Language of document : ECLI:EU:T:2012:47





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Februar 2012 –
Dow Chemical/Kommission

(Rechtssache T‑77/08)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Chloropren‑Kautschuk – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR‑Abkommen festgestellt wird – Preisfestsetzung – Marktaufteilung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Gemeinsames Unternehmen – Leitlinien für die Festsetzung der Geldbußen – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit“

1.                     Wettbewerb – Vorschriften der Europäischen Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit –Beurteilungskriterien (Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 73‑77)

2.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Wahrung der Verteidigungsrechte – Klare Angabe der Parteien, gegen die eine Geldbuße verhängt werden kann, und der Eigenschaft, in der gegen sie vorgegangen wird (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1) (vgl. Randnr. 110)

3.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Gerichtliche Nachprüfung – Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung durch Progressionsstufen von sechs Monaten – Längere Zeitspanne als diejenige der tatsächlichen Beteiligung an der Zuwiderhandlung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Randnrn. 92‑145)

4.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens –Voraussetzungen – Ermessen der Kommission (Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 157‑164, 167)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5910 final der Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/38629 – Chloropren-Kautschuk) in der Fassung der Entscheidung K(2008) 2974 final der Kommission vom 23. Juni 2008, soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin mit dieser Entscheidung verhängten Geldbuße.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dow Chemical Company trägt die Kosten.