Language of document : ECLI:EU:T:2014:857

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

1. Oktober 2014(*)

„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Im Zusammenhang mit einer Beschwerde hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG ausgetauschte Dokumente – Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Widerspruch eines Mitgliedstaats – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Entscheidung, mit der nach einer prozessleitenden Maßnahme der vollständige Zugang gewährt wird – Erledigung – Von der Kommission stammende Dokumente – Entscheidung, mit der vollständiger Zugang gewährt wird – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich durch die Kommission – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑3/13

Ronja s.r.o. mit Sitz in Znojmo (Tschechische Republik), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Engin-Deniz,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Noll-Ehlers und C. Zadra als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 6. September und 8. November 2012, keinen vollständigen Zugang zu den Schreiben zu gewähren, die im Rahmen der Beschwerde Nr. 2008/4340 der Klägerin hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26) zwischen der Kommission und der Republik Österreich ausgetauscht wurden, und Feststellung, dass die Kommission rechtswidrig davon abgesehen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen Verstoßes gegen Art. 13 der Richtlinie 2001/37 und gegen Art. 34 AEUV einzuleiten,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die klagende Ronja s.r.o. betreibt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, nur wenige Hundert Meter von der österreichischen Grenze entfernt, ein Einkaufszentrum. Sie vertreibt dort u. a. Tabakwaren in Verpackungen mit einem Warnhinweis in tschechischer Sprache gemäß den tschechischen Vorschriften zu einem günstigeren Preis als in Österreich.

2        Im Jahr 2007 änderte die Republik Österreich das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (BGBl. I 135/1995) (im Folgenden: Tabakgesetz) durch das Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabakgesetz geändert werden (BGBl. I 105/2007). Der neu eingeführte § 7a Tabakgesetz beschränkte mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Einfuhr von Zigaretten, die nicht durch Warnhinweise in deutscher Sprache gekennzeichnet waren. Die Anzahl der Zigaretten, die ein Verbraucher nach Österreich einführen konnte, wurde auf 200 Stück begrenzt.

3        Am 25. Februar 2008 legte die Klägerin eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein, die unter der Nr. 2008/4340 eingetragen wurde. Mit der Beschwerde wies die Klägerin darauf hin, dass § 7a Tabakgesetz eine Einfuhrbeschränkung für Tabak enthalte, die mit der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26) nicht vereinbar sei. Dieses Beschwerdeverfahren wurde eingestellt.

4        Die Klägerin erhob ferner eine Haftungsklage gegen die Republik Österreich wegen Verletzung dieser Richtlinie, die der österreichische Verfassungsgerichtshof abwies.

5        Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 beantragte die Klägerin auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu folgenden Dokumenten:

–        Schreiben der Kommission an Österreich vom 23. Dezember 2008 und vom 18. März 2009 (im Folgenden: Schreiben der Kommission);

–        Schreiben der Republik Österreich an die Kommission vom 19. Februar und vom 8. Mai 2009 (im Folgenden: Schreiben Österreichs).

6        Mit Schreiben vom 14. August 2012 wies die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Kommission diesen Antrag gemäß Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 in vollem Umfang zurück. Die Republik Österreich hatte einer Verbreitung der Dokumente aufgrund zweier anhängiger Staatshaftungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des Unionsrechts durch Einfuhrbeschränkungen für Zigaretten nach dem neu eingeführten § 7a Tabakgesetz nicht zugestimmt.

7        Mit Schreiben vom 16. August 2012 stellte die Klägerin auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten.

8        Mit Schreiben vom 6. September 2012 (im Folgenden: Entscheidung über die Schreiben der Kommission) gewährte die Generalsekretärin der Kommission Zugang zu den Schreiben der Kommission, die der Klägerin am selben Tag übermittelt wurden.

9        Hinsichtlich des Antrags auf Zugang zu den Schreiben Österreichs teilte die Kommission der Klägerin mit, dass nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein Konsultationsprozess mit den österreichischen Behörden stattfinde und dass bezüglich des Zugangs zu diesen Schreiben eine gesonderte Entscheidung ergehe.

