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Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2012 - Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof

(Rechtssache T-447/10)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen für die Pflege, Entwicklung und Unterstützung von informationstechnischen Anwendungen - Ablehnung der Angebote der Klägerin und Vergabe der Aufträge an einen anderen Bieter - Auswahlkriterien - Zuschlagskriterien - Begründungspflicht - Außervertragliche Haftung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: T. Lefèvre)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Juli 2010, mit der er die Angebote der Klägerin für die Lose 1 und 2 des Ausschreibungsverfahrens CJ 7/09 vom 11. November 2009 für die Pflege, Entwicklung und Unterstützung von informationstechnischen Anwendungen (ABl. 2009, S 217-312293) abgelehnt hat, sowie aller übrigen damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Gerichtshofs einschließlich derjenigen, die entsprechenden Aufträge an die erfolgreichen Bieter zu vergeben, und auf Schadensersatz

Tenor

Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Juli 2010, die Angebote der Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens CJ 7/09 vom 11. November 2009 für die Pflege, Entwicklung und Unterstützung von informationstechnischen Anwendungen abzulehnen und die Aufträge an andere Bieter zu vergeben, wird für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Gerichtshof trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 346 vom 18.12.2010.