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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Linz - Österreich) - Strafverfahren gegen Ernst Engelmann

(Rechtssache C-64/08)1

(Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung zur Errichtung eines Konzessionssystems für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken - Vergabe der Konzessionen nur an Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland - Vergabe sämtlicher Konzessionen ohne Ausschreibung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Linz

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Ernst Engelmann

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Landesgericht Linz - Auslegung der Art. 43 und 49 EG - Nationale Regelung, die den Betrieb von Glücksspielen in Kasinos ohne Konzession der zuständigen Behörde unter Androhung von Strafe verbietet, aber die Möglichkeit zur Erlangung einer solchen, für maximal 15 Jahre gültigen Konzession Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland und ohne Filialbetrieb im Ausland vorbehält

Tenor

Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorbehält.

Das Transparenzgebot, das sich aus den Art. 43 EG und 49 EG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergibt, steht einer Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die ohne Ausschreibung erfolgt, entgegen.

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1 - ABl. C 116 vom 9.5.2008.