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Klage, eingereicht am 19. Februar 2008 - CureVac/HABM - Qiagen (RNAiFect)
(Rechtssache T-80/08)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: CureVac GmbH (Tübingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. von Stosch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Qiagen GmbH (Hilden, Deutschland)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 11. Dezember 2007 in der Beschwerdesache R 1219/2006-1 betreffend den Widerspruch Nr. B 771 495 aufzuheben;
die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 304 813 zurückzuweisen;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Qiagen GmbH.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "RNAiFect" für Waren der Klassen 1, 5 und 9 (Anmeldung Nr. 3 304 813).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke "RNActive" für Waren der Klassen 1 und 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 953 768), wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung für gewisse Waren der Klassen 1 und 5 gerichtet hat.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken aufgrund der Identität der Waren und Ähnlichkeit der Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).