Klage, eingereicht am 5. Februar 2007 - Borco-Marken-Import Matthiesen/HABM (α)
(Rechtssache T-23/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Borco-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wolter)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 30. November 2006 in der Beschwerdesache R0808/2006-4) aufzuheben;
festzustellen, dass die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 der Veröffentlichung der angemeldeten Marke für die Waren der Klasse 33 ["alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), Weine, Schaumweine und weinhaltige Getränke"] nicht entgegenstehen;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke "α" für Waren der Klasse 33 (Anmeldung Nr. 4 634 663).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1, da das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse zu Unrecht angenommen worden sei. Darüber hinaus sei die Reichweite und Bedeutung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 verkannt worden.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).