10      Mit Schreiben vom 8. November 2012 (im Folgenden: Entscheidung über die Schreiben Österreichs) gewährte die Generalsekretärin der Kommission Zugang zu den Ziff. 1 bis 3 des Schreibens vom 19. Februar 2009, wozu die Republik Österreich ihre Zustimmung erteilt hatte, und verweigerte aufgrund des Vorbringens der Republik Österreich den Zugang zu den restlichen Passagen dieses Schreibens sowie zum Schreiben vom 8. Mai 2009.

11      Die Republik Österreich begründete ihren Widerspruch gegen die Übermittlung des Schreibens vom 8. Mai 2009 und der restlichen Ziffern des Schreibens vom 19. Februar 2009 mit der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001. Sie machte insbesondere geltend, dass die Übermittlung der an die Kommission gerichteten Schreiben zur Vereinbarkeit der Bestimmungen des Tabakgesetzes mit dem Unionsrecht die noch anhängigen Staatshaftungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, in deren Rahmen die Frage dieser Vereinbarkeit eine zentrale Position einnehme, stören und daher die Grundsätze eines fairen Gerichtsverfahrens und des Schutzes von Gerichtsverfahren vor äußeren Einflüssen beeinträchtigen könnte. Außerdem würde die Verbreitung dieser Dokumente der Klägerin ermöglichen, nationale Verfahrensvorschriften zu umgehen.

12      Die Kommission hielt diese Begründung schließlich prima facie für stichhaltig und stellte kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 an der Verbreitung der Schreiben Österreichs fest, wobei sie deutlich machte, dass die von der Klägerin in ihrem Antrag geltend gemachten Interessen rein privater Natur seien.

 Verfahren und Anträge der Parteien

13      Mit Klageschrift, die am 7. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Die Kommission hat am 21. März 2013 eine Klagebeantwortung eingereicht.

14      Am 21. Mai 2013 lief die von der Kanzlei des Gerichts gesetzte Frist zur Einreichung einer Erwiderung ab, ohne dass die Klägerin eine solche eingereicht hat.

15      Die Klägerin beantragt,

–        die Durchführung einer mündlichen Verhandlung;

–        die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in der Sache „GestDem 2012/3329“;

–        die Gewährung von Zugang zu den vollständigen Dokumenten;

–        die Feststellung einer Rechtsverletzung der Kommission durch Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich wegen Verletzung von Art. 13 der Richtlinie 2001/37 und Art. 34 AEUV aufgrund der Einfuhrbeschränkungen für Zigaretten nach § 7a Tabakgesetz;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission beantragt,

–        die Klage insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Schreiben der Kommission, die Gewährung von Zugang zu den vollständigen Dokumenten und die Feststellung einer Rechtsverletzung der Kommission durch Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens beantragt wird;

–        die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

17      Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hat das Gericht eine Beweisaufnahme angeordnet und der Kommission aufgegeben, die vollständigen Fassungen ihrer an die Republik Österreich gerichteten Schreiben sowie der Schreiben Österreichs vorzulegen.

18      Mit Entscheidung vom 25. Februar 2014 hat das Gericht die Kommission im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung u. a. gebeten, zu erläutern, um welche Verfahren es sich bei den zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Schreiben Österreichs anhängigen Gerichtsverfahren handelte, und anzugeben, wann diese Verfahren eröffnet und wann sie abgeschlossen wurden.

19      Im Anschluss an die Mitteilung dieser Frage hat die Kommission am 25. März 2014 einen die Entscheidung vom 8. November 2012 ergänzenden Beschluss mit dem Aktenzeichen ARES(2014)923612 erlassen. Mit diesem Beschluss hat die Kommission der Klägerin vollständigen Zugang zu den Schreiben Österreichs gewährt, da nach Anhörung dieses Mitgliedstaats festgestellt worden war, dass es kein anhängiges Gerichtsverfahren gab, das der vollständigen Mitteilung dieser Schreiben entgegengestanden hätte.

20      Aus diesem Grund hat die Kommission am 26. März 2014 und im Zuge der Beantwortung dieser Frage beantragt, die Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären, als mit der Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Schreiben Österreichs begehrt wird.

