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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 6. Oktober 2023 – TA u.a. gegen British Airways plc

(Rechtssache C-616/23, British Airways)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Berufungskläger: TA, ET, VB, CI

Beklagte und Berufungsbeklagte: British Airways plc

Vorlagefragen

Sind Art. 5 Abs. 1 Buchst. c), Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 dahingehend auszulegen, dass einem Fluggast eine Ausgleichsleistung wegen großer Verspätung am Endziel zusteht, wenn er bei einem Flug mit Umsteigen den Anschlussflug verpasst, obwohl der Zubringerflug pünktlich durchgeführt wurde, und die Verspätung am Endziel darauf zurückzuführen ist, dass die effektive Umsteigezeit am Flughafen zwischen dem Öffnen der Flugzeugtüren und dem Schluss des Boarding für das rechtzeitige Erreichen des Anschlussfluges unter Berücksichtigung der Entfernungen zwischen Ankunfts- und Abfluggate und Pass- und Sicherheitskontrollen nicht ausreichend war?

Wenn Vorlagefrage 1. bejaht wird: Trifft in den Fällen, in denen streitig ist, ob das Verpassen des Anschlussfluges auf ein Verschulden des Fluggasts zurückzuführen ist (z. B. weil dieser trödelt), das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beweislast oder muss sich der Fluggast vom Vorwurf des Verschuldens entlasten? Welche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Einhaltung der sog. Minimum Connection Time (MCT) zwischen Zubringer- und Anschlussflug zu?

Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass einem Fluggast, dessen Flug nach vernünftigem Ermessen eine absehbare Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel haben wird, wie Fluggästen annullierter Flüge über den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 hinaus ein Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusteht und das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle der Verletzung dieser Verpflichtungen dem Fluggast die ihm entstandenen Kosten der Ersatzbeförderung hierfür ersetzen muss?

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1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).