Language of document : ECLI:EU:T:2009:416

Rechtssache T‑80/08

CureVac GmbH

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RNAiFect – Ältere Gemeinschaftswortmarke RNActive – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

Für die maßgeblichen Verbraucher besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Wortzeichen RNAiFect, das für „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke; chemische Produkte für industrielle und wissenschaftliche Zwecke zur Behandlung von Biopolymeren; biologische Wirkstoffe für Laboratorien zur Verwendung in Wissenschaft und Forschung, nämlich Puffer und Reagenzien, nämlich zur Einführung von Molekülen und Molekülaggregaten, nämlich Peptiden und/oder Nukleinsäuren, in Zellen, nämlich prokaryotische oder eukaryotische Zellen; chromatografische Materialien zur Verwendung in der Abtrennung, Reinigung und Isolation von Biopolymeren und Reagenzien und Lösungsmittel zur Ausführung chromatografischer Abtrennungen, Reinigungen und/oder Isolationsverfahren von Biopolymeren; Kits zur Einführung von Molekülen und Molekülaggregaten, nämlich Peptide und/oder Nukleinsäuren, in Zellen, nämlich prokaryotische oder eukaryotische Zellen; Transfektionsreagenzien“ und „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ der Klassen 1 und 5 des Abkommens von Nizza als Gemeinschaftsmarke angemeldet wurde, und der älteren Wortmarke RNActive, die für teilweise identische und teilweise hochgradig ähnliche Waren derselben Klassen als Gemeinschaftsmarke eingetragen worden war.

Die beiden Zeichen sind in der Tat auf dem gemeinsamen Bestandteil „RNA“ aufgebaut. Jedoch hat dieser Bestandteil allenfalls eingeschränkte Kennzeichnungskraft, auch wenn ein Teil der Verbraucher die Bedeutung der Abkürzung nicht genau kennt, sondern von einem indirekten Hinweis insbesondere auf eine chemische oder molekulare Verbindung ausgeht.

Zudem ist zwar richtig, dass der Verbraucher üblicherweise dem Wortanfang größere Bedeutung zumisst, weil er stärker betont ist, doch trifft es ebenso zu, dass das Publikum einen beschreibenden oder kennzeichnungsschwachen Bestandteil einer komplexen Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges und dominierendes Merkmal des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen wird.

Der den beiden Zeichen gemeinsame Bestandteil „RNA“ ermöglicht aufgrund seiner allenfalls eingeschränkten Kennzeichnungskraft keine Unterscheidung der Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft. Daher werden die Endsilben der einander gegenüberstehenden Zeichen „ctive“ und „iFect“ als die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente angesehen, die die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehen, weil sie unterscheidungskräftiger sind als der Anfangsbestandteil „RNA“.

Obwohl der gemeinsame Bestandteil der beiden Zeichen „RNA“ an erster Stelle steht, führt diese Übereinstimmung also nicht zu einer Verwechslungsgefahr, da er eingeschränkte Kennzeichnungskraft hat, so dass sich die Aufmerksamkeit des Publikums auf die Endung der beiden Zeichen richten wird, die bei umfassender Beurteilung bildlich, klanglich und begrifflich unterschiedlich sind. Die beiden Zeichen rufen also einen unterschiedlichen Eindruck hervor.

Daraus ergibt sich, dass die Warenidentität oder hochgradige Warenähnlichkeit durch die schwache Zeichenähnlichkeit und die geringe Kennzeichnungskraft bzw. den sogar beschreibenden Charakter der Abkürzung „RNA“ ausgeglichen wird, so dass jede Gefahr von Verwechslungen für die angesprochenen Verkehrskreise auszuschließen ist.

(vgl. Randnrn. 47-50, 52-53)