21      Mit Entscheidung des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 28. März 2014 ist der Termin für die mündliche Verhandlung aufgehoben worden.

22      Nach der Aufhebung des Termins für die mündliche Verhandlung hat die Klägerin mit Schreiben vom 10. April 2014 die Fragen beantwortet, die das Gericht im Rahmen der nach Art. 64 der Verfahrensordnung erlassenen prozessleitenden Maßnahme vom 25. Februar 2014 gestellt hatte.

23      Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 hat die Klägerin zum Erledigungsantrag der Kommission sowie zu deren in der Klagebeantwortung geltend gemachten Einreden der Unzulässigkeit Stellung genommen.

 Rechtliche Würdigung

24      Nach Art. 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht, das gemäß Art. 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung entscheidet, jederzeit von Amts wegen die absoluten Unzulässigkeitsgründe prüfen oder feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

25      Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, nach Prüfung des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Erledigungsantrag der Kommission, soweit die Klage auf die Nichtigerklärung der teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Schreiben Österreichs gerichtet ist, sowie über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsanträge der Klägerin zu entscheiden, soweit sie gegen die Entscheidung über die Schreiben der Kommission, auf Gewährung vollständigen Zugangs zu den beantragten Dokumenten sowie auf die Feststellung gerichtet sind, dass die Kommission rechtswidrig davon abgesehen habe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten.

 Zum Erledigungsantrag der Kommission, soweit die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Schreiben Österreichs gerichtet ist

26      Mit ihrem Erledigungsantrag erhebt die Kommission eine prozesshindernde Einrede, über die – wie oben in Rn. 25 ausgeführt – gemäß Art. 114 § 3 der Verfahrensordnung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, da sich das Gericht aufgrund des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hält.

27      Wie oben in den Rn. 19 und 20 ausgeführt, beantragt die Kommission, da sie der Klägerin vollständigen Zugang zu den Schreiben Österreichs gewährt hat, die Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären, als mit der Klage die Nichtigerklärung der diese Schreiben betreffenden Entscheidung beantragt wird.

28      Die Klägerin hat, vom Gericht um Stellungnahme gebeten, die Auffassung vertreten, dass über die Klage entschieden werden müsse, soweit sie zum einen auf die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Schreiben der Kommission gerichtet sei, von denen ihr keine vollständige Fassung zugänglich gemacht worden sei, und soweit sie zum anderen, da § 7a Tabakgesetz mit dem Unionsrecht unvereinbar sei, auf die Feststellung abziele, dass die Kommission rechtswidrig davon abgesehen habe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten.

29      Die Klägerin tritt dem Erledigungsantrag der Kommission jedoch nicht entgegen, soweit die Klage auf die Nichtigerklärung der teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Schreiben Österreichs gerichtet ist.

30      Insoweit ist festzustellen, dass nach gefestigter Rechtsprechung der Streitgegenstand, wie er mit der Klageschrift bestimmt worden ist, ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung nicht entfallen darf, da der Rechtsstreit sonst in der Hauptsache erledigt ist; dies setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T‑29/08, Slg, EU:T:2011:448, Rn. 56, und Beschluss vom 6. September 2012, Nickel Institute/Kommission, T‑180/10, EU:T:2012:408, Rn. 19).

31      Da der Klägerin im Laufe des Verfahrens vollständiger Zugang zu den Schreiben Österreichs gewährt worden ist, ist in Bezug auf die diese Schreiben betreffenden Nichtigkeitsanträge davon auszugehen, dass der Rechtsstreit insoweit gegenstandslos geworden und somit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (Urteil LPN/Kommission, EU:T:2011:448, Rn. 57, und Beschluss Nickel Institute/Kommission, EU:T:2012:408, Rn. 20).

 Zulässigkeit

32      Die Kommission beruft sich, ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 der Verfahrensordnung geltend zu machen, auf die Unzulässigkeit der Anträge der Klägerin, soweit sie gegen die Entscheidung über die Schreiben der Kommission, auf die Gewährung des vollständigen Zugangs zu den angeforderten Dokumenten sowie auf die Feststellung gerichtet sind, dass die Kommission rechtswidrig davon abgesehen habe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten.

 Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin betreffend die Entscheidung über die Schreiben der Kommission

33      Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in der Sache „GestDem 2012/3329“.

34      Die Kommission weist darauf hin, dass der zweite Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung sowohl der Entscheidung über die Schreiben der Kommission als auch der Entscheidung über die Schreiben Österreichs gerichtet sei. Sie ist der Auffassung, dass wegen der einem Antrag auf Zugang zu von einem Mitgliedstaat stammenden Dokumenten eigenen Verfahrenserfordernisse jede Entscheidung rechtlich selbständig sei. Daher habe jede Entscheidung gesondert und mit einer eigenen Klagefrist angefochten werden können.

35      Die Kommission beruft sich somit auf die Unzulässigkeit dieses Antrags, soweit er gegen die der Klägerin am 6. September 2012 bekannt gegebene Entscheidung über die Schreiben der Kommission gerichtet ist. Da die Klageschrift am 7. Januar 2013 eingegangen sei, sei die Klage gegen diese Entscheidung vier Monate nach deren Bekanntgabe und folglich in einem Fall nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden.

36      Die Klägerin führt in ihrer Antwort auf die Bitte des Gerichts um Stellungnahme aus, die Klage gegen die Entscheidung über die Schreiben der Kommission sei fristgerecht erhoben worden. Da sie einen einzigen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten gestellt habe, seien die beiden Entscheidungen der Kommission als eine einzige Antwort auf diesen Antrag anzusehen, so dass diese erst nach Kenntnisnahme von der Entscheidung über die Schreiben Österreichs vollständig habe beurteilt werden können. Weiter macht die Klägerin geltend, die Kommission habe es nicht in der Hand, zwei unterschiedliche Rechtsmittelfristen auszulösen, indem sie die Antwort auf ihren Antrag auf Zugang zu den Schreiben beliebig aufteile. Zudem wäre es unökonomisch gewesen, die Entscheidung über die Schreiben der Kommission gesondert anzufechten, da dann zu nur geringfügig unterschiedlichen Zeitpunkten zwei Klagen hätten erhoben werden müssen.

37      Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt das Organ binnen 15 Arbeitstagen nach Registrierung eines Zweitantrags entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Art. 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit und unterrichtet gleichzeitig den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, u. a. über die Möglichkeit, nach Art. 263 AEUV gegen das Organ Klage zu erheben. Weiter sieht Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung vor, dass es als abschlägiger Bescheid gilt, wenn das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist antwortet.

38      Vorliegend ergibt die Prüfung der Akten, dass die Klägerin am 16. August 2012 einen einzigen Zweitantrag auf Zugang zu den streitigen Dokumenten gestellt hat. Die Generalsekretärin der Kommission hat jedoch zwei gesonderte Entscheidungen erlassen, nämlich die erste am 6. September 2012, die der Klägerin durch E-Mail vom selben Tag mitgeteilt wurde, über die Schreiben der Kommission und die zweite am 8. November 2012 über die Schreiben Österreichs.

39      Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass diese beiden Entscheidungen, auch wenn die Kommission – wie die Klägerin geltend macht – damit auf einen einzigen Zweitantrag auf Zugang zu den streitigen Dokumenten antwortet, zwei rechtlich selbständige Entscheidungen darstellen. Erstens ergibt sich oben aus Rn. 38, dass jede Entscheidung eine homogene Gruppe von Dokumenten betrifft, nämlich zum einen die Schreiben der Kommission an die Republik Österreich und zum anderen die entsprechenden Antwortschreiben der Republik Österreich an die Kommission. Diese Dokumente stammen von verschiedenen Urhebern, und ihre Bekanntgabe unterliegt somit gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 unterschiedlichen Verfahrenserfordernissen. Zweitens war, wie in der Entscheidung über die Schreiben der Kommission ausgeführt wurde, der Antrag auf Zugang zu den Schreiben Österreichs Gegenstand einer gesonderten Entscheidung, weil das Konsultationsverfahren mit den österreichischen Behörden zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und daher keine Entscheidung über diese Schreiben getroffen werden konnte. Drittens fällt die Antwort für jede Dokumentengruppe anders aus und erzeugt jede Antwort gesonderte Rechtswirkungen. So wurde der Klägerin in Bezug auf die Schreiben der Kommission vollständiger Zugang gewährt, und die fraglichen Dokumente wurden ihr alle übermittelt, während der Klägerin in Bezug auf die Schreiben Österreichs aufgrund des Widerspruchs dieses Mitgliedstaats der Zugang teilweise verweigert wurde. Die Republik Österreich berief sich insoweit auf ein zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung anhängiges Gerichtsverfahren, und der Klägerin wurde nur ein Teil der Dokumente übermittelt.

