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Vorabentscheidungsersuchen der Ondernemingsrechtbank Gent Afdeling Gent (Belgien), eingereicht am 11. Juli 2023 – DYKA Plastics NV/Fluvius System Operator CV

(Rechtssache C-424/23, DYKA Plastics)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Ondernemingsrechtbank Gent Afdeling Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DYKA Plastics NV

Beklagte: Fluvius System Operator CV

Vorlagefragen

Ist Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU1 dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Aufzählung der Arten der Formulierung technischer Spezifikationen abschließend ist und ein öffentlicher Auftraggeber daher verpflichtet ist, die technischen Spezifikationen seiner öffentlichen Aufträge auf eine der in dieser Bestimmung genannten Arten zu formulieren?

Ist Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU dahin auszulegen, dass Verweise in den technischen Spezifikationen von Ausschreibungen auf Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton (entsprechend dem konkreten Abwassersystem) als einer oder mehrere der in dieser Bestimmung aufgezählten Verweise anzusehen sind, etwa als Verweise auf bestimmte Rohrtypen oder auch auf bestimmte Rohrproduktionen?

Ist Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/14/EU dahin auszulegen, dass Verweise in den technischen Spezifikationen von Ausschreibungen auf eine einzige Ware, etwa auf Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton (entsprechend dem konkreten Abwassersystem) als bestimmte technische Lösungen, bereits die in dieser Bestimmung vorgesehene Folge (namentlich dass „dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren begünstigt oder ausgeschlossen werden“) nach sich ziehen, da sie dazu führen, dass Unternehmen, die alternative Lösungen zur vorgeschriebenen Ware anbieten, von vornherein ausgeschlossen und dadurch benachteiligt werden, obwohl verschiedene miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen die vorgeschriebene Ware durchaus anbieten können, oder ist es insoweit erforderlich, dass in Bezug auf die genannte Ware, etwa Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton (entsprechend dem konkreten Abwassersystem), keinerlei Wettbewerb besteht und somit von der besagten Folge keine Rede sein kann, weil die betreffende Ware für ein bestimmtes Unternehmen steht, das als einziges diese Ware auf dem Markt anbietet?

Ist Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU dahin auszulegen, dass eine festgestellte Verletzung von Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU und/oder von Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU wegen der rechtswidrigen Verwendung von Verweisen in technischen Spezifikationen bei Ausschreibungen (etwa auf Abwasserrohre aus Steinzeug und Beton entsprechend dem konkreten Abwassersystem) zugleich auch eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU und des damit in Zusammenhang stehenden Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU impliziert?

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1 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).