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Klage, eingereicht am 22. April 2013 - Melitta France/Kommission

(Rechtssache T-224/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Melitta France (Chezy-sur-marne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Weil)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin "Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier)" in die Liste der Beispiele der Produkte, die als Verpackung gelten, aufgenommen werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group'Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.

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