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Klage, eingereicht am 5. Februar 2007 - Borco-Marken-Import Matthiesen/HABM (α)

(Rechtssache T-23/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Borco-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wolter)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 30. November 2006 in der Beschwerdesache R0808/2006-4) aufzuheben;

festzustellen, dass die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 der Veröffentlichung der angemeldeten Marke für die Waren der Klasse 33 ["alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), Weine, Schaumweine und weinhaltige Getränke"] nicht entgegenstehen;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke "α" für Waren der Klasse 33 (Anmeldung Nr. 4 634 663).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse zu Unrecht angenommen worden sei. Darüber hinaus sei die Reichweite und Bedeutung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 verkannt worden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).