Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Oktober 2011 – Eridania Sadam/Kommission
(Rechtssache T‑579/08)
„Staatliche Beihilfen – Maßnahme der italienischen Behörden, mit der die von der Zuckerraffinerie von Villasor (Italien) aufgrund einer Trockenperiode erlittenen Verluste ausgeglichen werden sollten – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Begründungspflicht – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor“
1. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Entscheidung über Beihilfen, mit denen die von einer Zuckerraffinerie aufgrund des Einbruchs der Rübenerzeugung wegen einer Trockenperiode erlittenen Verluste ausgeglichen werden sollten – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Begründungspflicht – Umfang (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 29-32)
2. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beihilfe geringen Umfangs auf einem Sektor mit lebhaftem Wettbewerb – Zuckererzeugungsmarkt (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 37-39)
3. Nichtigkeitsklage – Klage, die sich gegen eine Entscheidung der Kommission richtet, mit der eine staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Klagegrund, der sich auf einen Irrtum in Bezug auf die Rechtsgrundlage stützt, der keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Randnrn. 49-53)
4. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Wirtschaftliche Nachteile, die unmittelbar durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor – Beihilfen für den Ausgleich von Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung oder landwirtschaftlichen Produktionsmitteln – Geltungsbereich (Art. 87 Abs. 2 Buchst. b EG; Mitteilung 2000/C 28/02 der Kommission) (vgl. Randnrn. 58, 61-71)
5. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern – Ausschluss der Beteiligten vom Recht auf rechtliches Gehör (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 79-81)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/704/EG der Kommission vom 16. Juli 2008 über die von Italien geplante Beihilferegelung C 29/04 (ex N 328/03) zugunsten der von dem Unternehmen Sadam ISZ betriebenen Zuckerraffinerie Villasor (ABl. 2009, L 244, S. 10) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Eridania Sadam SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |