Language of document : ECLI:EU:T:2015:482

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

29. Juni 2015(*)

„Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑530/10 DEP

Reber Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Reichenhall (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geitz,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Anna Klusmeier, wohnhaft in Bielefeld (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Schmitt-Gaedke,

wegen Festsetzung der Kosten, die der Streithelferin von der Klägerin im Anschluss an das Urteil vom 16. Mai 2013, Reber/HABM – Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) (T‑530/10, EU:T:2013:250), zu erstatten sind,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter N. J. Forwood und E. Bieliūnas,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Klageschrift, die am 15. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin, die Reber Holding GmbH & Co. KG, eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. September 2010 (Sache R 363/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Streithelferin, Frau Anna Klusmeier, und der Klägerin.

2        Die Streithelferin trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des HABM bei. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Urteil vom 16. Mai 2013, Reber/HABM – Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) (T‑530/10, EU:T:2013:250), hat das Gericht die Klage abgewiesen und die Klägerin gemäß Art. 87 § 2 seiner Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten verurteilt.

4        Mit Schreiben vom 25. September 2014 hat die Streithelferin die Zahlung ihrer mit 12 638,28 Euro veranschlagten Kosten von der Klägerin verlangt.

5        Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 hat die Klägerin es abgelehnt, den von der Streithelferin geforderten Betrag zu zahlen.

6        Mit Antragsschrift, die am 24. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung einen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht, mit dem sie das Gericht ersucht, den Betrag der erstattungsfähigen, von der Klägerin zu tragenden Kosten auf 12 638,28 Euro festzusetzen. Dieser Betrag entspreche den mit 10 278,28 Euro veranschlagten Aufwendungen für die Vertretung im Verfahren vor dem Gericht und die sonstigen dafür entstandenen Auslagen sowie den mit 2 360 Euro veranschlagten Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof.

7        Mit Schriftsatz, der am 30. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zu diesem Antrag Stellung genommen und beantragt, ihn zurückzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

 Zu den Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof

8        Bezüglich der Kosten, die der Streithelferin durch das Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden wird.

9        Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM (EU:T:2013:250, oben in Rn. 3 angeführt) mit Beschluss vom 20. Mai 2014, Reber Holding/HABM (C‑414/13 P, EU:C:2014:812), zurückgewiesen und darin der Klägerin die Kosten auferlegt. Daher hat gegebenenfalls der Gerichtshof zu beurteilen, welche Beträge im Anschluss an das vor ihm durchgeführte Rechtsmittelverfahren erstattungsfähig sind.

10      Somit ist festzustellen, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung in Bezug auf das Verfahren vor dem Gerichtshof gemäß Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – wie im Übrigen auch die Klägerin geltend macht – in die Zuständigkeit des Gerichtshofs und nicht des Gerichts fällt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 26. Februar 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding, C‑141/13 P‑DEP, EU:C:2015:133, Rn. 17). Daher hat das Gericht nicht über den Betrag von 2 360 Euro zu entscheiden, den die Streithelferin für die durch das Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten beansprucht.

 Zur Zulässigkeit des Kostenfestsetzungsantrags

11      Die Klägerin macht geltend, der Kostenfestsetzungsantrag sei zurückzuweisen, da die Streithelferin die in Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung vorgesehene Frist von zehn Tagen für die Beseitigung der Mängel ihres Kostenfestsetzungsantrags nicht gewahrt habe.

12      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung unbeschadet der §§ 1 bis 5 der Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes einschließlich des in § 4 genannten Urkundenverzeichnisses mittels Fernkopierer oder sonstiger beim Gericht vorhandener technischer Kommunikationsmittel bei der Kanzlei eingeht, für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend ist, sofern die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes und die in § 1 Abs. 2 genannten Anlagen und Abschriften spätestens zehn Tage danach bei der Kanzlei eingereicht werden. Weiter heißt es dort, dass Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung auf diese Frist von zehn Tagen keine Anwendung findet.

13      Im vorliegenden Fall ist der Akte zu entnehmen, dass die Kanzlei des Gerichts der Streithelferin am 17. Dezember 2014 eine Frist bis zum 7. Januar 2015 gesetzt hat, um ihr die Möglichkeit zu geben, die Mängel ihres Kostenfestsetzungsantrags durch Vorlage eines Anlagenverzeichnisses und einer neuen Urschrift des Antrags mit einer Nummerierung der Absätze und durch Paginierung der Anlagen zu beseitigen. Mangels einer Reaktion der Streithelferin hat der Kanzler des Gerichts am 16. Januar 2015 eine neue Entscheidung mit denselben Aufforderungen und einer Frist bis zum 2. Februar 2015 erlassen. Die Urschrift des berichtigten Kostenfestsetzungsantrags ist unstreitig am 5. Februar 2015 eingegangen, also mehr als zehn Tage nach dem Fax vom 20. Januar 2015 und jedenfalls nach Ablauf der auf den 2. Februar 2015 festgesetzten Frist.

14      Diese Verspätung hat sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf die Einhaltung der in Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung genannten Verfahrensfristen und damit auf die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags ausgewirkt, da Art. 92 der Verfahrensordnung keine Frist für die Einreichung eines Kostenfestsetzungsantrags beim Gericht vorsieht (Beschluss vom 27. November 2012, T‑413/06 P‑DEP, EU:T:2012:624, Rn. 24). Daher ist das Vorbringen der Klägerin für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags unerheblich und ist deshalb zurückzuweisen.

 Zum Kostenerstattungsanspruch der Streithelferin

15      Die Klägerin macht geltend, die Streithelferin habe nach Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen.

16      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht die Klägerin im Urteil Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM (EU:T:2013:250, oben in Rn. 3 angeführt) nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung verurteilt hat, sowohl die dem HABM als auch die der Streithelferin durch das Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten zu tragen.

17      Zwar gibt Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung dem Gericht die Möglichkeit, zu entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt, doch hat es diese Bestimmung im Urteil Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM (EU:T:2013:250, oben in Rn. 3 angeführt) nicht angewandt.

18      Daher steht die Argumentation der Klägerin, dass die Streithelferin gemäß Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten tragen müsse, im Widerspruch zum Wortlaut des Urteils Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM (EU:T:2013:250) und greift folglich nicht durch (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding, oben in Rn. 10 angeführt, EU:C:2015:133, Rn. 12 bis 14).

 Zu den Kosten für das Verfahren vor dem Gericht

19      Nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.

20      Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.

21      In Rechtsstreitigkeiten, die Rechte des geistigen Eigentums betreffen, gelten nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung als erstattungsfähige Kosten außerdem „[d]ie Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, sowie die Kosten, die durch die Einreichung der in Artikel 131 § 4 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzungen der Schriftsätze oder Schreiben in die Verfahrenssprache entstehen“.

22      Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 19. März 2009, House of Donuts/HABM – Panrico [House of donuts], T‑333/04 DEP und T‑334/04 DEP, EU:T:2009:73, Rn. 8, und vom 25. Oktober 2010, Bastos Viegas/HABM – Fabre Médicament [OPDREX], T‑33/08 DEP, EU:T:2010:447, Rn. 8).

23      Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 18, und vom 17. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM, T‑8/03 DEP, EU:T:2007:232, Rn. 15).

24      Im Licht dieser Erwägungen ist die Höhe der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

25      Erstens stellt das Gericht fest, dass das Hauptverfahren hinsichtlich seines Gegenstands und seiner Art keine besondere Komplexität aufwies. In dieser Rechtssache stellte sich eine zu den gewöhnlichen Rechtsstreitigkeiten des Markenrechts gehörende Frage, nämlich die der ernsthaften Benutzung der älteren deutschen Bildmarken der Klägerin (W. Amadeus Mozart). Sie war in einem Widerspruchsverfahren aufgeworfen worden, das sich gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke für das Wortzeichen Wolfgang Amadeus Mozart Premium durch die Streithelferin richtete. Wie sich dem oben in Rn. 3 angeführten Urteil Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM (EU:T:2013:250) entnehmen lässt, betraf die fragliche Rechtssache weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage und kann daher nicht als besonders schwierig angesehen werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung aufwies, da das Urteil Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM (EU:T:2013:250) der Linie einer gefestigten Rechtsprechung folgt. Im Übrigen hat die Streithelferin im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrags nicht geltend gemacht, dass die Rechtssache komplex sei oder besondere Bedeutung aufweise.

26      Was zweitens die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, steht fest, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung der Marken im Handel ein sicheres Interesse an der Abweisung der Klage auf Aufhebung der oben in Rn. 1 angeführten Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2010 hatte (Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding, oben in Rn. 10 angeführt, EU:C:2015:133, Rn. 26). Die Streithelferin hat dem Gericht jedoch nichts vorgelegt, was darauf hinweisen würde, dass dieses wirtschaftliche Interesse im vorliegenden Fall einen ungewöhnlichen Charakter hatte.

