Beschluss des Gerichts vom 3. April 2014 – CFE-CGC France Télécom-Orange/Kommission
(Rechtssache T-2/13)1
(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Gewerkschaft – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: CFE-CGC France Télécom-Orange (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A.-L. Lefort des Ylouses und A.-S. Gay)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan und B. Stromsky)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom – Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (ABl. 2012, L 279, S. 1)
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Antrag der Französischen Republik auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt.
CFE-CGC France Télécom-Orange trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
________________________1 ABl. C 79 vom 16.3.2013.