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Klage, eingereicht am 6. Februar 2008 - ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission

(Rechtssache T-62/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA (Terni, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Salonico, G. Pellegrino, G. Pellegrino und G. Barone)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für rechtswidrig und insgesamt nichtig zu erklären, weil darin die streitige Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird, obwohl sie eine rechtmäßige Verlängerung der Entschädigungsmaßnahme darstellt, die der italienische Staat zugunsten der Terni (und ihrer Rechtsnachfolger) als Ausgleich für die Enteignung ihrer Stromwerke in den Jahren 1962/63 erlassen hat;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise, die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin

a) festgestellt wird, dass Italien die staatliche Beihilfe zugunsten von ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt hat,

b) festgestellt wird, dass von ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche Gelder zurückzufordern sind, und demzufolge

c) angeordnet wird, dass Italien diese Gelder zuzüglich Zinsen unverzüglich zurückzufordern hat;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin Italien aufgegeben wird, die Beihilfe zuzüglich Zinsen unverzüglich zurückzufordern, weil eine solche Rückforderung gegen den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In dieser Rechtssache wird dieselbe Entscheidung angefochten wie in der Rechtssache T-53/08 (Italien/Kommission).

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die in der letztgenannten Rechtssache geltend gemacht werden. Neben einem Verstoß gegen die Art. 87 und 88 EG-Vertrag aufgrund eines Fehlverständnisses von der Verlängerung des Ausgleichstarifs zugunsten der Terni-Nachfolgegesellschaften macht die Klägerin zudem hilfsweise geltend:

einen Verstoß gegen Art. 88 EG-Vertrag insoweit, als nicht berücksichtigt worden sei, dass die streitige Maßnahme in Wirklichkeit noch gar nicht durchgeführt worden sei und deshalb weder gegen die Verpflichtung zur vorherigen Notifizierung verstoßen worden sei noch Gelder zu erstatten seien;

einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags und die Rechtswidrigkeit der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rückforderungsverfügung wegen Missachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.

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