Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. November 2006 – Camper/HABM – JC (BROTHERS by CAMPER)
(Rechtssache T‑43/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BROTHERS by CAMPER – Ältere nationale Bildmarken BROTHERS – Unzulässigkeit – Relatives Eintragungshindernis – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 86-88, 91)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. November 2004 (Sache R 170/2004‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der JC AB und der Camper SL |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Camper SL |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Bildmarke BROTHERS by CAMPER für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 39 – Anmeldung Nr. 1954601 |
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: | JC AB |
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: | Schwedische, finnische und dänische Bildmarke BROTHERS für Waren der Klasse 25 |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: | Widerspruch zurückgewiesen, soweit er auf die schwedische ältere Marke gestützt war; Widerspruch hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Waren erfolgreich, soweit er auf die dänische und die finnische ältere Marke gestützt war |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |
3. | | Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. |