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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Carlos Andrés u. a. gegen die Europäische Zentralbank, eingereicht am 21. März 2005

(Rechtssache T-131/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Carlos Andrés, wohnhaft in Frankfurt am Main, und acht weitere Kläger haben am 21. März 2005 eine Klage gegen die Europäische Zentralbank beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden und Laure Levi.

Die Kläger beantragen,

ihre Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2004 aufzuheben;

die Beklagte zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens zu verurteilen, der sich zusammensetzt aus 5 000 Euro je Kläger für Kaufkraftverlust seit dem 1. Juli 2001, Gehaltszahlungsrückstände entsprechend einer Erhöhung ihrer Bezüge um 1,86 % für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002, um 0,92 % für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 und um 2,09 % für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 zuzüglich Zinsen auf die Gehaltszahlungsrückstände vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an bis zum tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt. Der Zinssatz ist auf der Grundlage des um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat.

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sei die in den Gehaltsabrechnungen der Kläger vom Juli 2004 enthaltene Gehaltserhöhung, die - entgegen der Regelung in einer zwischen den Sozialpartnern geschlossenen Übereinkunft (dem "memorandum of understanding") - unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Konsultation des Personals der Europäischen Zentralbank (EZB) und die Berechnungsmethoden für allgemeine Gehaltsanpassungen festgesetzt worden sei. Die fragliche Erhöhung, die im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 20. November 2003 in der Rechtssache T-63/02 (Cerafogli und Poloni/EZB, Slg. ÖD 2003, IA-291 und II-1405) vorgenommen worden sei, habe auch keine Rückwirkung für die Jahre 2001, 2002 und 2003 gehabt.

Zur Begründung ihrer Forderungen machen die Kläger geltend:

einen Verstoß sowohl gegen die Artikel 45 und 46 der Beschäftigungsbedingungen als auch gegen das "memorandum of understanding" sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung;

einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in dieser Sache. Dazu wird vorgetragen, dass die von der Bank zur Begründung des geplanten Umfangs der Gehaltserhöhung vorgelegten Tabellen das Ergebnis einer unrichtigen Anwendung der Berechnungsmethoden seien;

einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

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