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Klage, eingereicht am 30. Januar 2007 - Iride und Iride Energia / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-25/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Iride SpA und Iride Energia SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. G. Radicati di Brozolo, M. Merola, C. Bazoli)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Klägerinnen beantragen,

die Nichtigkeit der Entscheidung festzustellen, soweit durch sie die Maßnahmen als staatliche Beihilfen qualifiziert werden und soweit durch sie die Gewährung der Beihilfe ausgesetzt wird, bis Italien den Nachweis dafür erbracht hat, dass AEM Torino die Beihilfe zurückgezahlt hat, die durch die Entscheidung 2003/193/EG vom 5. Juni 2002 über die Steuerbefreiungen für die ehemaligen kommunalisierten Betriebe für rechtswidrig und für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden sind;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von der Iride SpA und von der Iride Engergia SpA (im Folgenden: Klägerinnen) erhobene Klage richtet sich gegen die Entscheidung vom 8. November 2006, mit der die Kommission das Verfahren abgeschlossen hat, das nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet worden war, um die Vereinbarkeit einer von Italien geplanten Erstattung von verlorenen Kosten im Energiesektor zugunsten von AEM Torino mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen1.

Die Klägerinnen beantragen beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, die Nichtigkeit dieser Entscheidung festzustellen, soweit durch diese die Erstattungsmaßnahmen zugunsten von AEM Torino wegen der verlorenen Kosten, die während des Liberalisierungsprozesses im Energiesektor entstanden sind, als staatliche Beihilfen qualifiziert werden und soweit durch diese die Gewährung der Beihilfe so lange ausgesetzt wird, bis Italien gegenüber der Kommission nachgewiesen hat, dass AEM Torino entweder die frühere durch die Entscheidung 2003/193/EWG über Steuerbefreiungen für ehemalige kommunalisierte Betriebe ("Steuerbefreiungsentscheidung") für rechtswidrig und unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärte Beihilfe nicht erhalten hat, oder aber nachweist, dass AEM Torino die frühere Beihilfe im Rahmen der genannten Regelung einschließlich der Zinsen zurückgezahlt hat.

Die Klage stützt insbesondere auf folgende Hauptgründe:

a)    Die in Frage stehende Maßnahme stelle keine staatliche Beihilfe dar, da sie nicht auf dem Weg über den Einsatz staatlicher Mittel finanziert sei und den Begünstigten keinen kostenlosen Vorteil einräume.

b)    Das Urteil Deggendorf2 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Kommission habe insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen (und insbesondere das Vorliegen einer potenziellen Wirkung der Kumulierung der früheren Maßnahmen mit den neuen Maßnahmen) nicht nachgewiesen, die nach den aus diesem Urteil zu entnehmenden Grundsätzen vorliegen müssten, damit die Durchführung der Maßnahme ausgesetzt werden könne. Insbesondere habe die Kommission nicht erklärt, wie Kumulierungswirkungen mit den Beihilfen ausgelöst werden könnten, die Gegenstand der Entscheidung über die Steuerbefreiungen für Maßnahmen wie die stranded costs seien, die nur dem Ausgleich dienten, und daher mit Wirkungen, die sich in der Weise in der Vergangenheit erschöpften, dass sie es zuließen, Kosten, die in der Zeit des reglementierten Marktes entstanden seien, in ähnlicher Weise zu amortisieren, wie es die Unternehmen getan hätten, wenn die Liberalisierung des Sektors nicht erfolgt wäre, bevor die Amortisierung der genannten Kosten abgeschlossen gewesen sei.

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1 - ABL. L 366 vom 21.12.2006, S. 62.

2 - Urteil vom 15. Mai 1997, C-355/95 P (TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549).