27      Was drittens den Arbeitsaufwand anbelangt, der den Vertretern der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen kann (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, oben in Rn. 23 angeführt, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin zur Stützung ihres Kostenfestsetzungsantrags u. a. eine genaue Aufstellung der Aufwendungen und Honorare vorgelegt, deren Bezahlung sie verlangt.

29      Was erstens den Betrag von 5 477 Euro betrifft, der für die Anwaltshonorare verlangt wird, die durch das Verfahren vor dem Gericht angefallen sein sollen, lässt sich den von der Streithelferin insoweit übermittelten Angaben entnehmen, dass er einer von einem promovierten Fachanwalt mit einem Stundensatz von 240 Euro vom 16. Februar 2011 bis zum 16. Mai 2013 erbrachten Arbeitsleistung von 20 Stunden und 45 Minuten entspricht. Nach der von der Streithelferin vorgelegten Aufstellung verteilen sich diese Arbeitsstunden wie folgt: 2 Stunden für die Durchsicht der Akte des Verfahrens beim HABM und der Klageschrift, 2 Stunden für die Prüfung des Klagegrundes einer Verletzung von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) und des Klagegrundes einer Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Verordnung, 1 Stunde und 55 Minuten für ein Treffen der Streithelferin mit ihrem Beistand, 5 Stunden und 25 Minuten für die Abfassung und Durchsicht der Klagebeantwortung, 40 Minuten für die Durchsicht der Klagebeantwortung des HABM, 15 Minuten für die Prüfung des Antrags auf Einreichung einer Erwiderung durch die Klägerin, 10 Minuten für die Durchsicht des Antrags der Klägerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, 5 Minuten für einen Antrag auf Sachstandsmitteilung, 2 Stunden und 55 Minuten für ein Treffen der Streithelferin mit ihrem Beistand, 3 Stunden und 15 Minuten für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, 1 Stunde und 25 Minuten für die mündliche Verhandlung und 40 Minuten für die Durchsicht des Urteils des Gerichts.

30      In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die auf die erbrachten und für das betreffende Verfahren als objektiv notwendig einzustufenden Leistungen entfallen, zu berücksichtigen ist, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war (Beschluss vom 14. November 2013, Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, C‑582/11 P‑DEP, Slg, EU:C:2013:754, Rn. 25).

31      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beistand der Streithelferin sie vor Erhebung der Klage im Hauptverfahren in den Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer des HABM nicht vertreten hatte. In ihrer Klagebeantwortung musste die Streithelferin indessen nur zu den beiden in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründen Stellung nehmen, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 Satz 1 und Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung in Bezug auf die Frage der ernsthaften Benutzung der Marken der Klägerin gerügt wurde. Wie oben in Rn. 25 ausgeführt, war die aufgeworfene Frage aber weder neu noch komplex. Schließlich beschränkte sich die Darlegung der rechtlichen Argumente in der Klageschrift auf acht Seiten. Daher ist festzustellen, dass die Streithelferin bei der Vorbereitung der Klagebeantwortung auf keine größeren Schwierigkeiten stieß. Insoweit ist zu beachten, dass in diesem Schriftsatz abzüglich seiner Anlagen auf nur elf Seiten, die eine Vielzahl von Wiedergaben der älteren Marken der Klägerin enthalten, Rechtsausführungen gemacht werden. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das schriftliche Verfahren aus nur einem Schriftsatzwechsel zwischen den Parteien bestand.

32      Die Klägerin macht insoweit zunächst geltend, der vom Anwalt verlangte Stundensatz von 240 Euro sei zu hoch.

33      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das geforderte Stundenentgelt insofern zu berücksichtigen ist, als die Berücksichtigung eines hohen Stundensatzes ausschließlich für die Vergütung eines kompetenten Anwalts, der seine Tätigkeit effizient und zügig ausübt, angemessen erscheint, und ihm daher eine zwingendermaßen strikte Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden gegenüberstehen muss (Beschluss vom 22. März 2010, Mülhens/HABM – Spa Monopole [MINERAL SPA], T‑93/06 DEP, EU:T:2010:106, Rn. 22).

34      Vorliegend hält das Gericht entgegen dem Vorbringen der Klägerin das geforderte Stundenentgelt von 240 Euro für angemessen.

35      Die Klägerin macht ferner geltend, die Streithelferin habe keine Rechnung für die geforderten Beträge und keinen Beleg dafür vorgelegt, dass sie diese Beträge bezahlt habe. Sie schließt daraus, dass ihr diese Kosten nicht auferlegt werden könnten.

36      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Notwendigkeit der tatsächlich für das Verfahren getätigten Aufwendungen auf der Grundlage der oben in Rn. 23 angeführten Kriterien vom Antragsteller genaue Angaben zu liefern sind (Beschluss vom 16. Mai 2014, Marcuccio/Kommission, T‑491/11 P‑DEP, EU:T:2014:513, Rn. 14). Das Gericht ist beim Fehlen solcher Informationen jedoch nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen. Es muss in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers aber zwangsläufig streng beurteilen (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2011, Marcuccio/Kommission, T‑176/04 DEP II, EU:T:2011:616, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ermöglicht die von der Streithelferin vorgelegte genaue Aufstellung der Aufwendungen und Honorare dem Gericht eine Entscheidung über die Notwendigkeit der verlangten Beträge.

37      Die Klägerin trägt schließlich vor, dass die für die Treffen zwischen der Streithelferin und ihren Beiständen verlangten Beträge von insgesamt 1 160 Euro nicht als erstattungsfähige Kosten gelten könnten. Diese Treffen seien nicht notwendig gewesen, weil die Klageschrift nur zwei Klagegründe enthalten habe und darin keine neuen oder besonders komplexen Rechtsfragen aufgeworfen worden seien.

38      Insoweit ist festzustellen, dass die Streithelferin die Erstattung eines Betrags von 1 420 Euro für drei Treffen am 17. Februar 2011, am 9. April 2013 und am 24. September 2013 verlangt.

39      Das Treffen am 24. September 2013 fand nach der Verkündung des Urteils statt. Die erstattungsfähigen Kosten sind aber auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt. Daher stellen Kosten, die den Zeitraum nach der Verkündung des Urteils betreffen, keine erstattungsfähigen Kosten dar. Die Aufwendungen für das Treffen am 24. September 2013 können unter diesen Umständen nicht als für das Verfahren vor dem Gericht getätigt angesehen werden und sind somit nicht erstattungsfähig. Aus denselben Gründen können auch die Aufwendungen für die Durchsicht des Urteils des Gerichts nicht als erstattungsfähige Kosten angesehen werden.

40      In Bezug auf das Treffen am 9. April 2013, zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung, gibt die Streithelferin nicht an, welchen Gegenstand es hatte. Unterstellt man, dass es zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 11. April 2013 diente, ist die vom Beistand der Streithelferin angegebene Dauer von 2 Stunden und 55 Minuten als übermäßig anzusehen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beistand der Streithelferin dieser Aufgabe am Folgetag, dem 10. April, 3 Stunden und 15 Minuten widmete. Daher ist in Anbetracht aller Umstände des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass nur die Aufwendungen für das Treffen vom 17. Februar 2011 und – nach Herabsetzung – die Aufwendungen für das Treffen vom 9. April 2013 notwendig waren und als erstattungsfähige Kosten anzusehen sind.

41      Die Klägerin macht des Weiteren geltend, die vor der Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht entstandenen Kosten könnten nicht ersetzt werden. Insoweit beträfen die von der Streithelferin für die Durchsicht der Akten des Widerspruchsverfahrens vor dem HABM verlangten Kosten nicht das Verfahren vor dem Gericht.

42      In diesem Punkt verlangt die Streithelferin die Erstattung eines Betrags von 480 Euro für die Durchsicht mehrerer Dokumente mit insgesamt 191 Seiten. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin handelt es sich dabei um Aufwendungen, die für das Verfahren vor dem Gericht notwendig waren. Diese Durchsicht fand nämlich am 16. Februar 2011 statt, d. h. nach der Einreichung der Klageschrift in der Rechtssache Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM (EU:T:2013:250, oben in Rn. 3 angeführt), und erstreckte sich sowohl auf die Dokumente des Widerspruchsverfahrens als auch auf die Klageschrift. Wie oben in Rn. 31 angegeben, hatte der Beistand der Streithelferin sie im Verfahren vor dem HABM nicht vertreten. Daher sind die Aufwendungen für die Durchsicht der Akte des Verfahrens vor dem HABM und der Klageschrift entgegen dem Vorbringen der Klägerin als Aufwendungen anzusehen, die für das Verfahren vor dem Gericht notwendig waren, und können keine doppelte Kostenfestsetzung darstellen.

43      Gleichwohl erscheint – wie die Klägerin im Übrigen geltend macht – der in der Aufstellung des Anwalts der Streithelferin aufgeführte Arbeitsaufwand von 20 Stunden und 45 Minuten für die Vorbereitung der Klagebeantwortung, die damit zusammenhängenden Aufgaben und die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in Anbetracht der oben in den Rn. 25 bis 28 und in Rn. 31 dargelegten Erwägungen zu hoch und ist auf zehn Stunden herabzusetzen. Daher hält das Gericht es für angemessen, die Gesamtkosten für die Anwaltshonorare auf 2 400 Euro festzusetzen.

44      Was zweitens den von der Streithelferin als „vereinbarte Auslagenpauschale gemäß Vergütungsvereinbarung“ verlangten Betrag von 497 Euro angeht, macht die Klägerin geltend, diese Pauschale liefe auf eine doppelte Erstattung der von der Streithelferin ebenfalls verlangten Reise- und Übernachtungskosten hinaus.

45      Hierzu ist festzustellen, dass die Streithelferin keine näheren Angaben zu den Aufwendungen macht, die diese Pauschale abdecken sollte. Aufgrund dieser mangelnden Konkretisierung kann der von der Streithelferin insoweit verlangte Betrag von 497 Euro nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gezählt werden.

46      Was drittens den für Reise- und Übernachtungskosten verlangten Betrag von 2 383,40 Euro anbelangt, geht aus den von der Streithelferin hierzu übermittelten Angaben hervor, dass er nicht nur die Kosten der Reise von Frankfurt nach Luxemburg umfasst, sondern auch die vom Beistand der Streithelferin hierfür aufgewendete Zeit, multipliziert mit dem oben in Rn. 29 angegebenen Stundensatz, und die Kosten für eine Hotelübernachtung.

47      Die Klägerin hält die in der Aufstellung der Streithelferin angegebenen Zeiten für zu hoch.

48      Insoweit ist festzustellen, dass die Streithelferin zur Stützung ihres Erstattungsantrags lediglich eine Hotelreservierung vorlegt, in der Übernachtungskosten von 43 Euro angegeben sind. Der Betrag der Reise- und Übernachtungskosten erscheint jedoch – wie die Klägerin ausführt – überhöht. Folglich hält das Gericht es mangels ergänzender Angaben des Vertreters der Streithelferin zum Betrag seiner Reise- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Luxemburg in Anbetracht der Aktenlage für angemessen, die damit verbundenen Kosten auf 300 Euro festzusetzen.

49      Was viertens den von der Streithelferin als Mehrwertsteuer auf bestimmte Kosten und Honorare geforderten Betrag von 2 017,88 Euro anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ein der Mehrwertsteuer unterliegendes Unternehmen berechtigt ist, die auf die von ihm erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlte Mehrwertsteuer von den Finanzbehörden zurückzuverlangen. Die Mehrwertsteuer stellt daher für das Unternehmen keine Ausgabe dar, so dass es keine Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Kosten verlangen kann, die ihm von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung zu erstatten sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Airtours/Kommission, oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2004:192, Rn. 79). Der verlangte Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann erstattungsfähig, wenn das Unternehmen, das ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass es nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (Beschluss vom 21. Mai 2014, Esge/HABM – DeʼLonghi Benelux [KMIX], T‑444/10 DEP, EU:T:2014:356, Rn. 42).

50      Die Klägerin macht geltend, die im Kostenfestsetzungsantrag aufgeführte Umsatzsteuer gehöre nicht zu den erstattungsfähigen Kosten. Sie bestreitet, dass die Streithelferin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, und trägt vor, dass die Streithelferin durch die Kostenfestsetzung einen Gewinn erzielen würde, wenn ihr insoweit ein Betrag zugesprochen würde.

51      Da die Streithelferin im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen hat, dass sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, kann der Betrag der Mehrwertsteuer auf die Aufwendungen und Honorare nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gezählt werden (Beschluss KMIX, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2014:356, Rn. 43).

52      Nach alledem erscheint es angemessen, die der Streithelferin für das Verfahren vor dem Gericht zu erstattenden Kosten auf 2 700 Euro festzusetzen. Dieser Betrag trägt allen Umständen der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses Rechnung.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der von der Reber Holding GmbH & Co. KG zu erstattenden Kosten wird auf 2 700 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 29. Juni 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


* Verfahrenssprache: Deutsch.