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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Camper S. L. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 31. Januar 2005

(Rechtssache T-43/05)

(Sprache der Klageschrift: Englisch)

Die Camper S. L., Inca, Mallorca (Spanien) hat am 31. Januar 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist I. Temiñ o Ceniceros.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: JC AB, Mölnlycke (Schweden).

Die Klägerin beantragt,

der Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in der Sache R 170/2004-1 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 954 601 für Waren der Klasse 25 zurückgewiesen worden war, stattzugeben;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 954 601 "BROTHERS BY CAMPER" für alle Waren der Klasse 25 zur Eintragung zuzulassen;

jeder Partei ihre eigenen Kosten und die Hälfte der sonstigen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Die Klägerin.
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Bildmarke "BROTHERS BY CAMPER" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 39 (Leder, Bekleidungsstücke, Fußbekleidung, Kopfbedeckungen, Beförderungsleistungen u. a.) - Anmeldung Nr. 1 954 601.
Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:JC AB.
Widerspruchsmarke oder -zeichen:Die schwedische, finnische und dänische Bildmarke "Brothers" für Waren der Klasse 25 (Bekleidungsstücke, Fußbekleidung und Kopfbedeckungen).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs, soweit er auf die ältere eingetragene schwedische Marke gestützt war. Stattgabe des Widerspruchs für einen Teil der angegriffenen Waren, insbesondere "Bekleidungsstücke, Fußbekleidung, Kopfbedeckungen" in Klasse 25, soweit der Widerspruch auf die älteren eingetragenen dänischen und finnischen Marken gestützt war
Entscheidung der Beschwerdekammer:Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin.
Klagegründe:Die kollidierenden Marken seien einander nicht so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates bestehe.

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