Language of document :

Klage, eingereicht am 27. Dezember 2011 - Spirlea und Spirlea/Kommission

(Rechtssache T-669/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Darius Nicolai Spirlea (Cappezzano Piamore, Italien) und Mihaela Spirlea (Cappezzano Piamore) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Foerster und T. Pahl)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die vorliegende auf Art. 263 AEUV gestützte Klageschrift entgegenzunehmen ;

die Klageschrift für zulässig zu erklären sowie

für begründet zu erklären und daher festzustellen, dass die Kommission wesentliche Verfahrensfehler und sonstige materielle Rechtsverletzungen begangen hat ;

auf dieser Grundlage die Entscheidung des Generalsekretariats der Kommission vom 9. November 2011 (SG.B.5/MKu/rc-Ares[2011]) für nichtig zu erklären ;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger neun Klagegründe geltend.

Nichteinhaltung der Prüfungsreihenfolge der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Die Kläger tragen an dieser Stelle vor, dass die Beklagte ihre Prüfungspflicht nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 und die Prüfungsreihenfolge, die von dieser Verordnung zwingend vorgegeben sei, verletzt habe.

Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit

Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, dass der betroffene Mitgliedsstaat über den Inhalt der Begründung der Kläger zum Zugang zu dem angeforderten Dokument informiert worden sei, aber dass sich im Gegensatz dazu in der angefochtenen Entscheidung nur rudimentäre Aussagen zum Inhalt der Antwort der deutschen Behörden finden würden.

Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger

Diesbezüglich tragen die Kläger vor, dass die Beklagte den Inhalt der Antwort der deutschen Behörden den Klägern vorenthalten habe und dass sich die Kläger zu der Berechtigung des Widerspruches des Mitgliedsstaates unter Berücksichtigung der dafür notwendigen Ausnahmetatbestände des Art. 4 Abs. 1 u. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht äußern konnten.

Keine Zurückweisung des zweiten Ausnahmetatbestandes

Nach Auffassung der Kläger habe die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zurückweisung des zweiten, von den deutschen Behörden für sich in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) verletzt.

Keine Identifikation des Dokuments, zu dem die Kläger Zugang fordern

Nach Auffassung der Kläger habe die Beklagte ihre Verpflichtung verletzt, das Dokument, zu dem der Zugang verweigert worden sei, im Umfang und im Bezug auf den Urheber genau zu bezeichnen.

Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs im Konsultationsverfahren

Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, dass es den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1049/2001 Abs. 2 widerspreche, dass es die Beklagte unterlassen habe, den Klägern die Konsultationsanfrage an die deutschen Behörden zur Verfügung zu stellen. Es wird ebenfalls gerügt, dass den Klägern die Antwort der deutschen Behörden nicht zur Verfügung gestellt worden sei.

Rechtswidrige Anwendung von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001

Die Kläger rügen an dieser Stelle, dass die Kommission den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 auf "deutsche Behörden" erstreckt habe und zusätzlich offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung und Begründung des Tatbestandes von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 begangen habe.

Keine konkrete Prüfung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001

In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass sich die Kommission über das Recht auf teilweisen Zugang zu den Dokumenten gem. Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 hinweggesetzt habe, indem sie das Dokument pauschal unter Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung subsumiert habe.

Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Verbreitung (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001)

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).