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Klage, eingereicht am 3. Februar 2005 - Kommission/Environmental Management Consultants Ltd

(Rechtssache T-46/05)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Triantafyllou, Beistand: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Environmental Management Consultants Ltd (Lefkosia, Zypern)

Anträge der Klägerin

-    die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 44 056,81 Euro zu verurteilen, der 31 965,28 Euro als Kapital und 12 091,53 Euro als Verzugszinsen von dem Datum an, an dem die Belastungsanzeige fällig geworden ist, bis zum 31. Januar 2005 entspricht;.

die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 9,62 Euro pro Tag vom 1. Februar 2005 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu verurteilen und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, habe mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen, der sich in die Anwendung der Bestimmungen des Sonderprogramms mit Drittländern und internationalen Organisationen eingefügt habe. Der Vertrag habe sich im Einzelnen auf die Durchführung eines Vorhabens mit der Bezeichnung "Technical Development and demonstration of closed-loop electroplating and metal chemistry" bezogen und habe innerhalb von 30 Monaten vom 1. November 1998 an durchgeführt werden sollen. Im Rahmen des Vertrages sei die Kommission die Verpflichtung eingegangen, finanziell zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens in Höhe von 50 % der erstattungsfähigen Aufwendungen und in Höhe von 100 % der sonstigen Aufwendungen bis zu einem Betrag von 538 800 Euro beizutragen.

Im Mai 1999 sei die Gesellschaft, die die Aufgaben der Koordinatorin der Arbeiten wahrgenommen hatte, in Konkurs gefallen und habe die Durchführung des Vorhabens, die am 5. Februar 1999 begonnen habe, unterbrochen. Trotz der Bemühungen einiger der verbleibenden Mitglieder des Konsortiums sei es nicht möglich gewesen, einen anderen Koordinator zu finden. Infolgedessen habe die Kommission beschlossen, den Vertrag zu kündigen, nachdem sie festgestellt habe, dass die Durchführung des Vorhabens durch die verbleibenden Mitglieder des Konsortiums nicht möglich gewesen sei. Ihre Entscheidung habe die Kommission der Beklagten mit Schreiben vom 16. Juni 2000 mitgeteilt und die Beklagte dabei aufgefordert, eine Aufstellung über die Aufwendungen und einen technischen Bericht über die von Februar bis Mai 1999 durchgeführte Arbeit vorzulegen.

Die Beklagte habe eine Aufstellung über die Aufwendungen für den Zeitraum vom 1. November 1998 bis zum 30. April 2000 vorgelegt, die Kommission habe aber beschlossen, die Personalkosten nur für den Zeitraum Februar bis Mai 1999 zu veranschlagen, der ihrer Ansicht nach den Zeitraum der tatsächlichen Dauer des Programms darstelle, und die Ausrüstungskosten dazuzurechnen. Auf der Grundlage dieser Berechnungen hat die Kommission Aufwendungen in Höhe vom 23 404,72 Euro anerkannt und begehrt mit ihrer Klage die Erstattung eines Betrages in Höhe von 31 965,28 Euro, der den Restbetrag des von ihr der Beklagten gezahlten Vorschusses darstellt, sowie die Zahlung der von diesem Betrag geschuldeten Zinsen gemäß ihren diesbezüglichen Bestimmungen.

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