Language of document :

Klage, eingereicht am 28. Dezember 2011 - Veloss und Attimedia/Parlament

(Rechtssache T-667/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Veloss International SA (Brüssel, Belgien) und Attimedia SA (Brüssel) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die ihnen mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 mitgeteilte Entscheidung des Europäischen Parlaments, ihr auf die offenen Ausschreibung Nr. EL/2011/EU "Übersetzungsdienste ins Griechische"2 hin abgegebenes Angebot auf den zweiten Platz der Liste der erfolgreichen Bieter zu setzen, und alle damit zusammenhängenden späteren Entscheidungen des Beklagten einschließlich der Entscheidung, den fraglichen Auftrag an den ersten erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

das Europäische Parlament zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro für den Verlust einer Chance und Rufschädigung zu zahlen;

dem Europäische Parlament die Anwalts- und Gerichtskosten und die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind, selbst wenn die Klage abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund:

systematische Vermengung von Auswahl- und Zuschlagskriterien und verschiedener Stadien des Ausschreibungsverfahrens durch den Bewertungsausschuss.

Zweiter Klagegrund:

Verstoß des Europäischen Parlaments gegen Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung, indem es den Klägerinnen trotz deren schriftlicher Aufforderung keine Einsichtsnahme in das finanzielle Angebot des erfolgreichen Bieters gewährt habe.

Dritter Klagegrund:

verschiedene Mängel der vom Bewertungsausschuss angewendeten Bewertungsmethode und ferner mangelnde Effizienz dieses Ausschusses, wobei dessen Zusammensetzung gerügt wird.

Vierter Klagegrund:

Unbestimmtheit und Unangemessenheit der Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie Berücksichtigung von den Bietern nicht bekannt gemachten Kriterien.

Fünfter Klagegrund:

Nichtverlangen des Nachweises für das Ausbildungsprofil und die Übersetzungserfahrung der Mitarbeiter der Bieter durch den Bewertungsausschuss.

____________

1 - ABl. 2011/S 56-090374.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).