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Rechtsmittel, eingelegt am 18. Januar 2023 von der Alfa Acciai SpA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. November 2022 in der Rechtssache T-656/19, Alfa Acciai/Kommission

(Rechtssache C-30/23 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Alfa Acciai SpA (vertreten durch Rechtsanwalt D. Fosselard, D. Slater, Solicitor, Rechtsanwältin G. Carnazza und Rechtsanwalt S. D’Ecclesiis)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

der Gerichtshof möge das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. November 2022 in der Rechtssache T-656/19, Alfa Acciai/Kommission, aufheben;

der Gerichtshof möge gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs endgültig entscheiden und den Beschluss C(2019) 4969 final der Kommission vom 4. Juli 2019 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 des EGKS-Vertrags (Sache AT.37956 – Bewehrungsrundstahl) insoweit für nichtig erklären, als die Rechtsmittelführerin betroffen ist;

der Gerichtshof möge gemäß Art. 138 der Verfahrensordnung der Kommission die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gericht als auch des Verfahrens vor dem Gerichtshof auferlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt das Rechtsmittel auf drei Gründe:

Verletzung von Art. 266 AEUV. Verletzung der Art. 14 und 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/20031 sowie der Art. 11, 12 und 14 der Verordnung Nr. 773/20042 . Unrichtige und widersprüchliche Begründung, Unterlassung einer Entscheidung. Offensichtlicher Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler

Das Gericht habe einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, sein Urteil unzutreffend begründet und dabei über einige der von der Rechtsmittelführerin erhobenen Rügen nicht entschieden, als es befunden habe, dass die Kommission den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. September 2017 in den verbundenen Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P, Ferriera Valsabbia, Valsabbia Investimenti und Alfa Acciai/Kommission, beanstandeten Verfahrensmangel dadurch behoben habe, dass sie 2018 eine inhaltliche Anhörung in Anwesenheit der Vertreter der Mitgliedstaaten neu anberaumt habe.

Falsche Auslegung und Verletzung von Art. 6 EMRK sowie der Art. 41 und 47 der Charta. Offensichtlicher Rechtsirrtum und Ermessensmissbrauch. Unterlassung einer Entscheidung und Verletzung von Art. 296 AEUV.

Das Gericht habe verneint, dass die Dauer des Verfahrens sowohl in Bezug auf die verwaltungsrechtliche Phase als auch in Bezug auf das gesamte Verfahren übermäßig lang gewesen sei und dass diese Dauer die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt habe, wodurch es einen Rechtsfehler, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und in einigen Punkten über bestimmte Rügen der Rechtsmittelführerin gegen den Beschluss der Kommission nicht entschieden habe, was zu einer fehlerhaften Begründung des Urteils geführt habe.

Verletzung von Art. 296 AEU-Vertrag. Unrichtige und widersprüchliche Argumentation im Urteil. Unterlassen einer Entscheidung und offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Das Gericht habe erneut einen offensichtlichen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und im Urteil einen Begründungsfehler begangen, als es den Beschluss der Kommission für ausreichend begründet gehalten habe.

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1     Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

1     Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18).