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Rechtsmittel, eingelegt am 17. Januar 2013 von Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. November 2012 in der Rechtssache F-41/06 RENV, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-20/13 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union in der Rechtssache F-41/06 RENV, Marcuccio/EG, kraft Gesetzes für inexistent zu erklären oder hilfsweise vollständig und ausnahmslos aufzuheben; ferner 2a in erster Linie und, falls die Aktenlage dies zulässt, 2.a.a sämtlichen im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen einschließlich des Antrags auf Verurteilung der EG zur Erstattung der Verfahrenskosten, die dieser im Klageverfahren getragen hat, stattzugeben; 2b weiter hilfsweise, das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zu erneuter Entscheidung kraft Gesetzes über sämtliche vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten Anträge zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das angeführte Urteil, mit dem die Klage in dem Verfahren, das mit Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2011, Kommission/Marcuccio (T-20/09), mit dem das Urteil in der Rechtssache F-41/06 teilweise aufgehoben worden ist, das über die Klage entschieden hatte, mit der der Kläger zum einen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2005, mit der sie seine Versetzung den Ruhestand wegen Arbeitsunfähigkeit verfügt hatte, sowie einer Reihe mit dieser Entscheidung verbundener Maßnahmen und die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens beantragt hatte, an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen worden war, abgewiesen worden ist.

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sieben Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler, die seine Interessen schädigen und denen schwere offenkundige, flagrante, eklatante, offenbare, offenkundige, nicht wiedergutzumachende und maßgebliche Beurteilungsfehler innewohnen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Völlig fehlende Begründung des angefochtenen Urteils.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auch wegen Unzuständigkeit ihres Urhebers für deren Erlass, Fehler des betreffenden Verfahrens einschließlich der Verletzung wesentlicher Formvorschriften und eines Ermessensmissbrauchs in Form eines Verfahrensmissbrauchs.

Vierter Rechtsmittelgrund: Falsche Sachverhaltswürdigung und Verfälschung des Sachverhalts.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Irrige, falsche, trügerische und unsachliche Verletzung der Beweisregeln sowie einer Vielzahl von Rechtsgrundsätzen und Rechtsnormen.

Sechster Rechtsmittelgrund: Unterbleiben einer Entscheidung über eine Vielzahl grundlegender Aspekte des Rechtsstreits.

Siebter Rechtsmittelgrund: Rechtswidrigkeit einer Feststellung der Unzulässigkeit einer vom Rechtsmittelführer erhobenen Rüge an der angefochtenen Entscheidung.

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