Language of document : ECLI:EU:T:2010:325

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

30. Juli 2010(1)

„Offensichtliche Unzuständigkeit“

In der Rechtssache T-261/10

Norbert Brinkmann, wohnhaft in Rheine (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Wiegers,

Kläger,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beklagte,

wegen einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Feststellung, dass die Altersbegrenzung gemäß §§ 47 und 48a der deutschen Bundesnotarordnung (BNotO) gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) verstößt,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter E. Moavero Milanesi und J. Schwarcz,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Verfahren und Anträge des Klägers

1        Mit Klageschrift, die am 14. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

2        Er beantragt,

–        festzustellen, dass die Altersbegrenzung gemäß §§ 47 und 48a BNotO gegen Kapitel I Art. 1, 3 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG verstößt;

–        anzuordnen, dass die Bestimmungen gemäß §§ 47 und 48a BNotO in Bezug auf den Kläger nicht anzuwenden sind.

3        Mit Antrag auf einstweilige Anordnung, der am 2. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, begehrte der Kläger vorläufigen Rechtsschutz. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juli 2010 zurückgewiesen.

 Rechtliche Würdigung 

4        Nach Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

5        Im vorliegenden Fall ist das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts in der Lage, in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

6        Mit der vorliegenden gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage begehrt der Kläger die Feststellung durch das Gericht, dass die in den Bestimmungen gemäß §§ 47 und 48a BNotO vorgesehene Altersgrenze für Notare gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoße. Ferner begehrt der Kläger die Anordnung durch das Gericht, dass die §§ 47 und 48a BNotO in Bezug auf ihn nicht anzuwenden sind.

7        Die Zuständigkeiten des Gerichts werden in Art. 256 AEUV aufgezählt, der durch Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 1 des Anhangs I dieser Satzung präzisiert wird. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nur für Klagen zuständig, die gegen Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union gerichtet sind.

8        Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage gegen einen Mitgliedstaat, d.h. weder gegen ein Organ noch gegen eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union.

9        Demnach ist die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen, ohne dass es der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte bedarf.

 Kosten

10      Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Klageschrift an die Beklagte ergeht und ihr somit keine Kosten entstehen konnten, ist gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung nur zu entscheiden, dass der Kläger seine eigenen Kosten, einschließlich der im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten, trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Kläger trägt seine eigenen Kosten, einschließlich der im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 30. Juli 2010

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       N. J. Forwood


1 Verfahrenssprache: Deutsch.