Language of document : ECLI:EU:T:2021:564





Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2021 –
GABO :mi/Kommission

(Rechtssache T881/19)

„Schiedsklausel – Sechstes und Siebtes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002-2006 und 2007-2013) – Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ‚Horizont 2020‘ (2014-2020) – Finanzhilfevereinbarungen – Aufrechnung von Forderungen – Bestimmung des Beklagten – Verstoß gegen Formerfordernisse – Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.      Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Beklagteneigenschaft – Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Sechsten und Siebten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002-2006 und 2007-2013) sowie des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) – Mit der Exekutivagentur für die Forschung (REA) geschlossene Vereinbarungen – Klage gegen die Kommission – Offensichtliche Unzulässigkeit

(Art. 272 AEUV; Verordnung Nr. 58/2003 des Rates; Beschluss 2013/778 der Kommission)

(vgl. Rn. 27-31)

2.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit

(Art. 272 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 35-39, 47-50)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Kommission zur Erstattung der förderfähigen Kosten der Klägerin, die ihr erstens zwischen August 2015 und April 2016 und zweitens während des Zeitraums des vorläufigen Insolvenzverfahrens entstanden sind, nämlich 1 680 681,82 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 76 552,60 Euro, gemäß den Finanzhilfevereinbarungen, die im Rahmen des Sechsten und des Siebten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration und des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ gewährt worden sind

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG trägt die Kosten.