Language of document : ECLI:EU:T:2014:635





Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Juli 2014 –

Cofresco Frischhalteprodukte/Kommission

(Rechtssache T‑223/13)

„Nichtigkeitsklage – Umwelt – Richtlinie 94/62/EG – Verpackungen und Verpackungsabfälle – Richtlinie 2013/2/EU – Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien –Richtlinie 2013/2 zur Änderung der Liste der Produktbeispiele, die Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62 darstellen – Pflicht der Mitgliedstaaten, ein System zur Rücknahme, Sammlung und Verwertung von Abfällen aus Produkten, die Verpackungen darstellen, einzurichten – Klage eines Unternehmens, das diese Produkte vertreibt – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV und 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 94/62 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Nr. 1, Art. 7 und Anhang I; Richtlinie 2013/2 der Kommission) (vgl. Rn. 19, 20, 24-30, 34-36, 48)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 37, S. 10), soweit die Kommission Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist, ausgenommen solche, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden, in die Liste von Produktbeispielen für die Anwendung der Kriterien des Begriffs „Verpackungen“ aufnimmt

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Cofresco Frischhalteprodukte GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.