Beschluss des Gerichts vom 3. März 2015 – Gemeente Nijmegen/Kommission
(Rechtssache T-251/13)1
(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilfe einer niederländischen Gemeinde für einen Profifußballverein – Beschluss, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten – Beihilfemaßnahme, die zum Zeitpunkt des Beschlusses vollständig durchgeführt ist – Zulässigkeit – Anfechtbare Handlung)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Gemeente Nijmegen (Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und S. van der Heul)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë und B. Stromsky)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 1152 final der Kommission vom 6. März 2013 über Beihilfen für die niederländischen Profifußballvereine Vitesse, NEC, Willem II, MVV, PSV und FC Den Bosch im Zeitraum 2008–2011 (Staatliche Beihilfe SA.33584 [2013/C] [ex 2011/NN])
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Gemeente Nijmegen trägt die Kosten.
________________________1 ABl. C 189 vom 29.6.2013.