Language of document : ECLI:EU:T:2014:750

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

22. Mai 2015(*)

„Staatliche Beihilfen – Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen – Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV – Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung – Erledigung“

In der Rechtssache T‑297/14

Walter Klein GmbH & Co. KG mit Sitz in Wuppertal (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch durch T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN]),

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter N. J. Forwood und E. Bieliūnas,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Die Europäische Kommission leitete mit dem Beschluss C (2013) 4424 final vom 18. Dezember 2013 das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf Maßnahmen ein, die die Bundesrepublik Deutschland in Form einer Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN]) (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Der angefochtene Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Februar 2014 (ABl. C 37, S. 73) in der verbindlichen (deutschen) Sprachfassung mit einer vorangestellten Zusammenfassung in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.

2        Die Maßnahmen, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind, ergeben sich aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geänderten und am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung.

3        Im angefochtenen Beschluss gelangte die Kommission zu drei vorläufigen Schlussfolgerungen bezüglich der in Rede stehenden Maßnahmen. Erstens ging sie davon aus, dass es sich bei diesen Maßnahmen um staatliche Beihilfen handele. Zweitens vertrat sie die Auffassung, dass diese staatlichen Beihilfen zum einen als neu und zum anderen als rechtswidrig anzusehen seien, da sie von der Bundesrepublik Deutschland unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden seien, ohne bei ihr angemeldet worden zu sein. Drittens stellte die Kommission fest, dass ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit bestimmter Aspekte dieser staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt bestünden. In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen ersuchte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland um Stellungnahme und alle weiteren Auskünfte, die zur Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahmen beitragen könnten. Zudem forderte sie alle interessierten Dritten auf, gegebenenfalls Stellung zu nehmen.

4        Mit Klageschrift, die am 2. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die Walter Klein GmbH & Co. KG, die vorliegende Klage erhoben. Mit Schriftsatz, der am 11. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie außerdem die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Der Präsident des Gerichts hat diesen Antrag mit Beschluss vom 4. September 2014 zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

5        Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 31. Juli 2014 ist das Verfahren gemäß Art. 77 der Verfahrensordnung des Gerichts nach Anhörung der Parteien ausgesetzt worden.

6        Mit Schriftsatz, der am 7. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die EFTA-Überwachungsbehörde beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit besonderem Schriftsatz hat sie zudem beantragt, ihr die Verwendung der englischen Sprache im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung zu gestatten.

7        Mit dem Beschluss C (2014) 8786 final vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen (im Folgenden: abschließender Beschluss) hat die Kommission das mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete Verfahren abgeschlossen, indem sie endgültig zum einen im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 AEUV über die Qualifikation der Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, und zum anderen im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 AEUV über ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entschieden hat.

8        Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 10. Februar 2015 ist das Verfahren nach Anhörung der Parteien wieder aufgenommen worden.

9        Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 hat das Gericht die Kommission um Vorlage des abschließenden Beschlusses ersucht. Die Kommission ist dem nachgekommen.

10      Mit Schreiben vom 4. März 2015 hat das Gericht die Parteien um Stellungnahme u. a. zu den Konsequenzen ersucht, die aus dem Erlass des abschließenden Beschlusses im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zu ziehen sind. Die Parteien sind dem nachgekommen. Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, dass sie aus diesem Beschluss keine besonderen Konsequenzen ziehe. Die Kommission hat geltend gemacht, dass die Hauptsache erledigt sei. Sie hat außerdem die Zulässigkeit der Klage bestritten. Die Klägerin ist aufgefordert worden, zum Vorbringen der Kommission, wonach die Hauptsache erledigt sei, Stellung zu nehmen. Sie ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat geltend gemacht, dass die Klage nicht gegenstandslos geworden sei. Sie hat dies außerdem zum Anlass genommen, dem Vorbringen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit der Klage entgegenzutreten.

11      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        den Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache zurückzuweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Kommission beantragt im Wesentlichen,

–        die Erledigung der Hauptsache festzustellen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Nach Art. 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist. Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung, worin u. a. vorgesehen ist, dass mündlich verhandelt wird, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

14      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, indem es den Antrag der Kommission auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache, dessen Begründetheit die Klägerin bestreitet, prüft.

15      Hierzu ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Zweck hatte, das nach Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene förmliche Prüfverfahren bezüglich bestimmter, durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 eingeführter Maßnahmen in Anbetracht zum einen der vorläufigen Schlussfolgerung, zu der die Kommission am Ende ihrer vorläufigen Würdigung dieser Maßnahmen hinsichtlich deren Qualifikation als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gelangt war, und zum anderen der Zweifel, die sie hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt – im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 AEUV – hatte, zu eröffnen.

