Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 3. April 2014 – CFE-CGC France Télécom-Orange/Kommission
(Rechtssache T‑2/13)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Gewerkschaft – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Gerichtliches Verfahren – Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung über eine Einrede der Unzulässigkeit das mündliche Verfahren zu eröffnen – Fehlen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 114 § 1 und 3) (vgl. Rn. 18)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Alle Rechtsakte allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten – Beschluss der Kommission, mit dem eine Einzelbeihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Ausschluss (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 27, 28)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Klage einer Gewerkschaft, die die Arbeitnehmer des Unternehmens vertritt, das die Beihilfe erhalten hat – Fehlen einer eng mit dem Gegenstand des angefochtenen Beschlusses selbst verbundenen Stellung als Verhandlungsführer – Keine Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der Gewerkschaft gegenüber anderen Gewerkschaften – Keine Klagebefugnis der Gewerkschaftsmitglieder – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 30, 32, 36-54)
4. Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Offensichtlich unzulässige Klage – Vor Entscheidung über den Streithilfeantrag erlassener Unzulässigkeitsbeschluss – Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 111, 114 § 4 und 116 § 3) (vgl. Rn. 55)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom – Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (ABl. 2012, L 279, S. 1) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Der Antrag der Französischen Republik auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt. |
3. | | CFE-CGC France Télécom-Orange trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. | | Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |