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Klage, eingereicht am 13. November 2010 - Cosepuri/EFSA

(Rechtssache T-532/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Cosepuri Soc. Coop. p.a. (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Fiorenza)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die der Cosepuri am 15. September 2010 mitgeteilte Verweigerung des Zugangs zu den Akten für nichtig zu erklären;

die EFSA anzuweisen, die zurückgehaltenen Akten herauszugeben;

die EFSA zur Erstattung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, die auch Klägerin in der Rechtssache T-339/101, Cosepuri/EFSA, ist, wendet sich gegen die Entscheidung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 15. September 2010 betreffend die im Protokoll CFT/EFSA/FIN/2010/01 detailliert beschriebene Ausschreibung 2010/S 51-074689, bei der es um die Vergabe eines Auftrags über Pendelverkehrdienstleistungen in Italien und Europa ging und bei der der Auftrag an ein anderes Unternehmen vergeben wurde.

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die EFSA den Zugang zu bestimmten Ausschreibungsunterlagen und insbesondere zu Dokumenten über die Voraussetzungen der Zulassung des Angebots, das als wirtschaftlich günstigstes eingestuft worden sei, und der Erteilung des Zuschlags für dieses Angebot, verweigert.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 20022 und (EG) Nr. 1049/20013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 sowie eine Verletzung der Pflicht zur Begründung der Entscheidung, einen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz und eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu den Akten geltend. Als Letztes macht die Klägerin einen Befugnismissbrauch geltend.

Die Klägerin rügt insbesondere, dass die Beklagte nicht angegeben habe, welcher Nachteil der Zuschlagsempfängerin durch den Zugang zu den betreffenden Dokumenten konkret entstehen würde, und nicht oder nicht hinreichend begründet habe, warum sie den Zugang teilweise verweigert habe, da es sich im Hinblick auf die Ausschreibung um Vergleichsdaten handle, die in den von den Bewerbern für die Auftragsvergabe überlassenen Unterlagen enthalten gewesen seien und somit nicht zu den vertraulichen Geschäftsinformationen gehörten. Außerdem wird beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der zur Zeit beim Gericht anhängigen Rechtssache T-339/10 zu verbinden.

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1 - ABl. C 288, S. 47.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).