40      Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe die Antwort der Kommission auf ihren Antrag auf Zugang zu den Schreiben der Kommission erst vollständig beurteilen können, nachdem sie von der Entscheidung über die Schreiben Österreichs Kenntnis erlangt habe. Mit der Entscheidung über die Schreiben der Kommission erhielt die Klägerin vollständigen Zugang zu einem Teil der in ihrem Antrag genannten Dokumente, nämlich zu dem Teil, der die Schreiben der Kommission betrifft. Dieser Zugang war mit der über die Schreiben Österreichs zu treffenden Entscheidung in keiner Weise verbunden oder von dieser abhängig.

41      An dieser Überlegung vermag auch das Vorbringen der Klägerin nichts zu ändern, wonach im Hinblick auf die Antwort der Republik Österreich in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2009, in dem sie den Standpunkt der Kommission angreife, dass Privatpersonen gemäß der Richtlinie 2001/37 ein Recht darauf hätten, beim Grenzübertritt 800 Zigaretten mehrwertsteuerfrei einzuführen, ein Teil der Schreiben der Kommission, nämlich der Teil, der diesen Standpunkt enthalte, der Klägerin nicht übermittelt worden sei.

42      Hierzu ist festzustellen, dass sich aus dem Schreiben der Kommission vom 23. Dezember 2008, wie es der Klägerin übermittelt wurde, ergibt, dass dieser Standpunkt darin enthalten war. Die Kommission wies die Republik Österreich in diesem Schreiben nämlich darauf hin, dass die Zahl von 200 Zigaretten unter der von 800 Zigaretten liege, die gemäß der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) in der durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (ABl. L 359, S. 30) geänderten Fassung von Privatpersonen eingeführt werden dürften, ohne dass diese in ihrem Herkunftsstaat darauf Mehrwertsteuer entrichten müssten. Dieser Umstand kann daher nicht mit Erfolg vorgetragen werden, um nachzuweisen, dass die Klägerin die Antwort der Kommission auf ihren Antrag auf Zugang zu den Schreiben der Kommission erst nach Kenntnisnahme der Entscheidung über die Schreiben Österreichs vollständig habe beurteilen können und dass die Entscheidungen daher nicht rechtlich selbständig gewesen seien.

43      Als Zweites ist die Aufteilung der Antwort der Kommission im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerechtfertigt.

44      Aus der Entscheidung über die Schreiben der Kommission geht nämlich hervor, dass die Generalsekretärin der Kommission für diese Schreiben eine gesonderte Entscheidung erlassen hat, weil das nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeleitete Konsultationsverfahren mit den Behörden der Republik Österreich für die von diesem Mitgliedstaat stammenden Schreiben noch nicht abgeschlossen und sie daher nicht in der Lage war, eine Entscheidung über diese Schreiben zu erlassen.

45      Folglich konnte die Generalsekretärin der Kommission durch die Aufteilung ihrer Antwort auf zwei Entscheidungen in Bezug auf die Schreiben der Kommission binnen der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Frist von 15 Arbeitstagen einen positiven Bescheid erlassen. Mit dem fristgerechten Erlass dieser Entscheidung hat sie die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 1049/2001 auf den Antrag auf Zugang zu ihren eigenen Schreiben vermieden, die mangels einer Antwort zu der Annahme eines negativen Bescheids geführt hätte.

