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Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014 – National Iranian Oil Company/Rat

(Rechtssache T-578/12)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Unterstaatliche Einheit – Klagebefugnis und Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Angabe und Wahl der Rechtsgrundlage – Zuständigkeit des Rates – Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Rechtsakte der Union – Begriff „Unterstützung der nuklearen Proliferation“ – Offenkundiger Ermessensfehler – Verteidigungsrechte und Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: National Iranian Oil Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und M. Bishop)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die National Iranian Oil Company trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 79 vom 16.3.2013.