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Klage, eingereicht am 7. Februar 2007 - LIPOR / Kommission

(Rechtssache T-26/07)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: LIPOR - Serviço Intermunicipalizado de Gestão de Resíduos do Grande Porto (Gondomar, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pinheiro, M. Gorjão-Henriques und F. Quintela)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der an den portugiesischen Staat gerichteten Entscheidung C(06)5008 der Kommission vom 17. Oktober 2006, soweit darin der Gesamtbetrag des mit den Kommissionsentscheidungen C(93)3347/3 vom 7. Dezember 1993, C(94) 3721 final/3 vom 21. Dezember 1994 und C(96) 3923 final vom 17. Dezember 1996 - zusammengefasst in der Entscheidung C(98)2283/f vom 28. Juli 1998 - gewährten Zuschusses des Kohäsionsfonds auf 1 511 591 Euro gekürzt wird, sowie die Entscheidung, dem Mitgliedstaat die Erstattung dieses Betrags aufzugeben, teilweise für nichtig zu erklären;

Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit damit unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Bezug auf die Verträge der Klägerin mit der IDAD eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 100 % vorgenommen wird und soweit dem Mitgliedstaat die Erstattung von 458 683 Euro aufgegeben wird;

der Kommission die Kosten des Verfahrens und der Klägerin aufzuerlegen;

hilfsweise, wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Art. 1 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Verträge der Klägerin mit Hidroprojecto teilweise für nichtig zu erklären;

höchst hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass Lipor den Anforderungen der Richtlinie 92/50/EWG nicht vollständig nachgekommen sei, festzustellen, dass die Kommission gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hat, indem sie die finanzielle Berichtigung hinsichtlich der Finanzierung der Verträge mit Hidroprojecto auf 100 % festgesetzt hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf Rechtsfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler, eine unzureichende und fehlerhafte Begründung und eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

In Bezug auf ihren Vertrag mit Hidroprojecto aus dem Jahr 1989 rügt die Klägerin, der Kommission sei bei der Bewertung von Abschnitt D dieses Vertrags ein Beurteilungsfehler unterlaufen.

Hinsichtlich des Vertragswerks zwischen denselben Parteien aus dem Jahr 1997 macht die Klägerin eine fehlerhafte Beurteilung durch die Kommission dahin geltend, dass diese nicht erkannt habe, dass damit der Vertrag aus dem Jahr 1989 zum Teil konkretisiert und, da für die Entwicklung des Projekts erforderlich, zum Teil erweitert worden sei. Ferner wirft die Klägerin der Kommission vor, davon ausgegangen zu sein, dass die betreffenden Aufträge öffentlich hätten ausgeschrieben werden müssen. Nach Ansicht der Klägerin gilt für diese Aufträge, selbst wenn man sie als gegenüber dem Vertrag von 1989 eigenständig betrachte und davon ausgehe, dass sie den von der Richtlinie 92/50 vorgesehenen Schwellenwert, ab dem ein Verfahren ausgeschrieben werden müsse, überschritten, die Ausnahme gemäß Art. 11 dieser Richtlinie.

Zu den ebenfalls zwischen denselben Parteien geschlossenen Verträgen vom 28. März und vom 28. April 1995 bringt die Klägerin vor, der Kommission sei ein Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie sie als einen einzigen Vertrag und als Erweiterung des Vertrags von 1989 angesehen habe und davon ausgegangen sei, dass dem Vertragsschluss ein öffentliches Verfahren hätte vorausgehen müssen. In Wirklichkeit handele es sich um zwei Verträge, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschlossen worden seien. Der eine sei im Anschluss an ein nicht offenes Verfahren geschlossen worden, und der andere habe nicht den Schwellenwert erreicht, ab dem er einem Verfahren unterliege. Jedenfalls seien beide nach portugiesischem Recht zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem die Richtlinie 92/50 noch nicht in das innerstaatliche Recht umgesetzt gewesen sei.

Schließlich erläutert die Klägerin in Bezug auf ihre Verträge mit der IDAD aus dem Jahr 1999, während sie einräumt, dass die Kommission diese im Hinblick auf die Ermittlung des entsprechenden Werts und die etwaige Anwendung der Regeln über die öffentlichen Verfahren zusammen habe betrachten dürfen, die Gründe, aus denen eigenständige Verträge geschlossen worden seien, und bringt vor, die IDAD sei eine öffentliche Einrichtung und damit ein Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 92/50. Die Kommission hätte dem folglich Rechnung tragen müssen und keine finanzielle Berichtigung in Höhe von 100 % vornehmen dürfen. Diese Berichtigung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

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