46      Folglich ist die Aufteilung der Antwort der Kommission auf zwei Entscheidungen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht beliebig, sondern im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 1049/2001 gerechtfertigt.

47      Als Drittes ist der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass sie innerhalb kurzer Zeit zwei Klagen – gegen jede Entscheidung eine – hätte erheben müssen, was ihrer Meinung nach unökonomisch wäre, unerheblich für den Nachweis, dass die fraglichen Entscheidungen nicht rechtlich selbständig seien.

48      Nach alledem sind die Entscheidungen, worauf die Kommission hingewiesen hat, rechtlich selbständig, und jede einzelne war daher separat binnen einer eigenen Rechtsbehelfsfrist anfechtbar.

49      Zu der Frist, binnen deren die Entscheidung über die Schreiben an die Kommission hätte angefochten werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 6 AEUV die Klage gegen eine solche Entscheidung binnen zwei Monaten ab deren Mitteilung an die Klägerin zu erheben ist. Gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung werden die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

50      Aus den in den Art. 101 § 1 Buchst. a und 102 § 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Regeln für die Berechnung der Verfahrensfristen ergibt sich, dass die Klagefrist unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist am 17. November 2012 abgelaufen ist. Da dieser Tag ein Samstag war, endete die Frist nach Art. 101 § 2 der Verfahrensordnung erst mit Ablauf des 19. November 2012.

51      Da die Klage gegen die beiden Entscheidungen der Generalsekretärin der Kommission am 7. Januar 2013 erhoben wurde, ist die Nichtigkeitsklage in Bezug auf die Entscheidung über die Schreiben der Kommission nach Ablauf der in der Verfahrensordnung genannten Frist erhoben worden.

52      Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass der Klägerin mit dieser Entscheidung vollständiger Zugang zu den Schreiben der Kommission gewährt wurde. Die Prüfung der vollständigen Fassung der aus der Datenbank „EU-Pilot“ ausgedruckten Seite mit der Wiedergabe des Inhalts dieser Schreiben, die die Kommission aufgrund der verfahrensleitenden Maßnahme vom 2. Dezember 2013 vorgelegt hat, zeigt, dass dieses Dokument nicht nur den Inhalt der beiden streitigen Schreiben, sondern auch zum einen Informationen über das Verwaltungsverfahren, das die Kommission aufgrund der von der Klägerin eingelegten Beschwerde eingeleitet hatte, und zum anderen den Inhalt weiterer Schriftwechsel zwischen der Kommission und der Republik Österreich wiedergibt, zu denen die Klägerin keinen Zugang beantragt hatte. Soweit diese Aspekte nicht Gegenstand des Antrags der Klägerin auf Zugang waren, wurden sie daher aus dem ihr übermittelten Dokument entfernt.

53      Folglich hatte die Klägerin vollständigen Zugang zu diesen in der Datenbank „EU-Pilot“ erfassten Schreiben erhalten. Da die Schreiben der Kommission in der in dieser Datenbank erfassten Fassung der Klägerin vollständig mitgeteilt wurden, könnte ihr eine Nichtigerklärung der Entscheidung über diese Schreiben keinen Vorteil verschaffen. Somit hätte die Klägerin nach gefestigter Rechtsprechung in Bezug auf die Entscheidung der Kommission über diese Schreiben, die sie nicht beschwert, kein Rechtsschutzinteresse (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, Slg, EU:T:2004:275, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 19. Februar 2013, Provincie Groningen u. a./Kommission, T‑15/12 und T‑16/12, EU:T:2013:74, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Nach alledem ist der zweite Antrag der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, soweit er die Entscheidung über die Schreiben der Kommission betrifft.

