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Beschluss des Gerichts vom 3. April 2014 – CFE-CGC France Télécom-Orange/Kommission

(Rechtssache T-2/13)1

(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Gewerkschaft – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: CFE-CGC France Télécom-Orange (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A.-L. Lefort des Ylouses und A.-S. Gay)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom – Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (ABl. 2012, L 279, S. 1)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Antrag der Französischen Republik auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt.

CFE-CGC France Télécom-Orange trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 79 vom 16.3.2013.