16      Die Eröffnung dieses förmlichen Prüfverfahrens sollte es ihrerseits der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) ermöglichen, zu einer abschließenden Überzeugung hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der in Rede stehenden Maßnahmen und deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu gelangen, nachdem sie alle hierzu dienlichen Informationen zusammengetragen und die Stellungnahmen der Bundesrepublik Deutschland sowie etwaiger interessierter Dritter im Hinblick auf die im angefochtenen Beschluss und in der gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung formulierten vorläufigen Schlussfolgerungen und Zweifel eingeholt hatte.

17      Da die vom angefochtenen Beschluss erfassten Maßnahmen zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Beschluss erging, in der Durchführung begriffen waren und die Kommission diese Maßnahmen vorläufig als neue und zudem rechtswidrige Beihilfen angesehen hatte, ist davon auszugehen, dass dieser Beschluss verbindliche Rechtswirkungen erzeugte. Nach dem Erlass eines solchen Beschlusses bestehen nämlich zumindest erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erfassten Maßnahmen, die den betreffenden Mitgliedstaat veranlassen müssen, die Zahlung auszusetzen, da die Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV es ausschließt, dass ein sofortiger Beschluss ergeht, mit dem ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt würde und der es ermöglichen würde, die Durchführung der Maßnahmen ordnungsgemäß fortzusetzen. Außerdem kann ein solcher Beschluss vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden, das aufgerufen ist, alle Konsequenzen aus dem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen. Schließlich kann er die von den erfassten Maßnahmen begünstigten Unternehmen veranlassen, auf jeden Fall neue Zahlungen zurückzuweisen oder Rückstellungen vorzunehmen, die für etwaige spätere Rückzahlungen erforderlich sind. Auch die Geschäftskreise werden in ihren Beziehungen zu den Beihilfeempfängern deren geschwächte Rechts- und Finanzlage berücksichtigen (Urteile vom 9. Oktober 2001, Italien/Kommission, C‑400/99, Slg, EU:C:2001:528, Rn. 59, und vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission, C‑77/12 P, EU:C:2013:695, Rn. 52).

18      Der angefochtene Beschluss ist daher so aufzufassen, dass er keine bloß vorbereitende Maßnahme darstellt, sondern insbesondere hinsichtlich der Aussetzung der geprüften Maßnahmen eigenständige Rechtswirkungen erzeugte (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2001:528, Rn. 62 und 63, sowie Deutsche Post/Kommission, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2013:695, Rn. 53).

19      Insoweit stellt der angefochtene Beschluss eine anfechtbare Handlung dar, und zwar in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung, wonach der Rechtsbehelf der Nichtigkeitsklage gegen eine Zwischenmaßnahme, deren Zweck darin besteht, einen abschließenden Beschluss vorzubereiten, indem sie in erster Linie eine vorläufige Meinung des Organs zum Ausdruck bringt, das sie erlassen hat, grundsätzlich nicht offensteht, wenn feststeht, dass eine mögliche Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme im Rahmen einer Klage gegen den abschließenden Beschluss, dessen Vorbereitung sie dient, geltend gemacht werden kann und folglich die Nichtigkeitsklage gegen den das Verfahren beendenden Beschluss der Klägerin einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, Slg, EU:C:2011:656, Rn. 50 bis 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Es ist jedoch zu prüfen, ob die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles geeignet wäre, die Rechtsstellung der Klägerin zu verändern. Eine Nichtigkeitsklage wird nämlich gegenstandslos, wenn auch durch eine Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung, sollte die Klage Erfolg haben, die Rechtslage der Klägerin nicht geändert werden kann. In einem solchen Fall ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (Urteil vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T‑204/97 und T‑270/97, Slg, EU:T:2000:148, Rn. 154).

21      Hierzu ist zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss auch nach Erlass des abschließenden Beschlusses noch eigenständige Rechtswirkungen im Sinne der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung erzeugt.

22      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission den abschließenden Beschluss, der die Beendigung des durch den angefochtenen Beschluss eröffneten förmlichen Prüfverfahrens zum Gegenstand hat, nach Klageerhebung auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen hat. Die Kommission hat im abschließenden Beschluss gemäß Art. 7 der genannten Verordnung, auf den deren Art. 13 Abs. 1 verweist, im Hinblick auf Art. 107 AEUV eine endgültige Qualifikation und Beurteilung der Maßnahmen vorgenommen, auf die sich der angefochtene Beschluss bezieht. Sie hat außerdem die sofortige und tatsächliche Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen bei den Begünstigten angeordnet. Der abschließende Beschluss ist bislang noch nicht wie in Art. 26 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden, so dass die in Art. 263 AEUV vorgesehene Klagefrist für die Personen, die nicht Adressaten dieses Beschlusses sind, noch nicht zu laufen begonnen hat. Die Prüfung der in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe ergibt zudem, dass die von den Klägerinnen gerügten Rechtsverstöße, die sich im Wesentlichen auf die vorläufige Schlussfolgerung beziehen, zu der die Kommission im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Eigenschaft der in Rede stehenden Maßnahmen als staatliche Beihilfe und insbesondere hinsichtlich des Vorliegens staatlicher Mittel gelangte, zweckdienlich im Rahmen einer gegebenenfalls gegen den abschließenden Beschluss, der den endgültigen Standpunkt zum Ausdruck bringt, zu dem dieses Organ insoweit gelangt ist, erhobenen Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden können.

