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Klage, eingereicht am 12. November 2010 - Google/HABM - Giersch Ventures (GMail)

(Rechtssache T-527/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Google, Inc. (Wilmington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey und A. Bognár)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Giersch Ventures LLC

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) von 8. September 2010 in der Sache R 342/2010-4 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "GMail" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 - Anmeldung Nr. 5685136.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke "G-mail" (Nr. 30666860) für u. a. Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42, eingetragene deutsche Wortmarke "G-mail... und die Post geht richtig ab" (Nr. 30025697) für Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Nach Ansicht der Klägerin verstößt die angefochtene Entscheidung gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer in fehlerhafter Weise (i) die streitige Marke und die ältere Widerspruchsmarke in optischer Hinsicht miteinander verglichen habe, (ii) die Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher nicht berücksichtigt habe, (iii) unter Verkennung hierzu ergangener Rechtsprechung angenommen habe, dass die Wortbestandteile von zusammengesetzten Marken stets prägender seien als die Bildbestandteile, (iv) die nur schwache originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke verkannt habe und (v) das Vorbringen der Klägerin zur Bedeutung des optischen gegenüber dem klanglichen Zeichenvergleich verworfen habe.

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