Language of document : ECLI:EU:T:2013:302





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 6. Juni 2013 – VIP Car Solutions/Parlament

(Rechtssache T‑668/11)

„Außervertragliche Haftung – Öffentliche Dienstleistungsaufträge − Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Beförderung der Mitglieder des Europäischen Parlaments mit Pkw und Minibus einschließlich Fahrer während der Sitzungsperioden in Straßburg – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung durch das Gericht − Schaden, der infolge der Entscheidung entstanden sein soll, mit der das Angebot der Klägerin abgelehnt wurde – Schadensersatzklage“

1.                     Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage – Grenzen – Verfahrensmissbrauch – Beweislast (Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnr. 18)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Unionsorgan verursachten Schäden (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 28)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Klage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 34, 35, 38)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtigerklärung wegen Begründungsmangels einer Entscheidung des Europäischen Parlaments, das im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ein Angebot abgelehnt hat – Realität der Rechtswidrigkeit und des Kausalzusammenhangs in Abhängigkeit von der Prüfung der Klagegründe, die gegen die Entscheidung geltend gemacht werden müssen, die die für nichtig erklärte Entscheidung ersetzt (Art. 340, Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 39, 40)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin infolge der − durch das Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament (T‑89/07, Slg. 2009, II‑1403), für nichtig erklärten − Entscheidung des Europäischen Parlaments entstanden sein soll, mit der das Angebot abgelehnt wurde, das sie im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens PE/2006/06/UTD/1 in Bezug auf die Beförderung der Mitglieder des Parlaments mit Pkw und Minibus einschließlich Fahrer während der Sitzungsperioden in Straßburg abgegeben hatte

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die VIP Car Solutions SARL trägt die Kosten.