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Klage, eingereicht am 15. Februar 2008 - E.I. du Pont de Nemours u. a. / Kommission

(Rechtssache T-76/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: E.I. du Pont de Nemours and Company (Wilmington, Vereinigte Staaten), DuPont Performance Elastomers LLC (Wilmington, Vereinigte Staaten) und DuPont Performance Elastomers S.A. (Genf, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: J. Boyce und A. Lyle-Smith, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 Buchst. b der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass E.I. DuPont an der Zuwiderhandlung beteiligt war;

Art. 2 Buchst. b der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit gegen E.I. DuPont eine Geldbuße festgesetzt wird;

die gemäß Art. 2 Buchst. b der Entscheidung gegen die Klägerinnen festgesetzte Geldbuße herabzusetzen und

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5910 final der Kommission vom 5. Dezember 2007 (Sache COMP/F/38.629 - Chloropren-Kautschuk), mit der die Kommission feststellte, dass die Klägerinnen zusammen mit anderen Unternehmen dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen haben, dass sie an einer einzigen und fortgesetzten Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Chloropren-Kautschuk-Sektor beteiligt waren.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe offensichtliche Fehler in der Beurteilung des Sachverhalts und Rechtsfehler begangen sowie ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet, da sie

festgestellt habe, dass E.I. DuPont dafür verantwortlich sei, dass das Joint Venture DuPont Dow Elastomers nach der Übertragung des gesamten Elastomer-Geschäftsbereichs - einschließlich Chloropren-Kautschuk - der Klägerin E.I. DuPont an DuPont Dow Elastomers an dem Kartell beteiligt gewesen sei;

obwohl ihr dies durch Präklusion verwehrt gewesen sei, gegen E.I. DuPont eine Geldbuße für die Zeit vor der Übertragung ihres Elastomer-Geschäftsbereichs an DuPont Dow Elastomers festgesetzt habe;

kein legitimes Interesse daran dargelegt habe, in dieser Sache eine Entscheidung gegen E.I. DuPont zu erlassen;

nicht darauf hingewiesen habe, dass Bayer und DuPont Dow Elastomers in Bezug auf die Betriebschließungen eine Vereinbarung geschlossen oder eine Absprache getroffen hatten;

für die Dauer der Zuwiderhandlung einen Multiplikator von 6,5 für sechs Jahre und sechs volle Monate angewandt habe, obwohl die Dauer der Beteiligung von DuPont Dow Elastomers nur sechs Jahre und einen vollen Monat betragen habe;

den Klägerinnen nicht die gemäß der Kronzeugenregelung höchstmögliche Ermäßigung von 30 % gewährt habe und

festgestellt habe, dass ein Mitarbeiter von DuPont Dow Elastomers am Kartell beteiligt gewesen sei.

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