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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Bitburger Brauerei Th. Simon GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 24. August 2004

(Rechtssache T-351/04)

Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die Bitburger Brauerei Th. Simon GmbH, Bitburg (Deutschland), hat am 24. August 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Michaela Huth-Dierig.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Anheuser-Busch, Inc., St. Louis (Vereinigte Staaten).

Die Klägerin beantragt,

-     die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Juni 2004 in der Beschwerdesache R 447/2002-2 aufzuheben;

-     dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:    Anheuser-Busch, Inc.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:        Die Bildmarke "American Bud" für Waren der Klassen 16, 25 et 32 (u.a. Papier, Bekleidungsstücke, Bier, Ale, Porter, gemalzte alkoholische und alkoholfreie Getränke) - Anmeldung Nr. 398 966

Inhaber des im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltenen Marken- oder

Zeichenrechts:                    Die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder

Zeichenrecht:                    Die deutschen Wort- und Bildmarken "Bit", "BIT" und "Bitte ein Bit" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 32, 34 und 42 (u.a. Bier und alkoholfreie Getränke)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:    Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:     Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:                    -     Es bestehe eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit zwischen den Marken.

-     Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 sei unzutreffend angewendet worden.

-     Die prioritätsälteren Marken BIT verfügen über den erweiterten Schutz gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung.

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