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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 24. Juni 2021 – TJ/Inspectoratul General pentru Imigrări

(Rechtssache C-392/21)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Rechtsmittelführer: TJ

Beklagter und Rechtsmittelgegner: Inspectoratul General pentru Imigrări

Vorlagefragen

Ist der Ausdruck „spezielle Sehhilfe“ in Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten1 dahin auszulegen, dass Korrekturbrillen nicht darunter fallen können?

Ist unter dem Ausdruck „spezielle Sehhilfe“ in Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates nur eine Sehhilfe zu verstehen, die ausschließlich am Arbeitsplatz/bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben verwendet wird?

Bezieht sich die Verpflichtung zur Bereitstellung einer speziellen Sehhilfe nach Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates ausschließlich auf den Erwerb der Sehhilfe durch den Arbeitgeber, oder ist sie weit auszulegen, d. h. umfasst sie auch den Fall, dass der Arbeitgeber die notwendigen Aufwendungen übernimmt, die der Arbeitnehmer für die Beschaffung der Sehhilfe getätigt hat?

Ist es mit Art. 9 der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vereinbar, wenn diese Aufwendungen vom Arbeitgeber in Form einer allgemeinen Gehaltszulage gedeckt werden, die dauerhaft unter der Bezeichnung „Zulage für erschwerte Arbeitsbedingungen“ gezahlt wird?

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1 ABl. 1990, L 156, S. 14.