BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
17. Juni 2021(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑565/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 9. September 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 2020, in dem Verfahren
DS
gegen
Deutsche Lufthansa AG
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Deutschen Lufthansa AG, vertreten durch Rechtsanwältin J. Johlitz,
– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und U. Kühne als Bevollmächtigte,
– der französischen Regierung, vertreten durch E. de Moustier und A. Ferrand als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson und G. Wilms als Bevollmächtigte,
nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 25. März 2021 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C‑28/20, EU:C:2021:226), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
2 Mit Beschluss vom 28. Mai 2021, der am 3. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Köln (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es dieses Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten möchte.
3 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
4 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑565/20 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften