtet ist, einen Mahnbescheid über den Teil der Forderungen zu erlassen, der vom Kreditgeber als Gesamtbetrag geltend gemacht wird?

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und Art. 19 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union dahin auszulegen, dass Weisungen für den Erlass einer Entscheidung in der Sache, die möglicherweise gegen das Unionsrecht verstoßen und mit denen einem untergeordneten Gericht auferlegt wird, dem Willen des übergeordneten Gerichts nachzukommen – und zwar nicht durch Erlass einer formalen Entscheidung, die auf die des übergeordneten Gerichts verweist, sondern durch eine Entscheidung, die im Namen des Spruchkörpers des untergeordneten Gerichts ergeht –, für das untergeordnete Gericht verbindlich sind und seine Unabhängigkeit, die in seiner inneren Überzeugung, ob eine unionsrechtliche Vorschrift anzuwenden ist, zum Ausdruck kommt, nicht beeinträchtigen?

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1 ABl. 1993, L 95, S. 29.