Language of document : ECLI:EU:T:2014:916

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

21. Oktober 2014(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑162/09 DEP

Adolf Würth GmbH & Co. KG mit Sitz in Künzelsau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Karl und M. Mayer,

Arnold Fasteners (Shenyang) Co. Ltd mit Sitz in Shenyang (China),

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission,

European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bourgeois,

Streithelfer,

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten, die dem European Industrial Fasteners Institute (EIFI) von der Adolf Würth GmbH & Co. KG im Anschluss an das Urteil vom 19. April 2012, Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat (T‑162/09, EU:T:2012:187), zu erstatten sind,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Klageschrift, die am 24. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Adolf Würth GmbH & Co. KG (im Folgenden: Adolf Würth) und die Arnold Fasteners (Shenyang) Co. Ltd (im Folgenden: Arnold Fasteners) eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, S. 1).

2        Die Streithelfer, die Europäische Kommission und das European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI) (im Folgenden: EIFI), traten dem Rechtsstreit mit dem Antrag bei, die Klage abzuweisen und den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Urteil vom 19. April 2012, Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat (T‑162/09, EU:T:2012:187), wies das Gericht die Klage als unzulässig ab und erlegte Adolf Würth sowie Arnold Fasteners neben ihren eigenen Kosten die Kosten u. a. des EIFI auf.

4        Das EIFI forderte Adolf Würth zur Zahlung der durch das Verfahren vor dem Gericht entstandenen erstattungsfähigen Kosten auf, die es auf 20 208,18 Euro bezifferte, und überreichte ihr eine tabellarische Erläuterung der Anwaltskosten unter Angabe der Stundensätze und der für die vier verbundenen Rechtssachen, zu denen die vorliegende gehört, aufgewandten Zeit. Nach einem Schriftwechsel wurde zwischen den Parteien keine Einigung hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten erzielt.

5        Mit Schriftsatz, der am 24. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das EIFI gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung den vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag eingereicht und beantragt, Adolf Würth zu verpflichten, ihm zum einen die vor dem Gericht entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von 20 208,18 EUR und zum anderen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu zahlen.

6        Mit Telefax vom 29. Januar 2014 hat die Kanzlei des Gerichts Adolf Würth mitgeteilt, dass für die Einreichung ihrer Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag eine Frist bis zum 11. März 2014 gesetzt wurde. Adolf Würth hat jedoch innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht.

 Rechtliche Würdigung

7        Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.

8        Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewandt wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

9        Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der in die Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10      Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Schließlich sind für die Beurteilung der Notwendigkeit der für das Verfahren tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage der vorstehend in Rn. 10 angeführten Kriterien vom Antragsteller genaue Angaben zu liefern. Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T‑278/07 P‑DEP, Slg, EU:T:2013:269, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten ist nach diesen Kriterien zu beurteilen.

13      Das EIFI verlangt von Adolf Würth die Zahlung von 20 208,18 Euro, trägt jedoch nichts zu den vom Gericht bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigenden einzelnen Kriterien vor, wie sie in der in Rn. 10 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung genannt worden sind.

14      Insoweit ist als Erstes zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits sowie zu dessen Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht festzustellen, dass das Hauptsacheverfahren zu vier verbundenen Rechtssachen gehörte, die die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Verbindungselementen betrafen. Während Antidumping-Rechtsstreitigkeiten im Allgemeinen komplexe wirtschaftliche und oft sehr technische Fragen betreffen, kann allerdings der Grad der rechtlichen Schwierigkeit der mit der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfragen nicht als außergewöhnlich qualifiziert werden.

15      Als Zweites ist festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache für das EIFI unbestreitbar von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, auch wenn es keine entsprechenden Zahlenangaben vorgelegt hat.

16      Als Drittes ist hinsichtlich der Arbeitsbelastung, die dem Beistand des EIFI aus dem Verfahren hat erwachsen können, darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter den Arbeitsaufwand zu berücksichtigen hat, der bei objektiver Betrachtung für das gesamte gerichtliche Verfahren unerlässlich war (Beschluss vom 31. März 2011, Tetra Laval/Kommission, T‑5/02 DEP und T‑80/02 DEP, EU:T:2011:129, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Des Weiteren ist zu beachten, dass die Möglichkeit für den Unionsrichter, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der erteilten Informationen abhängt (Beschluss Tetra Laval/Kommission, EU:T:2011:129, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall ist zu den durch das Hauptsacheverfahren vor dem Gericht verursachten Kosten festzustellen, dass das schriftliche Verfahren für das EIFI in einem Streithilfeschriftsatz von elf Seiten bestanden hat. In Bezug auf das mündliche Verfahren haben die Anwälte des EIFI insbesondere einen mündlichen Vortrag vorbereitet und die Vertretung ihres Mandanten in diesem Verfahren besorgt.

18      Die an Adolf Würth übermittelte tabellarische Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden und der Stundensätze, die dem vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag beigefügt worden ist, schlüsselt jedoch die Leistungen, die von den vom EIFI beauftragten Anwälten insoweit erbracht wurden, nicht im Einzelnen auf und ist nicht durch Nachweise belegt.

19      Insbesondere macht das EIFI keine Angaben zu der von den einzelnen Anwälten für die vorliegende Rechtssache konkret aufgewandten Zeit, geschweige denn zu der Zeit, die für die einzelnen Phasen des Hauptsacheverfahrens aufgewandt worden ist. Um nämlich zu dem verlangten Betrag von 20 208,18 EUR zu gelangen, hat das EIFI lediglich die durch die Behandlung der vier verbundenen Rechtssachen verursachten Kosten berechnet und das Ergebnis durch vier geteilt.

20      Für die zehn Mitarbeiter der das EIFI vertretenden Anwaltskanzlei wurden Stundensätze zwischen 105 und 581 Euro berechnet, wobei die Sätze für die drei Hauptmitarbeiter, die die meiste Arbeitszeit für die Rechtssache aufgewandt hatten, jeweils über 290 Euro liegen.

21      Dem Gericht erscheinen die Stundensätze der Vergütungen der Beistände des EIFI, deren Erstattung verlangt wird, überhöht, wobei zu beachten ist, dass ein Satz in der Größenordnung von 300 Euro pro Stunde nach der Rechtsprechung nur für die Vergütung der Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen, der zu sehr effizienter und schneller Arbeit imstande ist, als angemessen angesehen werden kann. Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Januar 2008, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02 DEP, EU:T:2008:7, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Unter Berücksichtigung all dessen ist bei der Berechnung der notwendigen Anwaltskosten, die dem EIFI im Hauptsacheverfahren vor dem Gericht und im Kostenfestsetzungsverfahren entstanden sind, angesichts des Fehlens einer detaillierten Abrechnung und von Nachweisen sowie angesichts der Kürze des Streithilfeschriftsatzes und des Kostenfestsetzungsantrags davon auszugehen, dass der Rechtsstreit bei objektiver Betrachtung eine Tätigkeit einer Dauer von zwölf Stunden erfordert hat, für deren Vergütung bei einem vom Gericht im vorliegenden Fall als angemessen angesehenen Stundensatz von 300 Euro ein Betrag von 3 600 EUR anzusetzen ist.

23      Was als Viertes die Kosten des beauftragten Anwalts betrifft, für die das EIFI keine Erläuterung anführt oder Nachweise vorlegt, erscheint es angemessen, sie auf 500 Euro festzusetzen.

24      Als Fünftes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, da es bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigt hat, auch nicht über diejenigen Kosten gesondert zu entscheiden hat, die den Parteien im vorliegenden Verfahren entstanden sind (vgl. Beschluss des Gerichts vom 20. November 2012, Al Shanfari/Rat und Kommission, T‑121/09 DEP, EU:T:2012:607, Rn. 45 und 46).

25      Nach alledem erscheint es angemessen, die Kosten, die dem Streithelfer für das Verfahren vor dem Gericht zu erstatten sind, auf 4 100 Euro festzusetzen. Dieser Betrag berücksichtigt alle bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses eingetretenen Umstände des Verfahrens.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag, der von der Adolf Würth GmbH & Co. KG und der Arnold Fasteners (Shenyang) Co. Ltd für das Verfahren vor dem Gericht zu erstatten ist, wird auf 4 100 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 21. Oktober 2014

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

             M. Prek


* Verfahrenssprache: Deutsch.