 Zur Zulässigkeit des dritten Antrags der Klägerin

55      Mit ihrem dritten Antrag möchte die Klägerin die Gewährung von Zugang zu den vollständigen Dokumenten erreichen.

56      Die Kommission macht geltend, dass dieser Antrag unzulässig sei. Sie ist der Meinung, der Unionsrichter sei nicht befugt, gegenüber anderen Organen Anordnungen zu treffen, da diese verpflichtet seien, die sich aus einem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

57      Die Klägerin hat sich dazu nicht geäußert.

58      Zunächst sei darauf hingewiesen, dass das Gericht gegenüber der Kommission die Anordnung treffen müsste, der Klägerin Zugang zu den vollständigen Dokumenten zu gewähren, um dem dritten Antrag der Klägerin stattzugeben.

59      Sodann ist festzustellen, dass nach gefestigter Rechtsprechung der Unionsrichter im Rahmen seiner Befugnis zur Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV den Unionsorganen keine Anordnungen erteilen kann. Das Gericht hat nämlich gemäß Art. 264 AEUV nur die Möglichkeit, die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären. Es ist Sache des betreffenden Organs, gemäß Art. 266 AEUV die sich aus einem etwaigen Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und unter der Kontrolle des Unionsrichters die ihm insofern zustehende Entscheidungsbefugnis unter Beachtung sowohl des Tenors als auch der Gründe des durchzuführenden Urteils sowie der Vorschriften des Unionsrechts auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 1995, Ladbroke Racing/Kommission, T‑74/92, Slg, EU:T:1995:10, Rn. 75, und vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T‑339/10 und T‑532/10, Slg, EU:T:2013:38, Rn. 77).

60      Folglich ist der dritte Antrag der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit des vierten Antrags der Klägerin

61      Mit ihrem vierten Antrag begehrt die Klägerin vom Gericht die Feststellung, dass die Kommission rechtswidrig davon abgesehen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen Verletzung von Art. 13 der Richtlinie 2001/37 und Art. 34 AEUV aufgrund der Einfuhrbeschränkungen für Zigaretten nach § 7a Tabakgesetz einzuleiten.

62      Die Kommission macht geltend, dass dieser Antrag unzulässig sei. Sie verfüge hinsichtlich der Einleitung eines solchen Verfahrens über ein Ermessen, und der Einzelne habe kein Recht, diese zu verlangen.

63      Die Klägerin ist insoweit der Auffassung, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, wegen der Unvereinbarkeit von § 7a Tabakgesetz mit der Richtlinie 2001/37 und mit Art. 34 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten. Hätte die Kommission ein solches Verfahren eingeleitet, hätte der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil nicht zu dem Ergebnis kommen können, durch die Richtlinie würden nicht den Unternehmen, sondern nur den Verbrauchern Rechte verliehen.

64      Weiter führt die Klägerin im Rahmen ihrer vom Gericht erbetenen Stellungnahme aus, dass die Kommission zwar über ein Ermessen verfüge, das es ihr erlaube, von der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich abzusehen, dass dies jedoch nicht das Recht Dritter ausschließe, von der Kommission die Einleitung eines solchen Verfahrens zu verlangen.

65      Nach Art. 258 AEUV gibt die Kommission, wenn ihrer Auffassung nach ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab, nachdem sie dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Kommt der fragliche Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

66      Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Sinn und Wesen von Art. 258 AEUV, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, sondern vielmehr insoweit über ein Ermessen verfügt, durch das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen und gegen ihre Weigerung, tätig zu werden, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, ausgeschlossen wird. Nur wenn der fragliche Mitgliedstaat nach Auffassung der Kommission gegen eine Verpflichtung verstoßen hat, gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Kommt der Staat dieser Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Gerichtshof anzurufen, um die Vertragsverletzung feststellen zu lassen (vgl. Urteil vom 17. Mai 1990, Sonito u. a./Kommission, C‑87/89, Slg, EU:C:1990:213, Rn. 6 und 7 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschlüsse vom 6. April 2006, GISTI/Kommission, C‑408/05 P, EU:C:2006:247, Rn. 13 bis 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Juli 2011, Ruipérez Aguirre und ATC Petition/Kommission, C‑111/11 P, EU:C:2011:491, Rn. 11 bis 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Außerdem wurde festgestellt, dass eine Entscheidung, wenn der Bescheid der Kommission – wie im vorliegenden Fall – ablehnend ist, nach der Art des Antrags zu beurteilen ist, der durch sie beschieden wird (vgl. Beschlüsse vom 13. November 1995, Dumez/Kommission, T‑126/95, Slg, EU:T:1995:189, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2013, Confédération générale des importateurs/Kommission, T‑317/13, EU:T:2013:497, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Zwar kann nach Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Nichtigkeitsklage erheben. Doch kann die Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV nur Akte erlassen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind (Beschlüsse vom 29. November 1994, Bernardi/Kommission, T‑479/93 und T‑559/93, Slg, EU:T:1994:277, Rn. 31, und vom 19. Februar 1997, Intertronic/Kommission, T‑117/96, Slg, EU:T:1997:16, Rn. 32). Außerdem geht aus dem Regelungszusammenhang des Art. 258 AEUV hervor, dass weder die mit Gründen versehene Stellungnahme, die nur eine Vorstufe zur eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof ist, noch dessen Befassung durch die tatsächliche Erhebung einer solchen Klage Akte sein können, die natürliche oder juristische Personen unmittelbar betreffen (vgl. Beschluss Confédération générale des importateurs/Kommission, EU:T:2013:497, Rn. 13 und 14 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Anträge der Klägerin auf Prüfung der Frage, ob die Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten, weil § 7a Tabakgesetz mit der Richtlinie 2001/37 und mit Art. 34 AEUV unvereinbar sei, rechtmäßig war, als unzulässig zurückzuweisen sind.

70      Nach alledem hat sich der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Schreiben Österreichs erledigt und ist im Übrigen die Klage als unzulässig abzuweisen.

 Kosten

71      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin insoweit unterlegen ist, als ihre Klage unzulässig ist, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Schreiben der Kommission, die Gewährung vollständigen Zugangs zu den angeforderten Dokumenten und die Feststellung gerichtet ist, dass die Kommission rechtswidrig davon abgesehen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten, sind ihr ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission in Bezug auf diese Klageanträge aufzuerlegen.

72      Gemäß Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht zudem, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

73      Im vorliegenden Fall ist die Erledigung die Folge des Erlasses eines ergänzenden Beschlusses der Kommission, mit dem vollständiger Zugang zu den streitigen Dokumenten gewährt worden ist. Dieser Beschluss erging aufgrund einer Frage des Gerichts im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 64 der Verfahrensordnung, mit der die Kommission gebeten wurde, zu erläutern, um welche Verfahren es sich bei den zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Schreiben Österreichs anhängigen Gerichtsverfahren handelte, und mitzuteilen, wann diese Verfahren eröffnet und wann sie abgeschlossen wurden.

74      Daher ist in Anbetracht der Tatsachen, die den vorliegenden Fall kennzeichnen, die Kommission zu verurteilen, ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin zu tragen, soweit sie den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Schreiben Österreichs betreffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. März 2011, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑36/10, Slg, EU:T:2011:124, Rn. 55).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Der zweite Antrag der Ronja s.r.o hat sich erledigt, soweit er die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. November 2012 betrifft, mit der der vollständige Zugang zu den Schreiben der Republik Österreich vom 19. Februar und 8. Mai 2009 an die Kommission im Rahmen des Schriftwechsels verweigert wird, den beide über die Beschwerde 2008/4340 geführt haben, die Ronja in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26) eingelegt hatte.

2.      Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

3.      Ronja trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. September 2012, mit der diese den Zugang zu den an die Republik Österreich gerichteten Schreiben vom 23. Dezember 2008 und vom 18. März 2009 im Rahmen des Schriftwechsels gewährt hat, den beide über die Beschwerde 2008/4340 geführt haben, dem Antrag auf Gewährung vollständigen Zugangs zu den angeforderten Dokumenten sowie dem Antrag auf Feststellung, dass die Kommission rechtswidrig davon abgesehen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich einzuleiten.

4.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Ronja im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 8. November 2012 entstanden sind.

Luxemburg, den 1. Oktober 2014

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       A. Dittrich


* Verfahrenssprache: Deutsch.