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Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 - Ronja/Kommission

(Rechtssache T-3/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Ronja s.r.o. (Znojmo, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Engin-Deniz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen ;

die Entscheidung der Kommission in Gestdem 2012/3329 für nichtig zu erklären und Zugang zu den vollständigen Dokumenten zu gewähren ;

eine Rechtsverletzung der Kommission wegen Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich wegen Verletzung von Art. 13 der Richtlinie 2001/37/EG2 und Art. 34 AEUV auf Grund von § 7a des österreichischen Tabakgesetzes festzustellen;

der Kommission den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin unter anderem Folgendes geltend:

Verletzung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

An dieser Stelle macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Kommission den vollständigen Zugang zu den beantragten Dokumenten (Schreiben zwischen der Republik Österreich und der Kommission im Zusammenhang mit der Beschwerde Nr. 2008/4340 wegen angeblicher Nichtüberseinstimmung des österreichischen Tabakgesetzes mit der Richtlinie 2001/37) großteils auf der Grundlage der Argumente der österreichischen Behörden verweigert habe, ohne diese Argumente inhaltlich geprüft zu haben. Nach Auffassung der Klägerin habe jedoch nicht der Zugang zu den Dokumenten, sondern die Verweigerung des Zugangs negative Auswirkungen auf das Staatshaftungsverfahren gehabt, das sie vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof führte. Sie fügt dem hinzu, dass es der Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vielmehr verlangt hätte, den Zugang zu den gegenständlichen Dokumenten zu gewähren.

Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich wegen Verletzung von Art. 13 der Richtlinie 2001/37 und Art. 34 AEUV auf Grund von § 7a des österreichischen Tabakgesetzes

In diesem Zusammenhang macht die Klägerin unter anderem geltend, dass wenn ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden wäre, der österreichische Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung über die Staatshaftungsansprüche der Klägerin nicht zu der Schlussfolgerung hätte gelangen können, dass die Richtlinie 2001/37 nicht Unternehmen, sondern nur Verbrauchern Rechte einräume.

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1 - Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).