23      Was zweitens die eigenständigen Rechtswirkungen betrifft, die sich aus der mit dem angefochtenen Beschluss verbundenen Aussetzungswirkung ergeben (siehe oben, Rn. 17), ist zunächst festzustellen, dass die Aussetzung der Durchführung einer Maßnahme nach deren vorläufiger Qualifikation als neue Beihilfe ihrem Wesen nach, wie die Kommission betont, zeitlich beschränkt bis zum Abschluss des förmlichen Verfahrens eigenständigen Charakter gegenüber dem abschließenden Beschluss besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 17 angeführt, Slg, EU:C:2001:528, Rn. 56 bis 62 und 69, vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T‑195/01 und T‑207/01, Slg, EU:T:2002:111, Rn. 80 bis 86, vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T‑190/00, Slg, EU:T:2003:316, Rn. 45 und 46, sowie vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑30/01 bis T‑32/01 und T‑86/02 bis T‑88/02, Slg, EU:T:2009:314, Rn. 350). Sodann ist festzustellen, dass die Wirkungen des abschließenden Beschlusses mit dessen Inkrafttreten – zum einen wegen der Natur der mit ihm verfügten Maßnahmen und zum anderen in Anbetracht des Umstands, dass es sich nicht um bestehende Beihilferegelungen handelt – an die Stelle der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses getreten sind. Da es sich bei den fraglichen Regelungen nicht um bestehende Regelungen handelt, sind nämlich die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern, und die Folgen der Aufhebung und Rückforderung der Beihilfen treten an die Stelle der Folgen einer bloßen Aussetzung (vgl. in diesem Sinne Urteil EPAC/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2000:148, Rn. 156). Schließlich ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, dass die Maßnahmen, auf die sich der angefochtene Beschluss und der abschließende Beschluss beziehen, seit dem 1. Januar 2015 durch neue Rechtsvorschriften ersetzt worden sind. Daraus folgt, dass diese Maßnahmen seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr als in der Durchführung begriffen angesehen werden können. Daher können die Maßnahmen, auf die sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht mehr Gegenstand einer Aussetzung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses sein, und zwar auch nicht im Fall der Nichtigerklärung des abschließenden Beschlusses. Somit ist festzustellen, dass dem angefochtenen Beschluss spätestens seit dem 1. Januar 2015 zwangsläufig jegliche eigenständige Rechtswirkung im Zusammenhang mit der Aussetzung – gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV – der Durchführung der fraglichen Maßnahmen, aufgrund der vorläufigen Qualifikation dieser Maßnahmen als neue Beihilfen, fehlt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien weder behauptet noch nachgewiesen haben, dass ihre Situation im Zeitraum zwischen dem Erlass des angefochtenen Beschlusses und dem 31. Dezember 2014 durch etwaige Folgen der mit diesem Beschluss verbundenen Aussetzungswirkung beeinträchtigt worden wäre.

24      Drittens hat die Klägerin nichts vorgetragen, was unter den Umständen des vorliegenden Falles die Feststellung erlauben würde, dass nach Erlass des abschließenden Beschlusses weitere, durch den angefochtenen Beschluss erzeugte eigenständige Rechtswirkungen fortbestünden.

25      Unter diesen besonderen Umständen ist somit davon auszugehen, dass die Rechtslage der Klägerin durch eine etwaige Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht mehr geändert werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 348) und dass die gegen diesen Beschluss gerichtete Nichtigkeitsklage folglich gegenstandslos geworden ist. Somit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

26      Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist demnach erledigt.

 Kosten

27      Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass die Klägerin ihre eigenen und die der Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage entstandenen Kosten trägt. Darüber hinaus trägt sie ihre eigenen und die der Kommission im Rahmen des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz entstandenen Kosten.

28      Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt gemäß Art. 87 § 4 Abs. 2 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.      Die Walter Klein GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.      Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 22. Mai 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


* Verfahrenssprache: Deutsch.