Language of document : ECLI:EU:C:2017:114

GUTACHTEN 3/15 DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

14. Februar 2017

„Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV – Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken – Art. 3 AEUV – Ausschließliche Außenzuständigkeit der Europäischen Union – Art. 207 AEUV – Gemeinsame Handelspolitik – Handelsaspekte des geistigen Eigentums – Internationale Übereinkunft, die gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und Abs. 4 – Ausnahmen und Beschränkungen zugunsten behinderter Personen“

In dem Gutachtenverfahren 3/15

betreffend einen Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV, eingereicht am 11. August 2015 von der Europäischen Kommission,

erstattet

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen (Berichterstatter) und T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan, D. Šváby, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund, C. Vajda und S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,


aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Hartmann, F. Castillo de la Torre und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch O. Šváb, M. Smolek, E. Ruffer und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Segoin, F.‑X. Bréchot, D. Colas und G. de Bergues als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

–        der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und R. Dzikovič als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér, G. Koós und M. Bóra als Bevollmächtigte,

–        der rumänischen Regierung, vertreten durch R. Radu, A. Voicu, R. Mangu und E. Gane als Bevollmächtigte,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Holt und V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von R. Palmer, Barrister,

–        des Europäischen Parlaments, vertreten durch A. Neergaard, D. Warin und A. Auersperger Matić als Bevollmächtigte,

–        des Rates der Europäischen Union, vertreten durch F. Florindo Gijón und M. Balta als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2016


folgendes

Gutachten

1.      Der dem Gerichtshof von der Europäischen Kommission vorgelegte Antrag auf Gutachten lautet wie folgt:

„Verfügt die Europäische Union über die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken?“

 Rechtlicher Rahmen

 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

2.      Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 (ABl. 2010, L 23, S. 35) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: VN-Übereinkommen), sieht vor:

„Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen

a)      Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;

…“

 Richtlinie 2001/29/EG

3.      In den Erwägungsgründen 1, 4, 6, 7, 9, 21 und 31 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) heißt es:

„(1)      Der Vertrag sieht die Schaffung eines Binnenmarkts und die Einführung einer Regelung vor, die den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verzerrungen schützt. Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte trägt zur Erreichung dieser Ziele bei.

(4)      Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substantielle Investitionen in Kreativität und Innovation … fördern …

(6)      Ohne Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene könnten Gesetzgebungsinitiativen auf einzelstaatlicher Ebene, die in einigen Mitgliedstaaten bereits in die Wege geleitet worden sind, um den technischen Herausforderungen zu begegnen, erhebliche Unterschiede im Rechtsschutz und dadurch Beschränkungen des freien Verkehrs von Dienstleistungen und Produkten mit urheberrechtlichem Gehalt zur Folge haben, was zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts und zu rechtlicher Inkohärenz führen würde. …

(7)      Der bestehende Gemeinschaftsrechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte ist daher anzupassen und zu ergänzen, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. Zu diesem Zweck sollten diejenigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat beträchtlich unterscheiden oder eine derartige Rechtsunsicherheit bewirken, dass der Binnenmarkt in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und die Informationsgesellschaft in Europa in ihrer Entwicklung behindert wird, angepasst und uneinheitliches Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber technischen Entwicklungen vermieden werden, während Unterschiede, die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen, nicht beseitigt oder verhindert zu werden brauchen.

(9)      Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. …

(21)      Diese Richtlinie sollte den Umfang der unter das Vervielfältigungsrecht fallenden Handlungen in Bezug auf die verschiedenen Begünstigten bestimmen. Dabei sollte der gemeinschaftliche Besitzstand zugrunde gelegt werden. Um die Rechtssicherheit im Binnenmarkt zu gewährleisten, muss die Definition dieser Handlungen weit gefasst sein.

(31)      Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. … Bestehende Unterschiede bei den Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbedürftige Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. … Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen.“

4.      Nach Art. 2 der Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten insbesondere für die Urheber das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

5.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

6.      Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.“

7.      In Art. 5 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2001/29 heißt es:

„(3)      Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:

b)      für die Nutzung zugunsten behinderter Personen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Art ist, soweit es die betreffende Behinderung erfordert;

(4)      Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.

(5)      Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

 Kontext und Gutachtenantrag

 Vertrag von Marrakesch

8.      In der Präambel des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (im Folgenden: Vertrag von Marrakesch) heißt es:

„Die Vertragsparteien –

[1]      unter Hinweis auf die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im [VN-Übereinkommen] verkündeten Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Chancengleichheit, der Zugänglichkeit und vollen und wirksamen Teilhabe an der und Einbeziehung in die Gesellschaft,

[2]      eingedenk der Hemmnisse, die der vollen Entfaltung von sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen entgegenstehen und ihre Meinungsäußerung, einschließlich der Freiheit, Informationen und Ideen aller Art gleichberechtigt mit anderen Personen zu suchen, zu empfangen und weiterzugeben, einschließlich durch alle Kommunikationsformen ihrer Wahl, sowie die Wahrnehmung ihres Rechts auf Bildung und die Möglichkeit, Forschungen durchzuführen, einschränken,

[3]      unter Betonung der Bedeutung des Urheberrechtschutzes als Anreiz und Belohnung für das literarische und schöpferische Schaffen sowie der Verbesserung der Möglichkeiten für alle Menschen, einschließlich sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen, am kulturellen Leben der Gemeinschaft teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und seinen Vorteilen teilzuhaben,

[4]      eingedenk der Hindernisse, denen sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen beim Zugang zu veröffentlichten Werken zur Verwirklichung der Chancengleichheit in der Gesellschaft begegnen, sowie der Notwendigkeit, sowohl die Anzahl der Werke in zugänglichen Formaten zu erhöhen als auch die Verbreitung dieser Werke zu verbessern,

[5]      unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mehrheit der sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen in Entwicklungsländern und in am wenigsten entwickelten Ländern lebt,

[7]      in der Erkenntnis, dass zwar viele Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Urheberrechtsgesetzen Beschränkungen und Ausnahmen zugunsten von sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen vorgesehen haben, aber weiterhin ein Mangel an verfügbaren Werken in Form von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format für diesen Personenkreis besteht und dass ihre Bemühungen, diesen Personen Werke zugänglich zu machen, beträchtliche Ressourcen erfordern und dass die fehlenden Möglichkeiten eines grenzüberschreitenden Austauschs von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format zu Doppelarbeit geführt hat,

[8]      in Anerkennung sowohl der Bedeutung der Rolle der Rechtsinhaber bei der Zugänglichmachung ihrer Werke für sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen als auch der Bedeutung geeigneter Beschränkungen und Ausnahmen, um diesen Personen Werke zugänglich zu machen, insbesondere, wenn der Markt nicht in der Lage ist, einen solchen Zugang zu bieten,

[9]      in Anerkennung der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen dem wirksamen Schutz der Rechte von Urhebern und dem umfassenden öffentlichen Interesse, insbesondere in Bezug auf Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren, und dessen, dass durch dieses Gleichgewicht der wirksame und rechtzeitige Zugang zu Werken zugunsten von sehbehinderten und anderweitig lesebehinderten Personen erleichtert werden muss,

[10]      in Bekräftigung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den bestehenden internationalen Verträgen über den Urheberrechtsschutz, sowie der Bedeutung und Flexibilität des Dreistufentests für die in Art. 9 Abs. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst und in anderen internationalen Instrumenten festgelegten Beschränkungen und Ausnahmen,

[12]      in Anerkennung der Bedeutung des internationalen Urheberrechtssystems und in dem Wunsch, die Beschränkungen und Ausnahmen im Hinblick auf eine Erleichterung des Zugangs zu und der Nutzung von Werken durch sehbehinderte und anderweitig lesebehinderte Personen zu harmonisieren –

…“

9.      Art. 1 des Vertrags lautet wie folgt:

„Durch diesen Vertrag ergeben sich keine Abweichungen von den zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus anderen Verträgen, noch beeinträchtigt er Rechte einer Vertragspartei aus anderen Verträgen.“

10.    Art. 2 des Vertrags sieht vor:

„Im Sinne dieses Vertrags bedeutet:

a)      ‚Werke‘ Werke der Literatur und Kunst im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst in Form von Text, Aufzeichnungen und/oder damit verbundenen Darstellungen, unabhängig davon, ob diese veröffentlicht oder anderweitig auf irgendeinem Träger öffentlich verfügbar gemacht worden sind …;

b)      ‚Vervielfältigungsstück in einem zugänglichen Format‘ das Vervielfältigungsstück eines Werks in einer alternativen Form, durch die eine begünstigte Person Zugang zum Werk erhält und ihr dieser Zugang insbesondere so einfach und ungehindert wie bei nicht sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen ermöglicht wird. Vervielfältigungsstücke in einem zugänglichen Format werden ausschließlich von begünstigten Personen benutzt und müssen die Integrität des Originals unter gebührender Berücksichtigung der für die Zugänglichmachung des Werks im alternativen Format notwendigen Änderungen und der Bedürfnisse der begünstigten Personen hinsichtlich des Zugangs wahren;

c)      ‚befugte Stelle‘ eine staatlich befugte oder anerkannte Stelle, die begünstigten Personen gemeinnützig Dienstleistungen in Bezug auf Bildung, pädagogische Schulung, adaptives Lesen oder Zugang zu Informationen anbietet. Dies umfasst auch staatliche Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen, die als eine ihrer Haupttätigkeiten oder institutionellen Verpflichtungen begünstigten Personen dieselben Dienste anbieten …

Die befugten Stellen legen ihre eigenen Verfahrensweisen fest und befolgen diese,

i)      um sicherzustellen, dass es sich bei den Personen, die in den Genuss ihrer Dienste kommen, um begünstigte Personen handelt;

ii)      um die Verbreitung und Zurverfügungstellung von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format auf begünstigte Personen und/oder befugte Stellen zu beschränken;

iii)      um die Vervielfältigung, Verbreitung und Zurverfügungstellung unerlaubter Vervielfältigungsstücke zu verhindern;

iv)      um bei der Handhabung der Vervielfältigungen von Werken die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen und darüber unter Achtung der Privatsphäre der begünstigten Personen gemäß Art. 8 Aufzeichnungen zu führen.“

11.    In Art. 4 Abs. 1 des Vertrags heißt es:

„a)      Die Vertragsparteien sehen in ihren nationalen Rechtsvorschriften zum Urheberrecht eine Beschränkung oder Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach Maßgabe des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT) vor, um begünstigten Personen Werke durch Vervielfältigungsstücke in einem zugänglichen Format leichter verfügbar zu machen. …

b)      Die Vertragsparteien können außerdem eine Beschränkung oder Ausnahme in Bezug auf das Recht der öffentlichen Aufführung vorsehen, um begünstigten Personen den Zugang zu Werken zu erleichtern.“

12.    Nach Art. 4 Abs. 2 des Vertrags von Marrakesch können die Vertragsparteien den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 des Vertrags nachkommen, indem sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften zum Urheberrecht eine Ausnahme oder Beschränkung vorsehen, die bestimmte der in Art. 4 Abs. 2 aufgezählten Merkmale aufweist.

13.    Art. 4 Abs. 3 bis 5 des Vertrags bestimmt:

„3.      Eine Vertragspartei kann den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 nachkommen, indem sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften zum Urheberrecht weitere Beschränkungen und Ausnahmen gemäß Art. 10 und 11 vorsieht …

4.      Eine Vertragspartei kann Beschränkungen oder Ausnahmen gemäß diesem Artikel auf Werke beschränken, die in dem einschlägigen zugänglichen Format für die begünstigten Personen nicht unter angemessenen Bedingungen auf dem betreffenden Markt erhältlich sind. …

5.      Es bleibt dem nationalen Recht vorbehalten, zu bestimmen, ob die in diesem Artikel genannten Beschränkungen oder Ausnahmen einer Vergütung unterliegen.“

14.    In Art. 5 des Vertrags heißt es:

„1.      Für den Fall, dass ein Vervielfältigungsstück in einem zugänglichen Format nach Maßgabe einer Beschränkung oder Ausnahme oder kraft Gesetzes erstellt wird, sehen die Vertragsparteien vor, dass eine befugte Stelle zugunsten einer begünstigten Person oder einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei das Vervielfältigungsstück in einem zugänglichen Format verbreiten oder ihr zur Verfügung stellen kann …

2.      Eine Vertragspartei kann den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 nachkommen, indem sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften zum Urheberrecht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsieht, wonach:

a)      es befugten Stellen gestattet ist, ohne die Erlaubnis des Rechtsinhabers einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei Vervielfältigungsstücke in einem zugänglichen Format für die ausschließliche Nutzung durch begünstigte Personen anzugeben oder zur Verfügung zu stellen, und

b)      es befugten Stellen gestattet ist, ohne die Erlaubnis des Rechtsinhabers und gemäß Art. 2 Buchst. c an eine begünstigte Person in einer anderen Vertragspartei Vervielfältigungsstücke in einem zugänglichen Format abzugeben oder ihr zur Verfügung zu stellen,

vorausgesetzt, dass der ursprünglichen befugten Stelle vor der Verbreitung oder Zurverfügungstellung nicht bekannt war oder sie keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, dass das Vervielfältigungsstück in einem zugänglichen Format zugunsten anderer als der begünstigten Personen genutzt wird. …

4.      a)     Erhält eine befugte Stelle in einer Vertragspartei Vervielfältigungsstücke in einem zugänglichen Format gemäß Art. 5 Abs. 1 und hat diese Vertragspartei keine Verpflichtungen gemäß Art. 9 der Berner Übereinkunft, so stellt sie in Einklang mit ihrem eigenen Rechtssystem und ihren Verfahrensweisen sicher, dass die Vervielfältigungsstücke in einem zugänglichen Format lediglich zugunsten von begünstigten Personen innerhalb ihres Hoheitsgebiets vervielfältigt, verbreitet oder zur Verfügung gestellt werden.

b)      Die Verbreitung und Zurverfügungstellung von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format durch eine befugte Stelle gemäß Art. 5 Abs. 1 ist auf dieses Hoheitsgebiet begrenzt, es sei denn, die Vertragspartei ist Partei des WIPO-Urheberrechtsvertrags oder sie begrenzt bei der Umsetzung des Vertrags anderweitig die Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzen …

…“

15.    Art. 6 des Vertrags von Marrakesch sieht vor:

„Sofern das nationale Recht einer Vertragspartei einer begünstigten Person, einer in ihrem Namen handelnden Person oder einer befugten Stelle gestattet, ein Vervielfältigungsstück eines Werks in einem zugänglichen Format herzustellen, gestattet es das nationale Recht dieser Vertragspartei diesen ebenso, ein Vervielfältigungsstück in einem zugänglichen Format zugunsten von begünstigten Personen ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers einzuführen.“

16.    Art. 9 Abs. 1 und 2 des Vertrags lautet:

„1.      Die Vertragsparteien sind bestrebt, den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format zu fördern, indem sie den freiwilligen Informationsaustausch unterstützen, um befugten Stellen dabei zu helfen, sich gegenseitig zu identifizieren. Das Internationale Büro der WIPO wird zu diesem Zweck einen Informationszugangspunkt einrichten.

2.      Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre befugten Stellen, die die in Art. 5 festgelegten Tätigkeiten ausüben, bei der Bereitstellung von Informationen über deren Verfahrensweisen gemäß Art. 2 Buchst. c zu unterstützen, sowohl durch den Informationsaustausch zwischen den befugten Stellen als auch durch die Bereitstellung von Informationen über ihre Methoden und Verfahrensweisen, einschließlich in Bezug auf den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format, für interessierte Parteien und gegebenenfalls die Öffentlichkeit.“

17.    Art. 11 des Vertrags bestimmt:

„Bei der Umsetzung von Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen, kann eine Vertragspartei die Rechte ausüben und hat die Verpflichtungen zu erfüllen, die für sie gemäß der Berner Übereinkunft, dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem WIPO-Urheberrechtsvertrag [(WCT)], einschließlich der vereinbarten Auslegungen, gelten, so dass:

a)      gemäß Art. 9 Abs. 2 der Berner Übereinkunft eine Vertragspartei die Vervielfältigung von Werken in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung gestatten kann, dass diese Vervielfältigung weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers ungebührlich verletzt;

b)      gemäß Art. 13 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums eine Vertragspartei die Beschränkungen oder Ausnahmen von ausschließlichen Rechten auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzen;

c)      gemäß Art. 10 Abs. 1 des WIPO-Urheberrechtsvertrags eine Vertragspartei Beschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf die den Urhebern gemäß dem WCT gewährten Rechte in bestimmen Sonderfällen vorsehen kann, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen des Urhebers ungebührlich verletzen;

d)      gemäß Art. 10 Abs. 2 des WIPO-Urheberrechtsvertrags eine Vertragspartei bei der Anwendung der Berner Übereinkunft Beschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf Rechte auf bestimme Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen des Urhebers ungebührlich verletzen.“

18.    Art. 12 des Vertrags lautet:

„1.      Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine Vertragspartei in ihrem nationalen Recht andere Beschränkungen und Ausnahmen des Urheberrechts zugunsten von begünstigten Personen vorsehen kann als diejenigen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation dieser Vertragspartei und ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse, in Einklang mit den internationalen Rechten und Verpflichtungen dieser Vertragspartei und – im Falle der am wenigsten entwickelten Länder – unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse sowie ihrer besonderen internationalen Rechte, Verpflichtungen und sich daraus ergebenden Flexibilitäten.

2.      Dieser Vertrag lässt die im nationalen Recht vorgesehenen sonstigen Beschränkungen und Ausnahmen für Personen mit Behinderungen unberührt.“

 Die Entstehung des Vertrags, dessen Abschluss geplant ist

19.    Am 26. November 2012 erließ der Rat der Europäischen Union einen Beschluss, durch den die Kommission ermächtigt wurde, im Namen der Union an den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) geführten Verhandlungen über einen möglichen internationalen Vertrag zur Einführung von Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht zugunsten von blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen (im Folgenden: begünstigte Personen) teilzunehmen.

20.    Diese Verhandlungen führten auf der Diplomatischen Konferenz, die vom 17. bis 28. Juni 2013 in Marrakesch (Marokko) stattfand, zur Annahme des Vertrags von Marrakesch am 27. Juni 2013.

21.    Der Rat genehmigte die Unterzeichnung des Vertrags im Namen der Union mit dem Beschluss 2014/221/EU vom 14. April 2014 (ABl. 2014, L 115, S. 1). Der Beschluss war auf die Art. 114 und 207 AEUV gestützt.

22.    Am 21. Oktober 2014 nahm die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss über den Abschluss des Vertrags von Marrakesch im Namen der Union an, der sich auf dieselben Rechtsgrundlagen bezog. Der Vorschlag fand nicht die erforderliche Mehrheit im Rat.

 Ausführungen der Kommission in ihrem Gutachtenantrag

23.    Die Kommission macht in erster Linie geltend, der Abschluss des Vertrags von Marrakesch sei sowohl auf Art. 114 AEUV – wegen der Harmonisierungswirkung, die der Vertrag auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten haben werde – als auch auf Art. 207 AEUV zu stützen, um den Austausch von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format mit Drittländern zu erfassen. Bei dieser Fallkonstellation verfüge die Union gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 AEUV über eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des Vertrags.

24.    Hilfsweise trägt die Kommission vor, der Abschluss des Vertrags sei allein auf Art. 207 AEUV zu stützen, und die Union verfüge insoweit nach Art. 3 Abs. 1 AEUV über eine ausschließliche Zuständigkeit.

 Zu Art. 3 Abs. 1 AEUV

25.    Die Kommission weist darauf hin, dass die Union nach Art. 3 Abs. 1 AEUV im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, einschließlich der Handelsaspekte des geistigen Eigentums, über eine ausschließliche Zuständigkeit verfüge.

26.    Der letztgenannte Begriff decke den gesamten Vertrag von Marrakesch oder zumindest dessen Art. 5 und 6 sowie alle Gesichtspunkte der übrigen Artikel des Vertrags ab, die sich auf diese Art. 5 und 6 bezögen.

27.    Insoweit trägt sie unter Verweis auf das Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520), vor, dass nur diejenigen der von der Union im Bereich des geistigen Eigentums erlassenen Bestimmungen unter den Begriff „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“ im Sinne von Art. 207 AEUV fallen könnten, die einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr hätten.

28.    Dieser Begriff erfasse nicht nur die Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich nämlich, dass ein internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Systeme zum Schutz des geistigen Eigentums ganz allgemein an die gemeinsame Handelspolitik anknüpfen müsse, wenn es den Handel fördern solle.

29.    Vorliegend sähen die Art. 4 bis 6 und 9 des Vertrags von Marrakesch zwar eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vor, doch sei das Hauptziel des Vertrags nicht die Harmonisierung dieser Rechtsvorschriften, sondern die Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs – auch zwischen der Union und Drittländern – von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format im Wege einer solchen Harmonisierung, wie insbesondere aus der Präambel des Vertrags und dessen Art. 9 hervorgehe. Die Festlegung dieser internationalen Normen im Bereich des geistigen Eigentums sei somit offenbar lediglich ein Mittel, um das Ziel einer Liberalisierung des internationalen Handels zu erreichen.

30.    Dass der Vertrag von Marrakesch nur auf nicht zu Erwerbszwecken erstellte Vervielfältigungsstücke in einem zugänglichen Format anwendbar sei, sei unerheblich, da zum einen diese Besonderheit nicht eine Vergütung zur Kostendeckung ausschließe und zum anderen Art. 207 AEUV auch auf die nicht zu Erwerbszwecken erfolgende Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen anwendbar sei. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung auch dann gelte, wenn die Tätigkeit nicht kommerzieller Art sei. Zudem sei das durch den Vertrag eingeführte System geeignet, die Handelstätigkeit der Zurverfügungstellung und des Austauschs von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format zu stören.

31.    Ebenso wenig könne das Argument durchgreifen, dass das Ziel des Vertrags letztlich sozialer oder humanitärer Art sei, da sich aus dem Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224) und dem Urteil vom 17. Oktober 1995, Werner (C‑70/94, EU:C:1995:328), ergebe, dass die gemeinsame Handelspolitik nicht so eng ausgelegt werden könne, dass Maßnahmen mit speziellen Zielen ausgeschlossen würden.

 Zu Art. 3 Abs. 2 AEUV

32.    Nach Ansicht der Kommission verfügt die Union in dem Fall, dass eine andere Rechtsgrundlage als Art. 207 AEUV als dafür geeignet angesehen werden sollte, den Vertrag von Marrakesch insgesamt oder zum Teil zu genehmigen, über eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 AEUV, der u. a. vorsehe, dass die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft habe, soweit deren Abschluss gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könne.

33.    Art. 114 AEUV und nicht Art. 19 AEUV sei die richtige Rechtsgrundlage, und jedenfalls sei die Ermittlung der Rechtsgrundlage zweitrangig, da sie ohne Belang für die Prüfung sei, ob sich eine internationale Übereinkunft auf gemeinsame Regeln der Union auswirke.

34.    Die von den im Vertrag von Marrakesch betroffenen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, und insbesondere die Ausnahmen und Beschränkungen von ihnen, seien auf Unionsebene jedoch durch die Richtlinie 2001/29 vereinheitlicht worden.

35.    Zwar stehe es den Mitgliedstaaten frei, die von der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen anzuwenden oder nicht. Das Ermessen, über das die Mitgliedstaaten insoweit verfügten, sei jedoch begrenzt, da zum einen die Liste der in Art. 5 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen abschließend sei und zum anderen die Mitgliedstaaten diese Ausnahmen und Beschränkungen nur in den durch das Unionsrecht vorgegebenen Grenzen umsetzen dürften.

36.    Folglich weiche der Vertrag von Marrakesch sehr wohl vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten ab, die mit der Richtlinie 2001/29 vollständig vereinheitlicht worden seien, indem er eine zwingende Ausnahme oder Beschränkung für unmittelbar mit der Behinderung in Zusammenhang stehende Nutzungen vorsehe, während Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie in diesem Bereich eine fakultative Ausnahme oder Beschränkung vorsehe.

37.    Wenn die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang beschlössen, eine solche Ausnahme oder Beschränkung vorzusehen, machten sie nicht von einer „verbliebenen“ Zuständigkeit Gebrauch, sondern von einer Option, die ihnen das Unionsrecht unter Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben „einräume/zugestehe“. Der bloße Umstand, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Gestaltungsspielraum in dem betreffenden Rechtsbereich verfügten, sei keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die Außenzuständigkeit der Union in diesem Bereich nicht ausschließlich sei.

38.    Außerdem hänge die Anwendung der vom Vertrag von Marrakesch vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung gemäß Art. 11 des Vertrags und Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 von der Einhaltung der allgemeinen Voraussetzung ab, dass solche Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise angewandt werden dürften, dass die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers verletzt würden oder die normale Verwertung seines Werks beeinträchtigt werde. Diese Verpflichtung ergebe sich aber aus internationalen Übereinkünften, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fielen.

39.    Schließlich meint die Kommission, dass mit den Art. 5 und 6 des Vertrags von Marrakesch der Austausch zwischen den Mitgliedstaaten geregelt werden solle und sie den freien Warenverkehr beschränkten. Desgleichen wirke sich Art. 7 des Vertrags auf Art. 6 der Richtlinie 2001/29 aus, der den Rechtsschutz für die von den Rechtsinhabern verwendeten technischen Maßnahmen betreffe.

 Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen

 Zu Art. 3 Abs. 1 AEUV

40.    Die tschechische, die französische, die italienische, die ungarische, die rumänische und die finnische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs sind der Ansicht, dass die Europäische Union für den Abschluss des Vertrags von Marrakesch nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 und von Art. 207 AEUV verfüge.

41.    Aus dem Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520), gehe hervor, dass nur diejenigen Bestimmungen unter den Begriff „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“ im Sinne von Art. 207 AEUV fallen könnten, die einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr hätten. Dieser Bezug hänge davon ab, dass das Ziel und die Zwecke des geplanten Vertrags der gemeinsamen Handelspolitik entsprächen, da bloße Auswirkungen auf den internationalen Handelsverkehr nicht ausreichten.

42.    Der Vertrag von Marrakesch ziele jedoch weder darauf ab, noch habe er den Zweck, den internationalen Handelsverkehr zu liberalisieren oder zu fördern.

43.    Zum einen gehe aus der Präambel und den Bestimmungen des Vertrags hervor, dass er die Chancengleichheit und die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft fördern solle. Der grenzüberschreitende Austausch sei nur ein Mittel zu diesem Zweck oder – nach Ansicht der ungarischen Regierung – ein Nebenzweck des Vertrags. Die französische Regierung ist darüber hinaus der Ansicht, dass der Vertrag auch den Zwecken der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe diene. Die im Vertrag von Marrakesch vorgesehene Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften solle somit die Zahl der verfügbaren Vervielfältigungsstücke in einem zugänglichen Format steigern und nicht den internationalen Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln.

44.    Nach Ansicht der französischen und der rumänischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag von Marrakesch die Anwendung von Bestimmungen ausdehnen solle, die denen des Unionsrechts zur Förderung des internationalen Handels entsprächen wie die, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675), ergangen sei. Die finnische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs halten demgegenüber das Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664) und das Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat (C‑411/06, EU:C:2009:518), für einschlägige Präzedenzfälle, da der Gerichtshof entschieden habe, dass die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Übereinkünfte, die den internationalen Handelsverkehr betroffen hätten, wegen der von ihnen verfolgten Ziele nicht unter die gemeinsame Handelspolitik gefallen seien.

45.    Zum anderen erfolgt nach Ansicht der tschechischen, der französischen, der italienischen, der ungarischen und der finnischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs der vom Vertrag von Marrakesch erfasste Austausch nicht in einem kommerziellen Rahmen, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeute, dass er nicht unter die gemeinsame Handelspolitik falle.

46.    So ergebe sich aus Art. 4 Abs. 2 des Vertrags, dass die von ihm vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung entweder durch eine befugte Stelle oder durch eine begünstigte Person oder durch eine für eine begünstigte Person handelnde natürliche Person nur gemeinnützig angewandt werden dürfe. Zudem gestatte Art. 4 Abs. 4 des Vertrags den Vertragsparteien, eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Urheberrecht nur dann vorzusehen, wenn der Markt nicht imstande sei, den begünstigten Personen Vervielfältigungsstücke in einem zugänglichen Format zu einem angemessenen Preis anzubieten. Auch könne der vom Vertrag von Marrakesch erfasste grenzüberschreitende Austausch solcher Vervielfältigungsstücke nur von einer gemeinnützig handelnden befugten Stelle durchgeführt werden.

47.    Im Übrigen ist es für die französische, die ungarische, die rumänische und die finnische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs auch von Bedeutung, dass der Vertrag von Marrakesch insbesondere zur Erfüllung der Verpflichtungen ausgehandelt worden sei, die sich aus dem VN-Übereinkommen im Rahmen der WIPO ergäben, das weder eine Liberalisierung noch eine Förderung des internationalen Handelsverkehrs bezwecke.

48.    Die litauische Regierung und das Parlament sind dagegen der Ansicht, dass die Art. 5, 6 und 9 des Vertrags und die Bestimmungen zu ihrer Durchführung darauf abzielten, den grenzüberschreitenden Austausch zu fördern, zu erleichtern und zu regeln, und daher unter die gemeinsame Handelspolitik fielen, die zur ausschließlichen Zuständigkeit der Union gehöre. Die Regierung des Vereinigten Königreichs schließt sich, hilfsweise, dieser Schlussfolgerung an.

 Zu Art. 3 Abs. 2 AEUV

49.    Die einzelnen Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, vertreten unterschiedliche Standpunkte hinsichtlich der geeigneten Rechtsgrundlage für den Abschluss des Vertrags von Marrakesch: Die französische Regierung nennt die Art. 114 und 209 AEUV oder, hilfsweise, die Art. 19 und 209 AEUV, die ungarische Regierung nennt die Art. 4 und 114 AEUV, die Regierung des Vereinigten Königreichs nennt Art. 19 AEUV, und die finnische Regierung nennt die Art. 19 und 114 AEUV.

50.    Ungeachtet dieser Divergenzen meinen die tschechische, die französische, die italienische, die litauische, die rumänische und die finnische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, dass die Union nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 AEUV zum Abschluss des Vertrags verfüge, da dieser keine gemeinsamen Regeln der Union beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könne.

51.    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs lasse sich insoweit entnehmen, dass jede Schlussfolgerung in dieser Hinsicht auf der Grundlage einer konkreten Analyse des Verhältnisses zwischen der geplanten internationalen Übereinkunft und dem geltenden Unionsrecht zu erfolgen habe, wobei u. a. die Natur und der Inhalt der in Rede stehenden Regelungen zu berücksichtigen sei.

52.    Die Richtlinie 2001/29 habe jedoch nur eine Mindestharmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vorgenommen. Insbesondere habe die Richtlinie nicht die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf diese Rechte harmonisiert.

53.    So biete Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit, zugunsten behinderter Personen eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte vorzusehen. Die Mitgliedstaaten behielten daher sowohl auf interner als auch auf externer Ebene ihre Zuständigkeit, eine solche Ausnahme oder Beschränkung verbindlich zu machen. Die französische und die rumänische Regierung sehen diese Einschätzung durch die Tatsache bestätigt, dass die Richtlinie keine Modalitäten für die Umsetzung der Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zugunsten behinderter Personen festlege. Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht zudem geltend, zwischen dem Vertrag von Marrakesch und der Richtlinie bestehe keine Inkohärenz.

54.    Auf dieser Grundlage tragen die französische, die ungarische und die rumänische Regierung vor, aus dem Gutachten 1/94 (Abkommen, die dem WTO-Abkommen als Anhänge beigefügt sind) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384), ergebe sich, dass die Union nicht im Wege einer internationalen Übereinkunft den Erlass von Maßnahmen über eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zugunsten behinderter Personen vorschreiben könne, während es den Mitgliedstaaten weiterhin freistehe, solche Maßnahmen auf interner Ebene vorzusehen.

55.    Nach Ansicht der französischen Regierung hat sich die Situation jedoch nach dem vom Rat am 19. Mai 2015 an die Kommission gerichteten und in der Folge von der Kommission angenommenen Ersuchen um Vorlage eines Rechtsetzungsvorschlags geändert, mit dem die in Art. 4 des Vertrags von Marrakesch vorgesehene zwingende Ausnahme oder Beschränkung in das Unionsrecht eingeführt werden solle. Dieser Umstand sei nämlich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs erheblich, nach der für die Feststellung, ob ein Gebiet bereits weitgehend von Unionsregeln erfasst werde, insbesondere die Entwicklungsperspektiven des Unionsrechts zu berücksichtigen seien. Folglich falle Art. 4 des Vertrags in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

56.    Diese Feststellung stelle nicht in Frage, dass hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Vertrags eine geteilte Zuständigkeit vorliege, zumal diese Bestimmungen in die Bereiche Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe fielen und Art. 4 Abs. 4 AEUV klarstelle, dass die Ausübung der Zuständigkeit der Union in diesen Bereichen die Mitgliedstaaten nicht daran hindere, ihre Zuständigkeit insoweit auszuüben.

57.    Die tschechische, die italienische, die ungarische, die rumänische und die finnische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, das Parlament und der Rat halten dagegen das in Rn. 55 des vorliegenden Gutachtens genannte Ersuchen des Rates für nicht ausreichend, um eine Entwicklungsperspektive des Unionsrechts zu belegen, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sei, ob in dem vom Vertrag von Marrakesch betroffenen Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Union vorliege.

58.    Das Parlament vertritt jedoch die Ansicht, dass die Union für Art. 4 des Vertrags über eine ausschließliche Zuständigkeit verfüge, zumal die Union ihre Zuständigkeit in diesem Bereich durch den Erlass der Richtlinie 2001/29 ausgeübt habe. Der Umstand, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der von der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen über ein Ermessen verfügten, bedeute nicht, dass eine geteilte Zuständigkeit vorliege, da zwischen den Ausnahmen in Bezug auf die Tragweite eines Unionsrechtsakts und den Ausnahmen von den in einem solchen Rechtsakt genannten Rechten zu unterscheiden sei.

59.    Im Übrigen seien die Auswirkungen des Art. 4 des Vertrags von Marrakesch auf das von der Richtlinie 2001/29 eingeführte System offenkundig, da der Vertrag das Ermessen beseitige, über das die Mitgliedstaaten gegenwärtig nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie verfügten.

 Stellungnahme des Gerichtshofs

 Zu Art. 3 Abs. 1 AEUV

60.    Ziel und Inhalt des Vertrags von Marrakesch zeigen deutlich, dass er keinen der ersten vier Bereiche betrifft, die in Art. 3 Abs. 1 AEUV genannt sind. Zu prüfen ist hingegen, ob der Vertrag insgesamt oder zum Teil an die in Art. 207 AEUV definierte gemeinsame Handelspolitik anknüpft, die nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

61.    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Rechtsakt der Union nicht schon deshalb zu der Kategorie von Rechtsakten, die unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, zu zählen ist, weil er bestimmte Auswirkungen auf den internationalen Handelsverkehr haben kann. Dagegen ist ein Rechtsakt der Union Teil der gemeinsamen Handelspolitik, wenn er speziell den internationalen Warenaustausch betrifft, weil er im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt (Urteile vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 51, und vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 57).

62.    Zur Feststellung, ob der Vertrag von Marrakesch unter diese Politik fällt, sind sowohl seine Zwecke als auch sein Inhalt zu prüfen.

63.    Was zunächst den Zweck des Vertrags von Marrakesch anbelangt, stellt schon sein Titel klar, dass er für die begünstigten Personen, nämlich blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen, den Zugang zu veröffentlichten Werken erleichtern soll.

64.    Der Wunsch der Vertragsparteien, eine Harmonisierung der Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht sicherzustellen und den Verkehr mit Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format zu erleichtern, um den Zugang der begünstigten Personen zu veröffentlichten Werken zu verbessern und somit die Hindernisse zu überwinden, die gegenwärtig diesem Zugang entgegenstehen, wird insbesondere durch die Erwägungsgründe 7, 8 und 12 der Präambel des Vertrags bestätigt.

65.    Aus den Erwägungsgründen 1, 2 und 4 der Präambel geht zudem hervor, dass die Einrichtung des in dem Vertrag vorgesehenen verstärkten rechtlichen Rahmens auf internationaler Ebene letzten Endes ermöglichen soll, die im VN-Übereinkommen niedergelegten Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Chancengleichheit, der Zugänglichkeit und der vollen und wirksamen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der und ihrer Einbeziehung in die Gesellschaft einzuhalten, insbesondere durch Bekämpfung der Hindernisse, die der vollen Entfaltung dieser Menschen, ihrer Meinungsäußerungsfreiheit und ihrer Wahrnehmung des Rechts auf Bildung entgegenstehen.

66.    Es trifft zwar zu, dass in den Erwägungsgründen 4 und 7 der Präambel des Vertrags von Marrakesch der grenzüberschreitende Verkehr und Austausch von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format erwähnt wird.

67.    In diesen Erwägungsgründen wird dieser Verkehr oder Austausch jedoch zum einen nicht in seinem gewerblichen Charakter angesprochen, und zum anderen wird er nur als ein Instrument genannt, mit dem der Zugang der begünstigten Personen zu diesen Vervielfältigungsstücken verbessert und eine Überschneidung der entsprechenden Bemühungen der Vertragsparteien verhindert werden soll.

68.    Des Weiteren geht aus den Erwägungsgründen 3, 9, 10 und 12 der Präambel des Vertrags zwar hervor, dass die Vertragsparteien die Bedeutung anerkennen, die dem Schutz des Urheberrechts im Allgemeinen und dem internationalen Urheberrechtssystem im Besonderen zukommt, doch enthält der Wortlaut der Präambel keinen Hinweis darauf, dass der Vertrag bezweckt, diesen Schutz oder dieses System zu verstärken.

69.    Im Übrigen geht aus den Bestimmungen des Vertrags von Marrakesch nicht hervor, dass er andere als die in seinem Titel und seiner Präambel angegebenen Ziele verfolgte.

70.    Demnach ist davon auszugehen, dass der Zweck des Vertrags von Marrakesch im Wesentlichen darin besteht, die Lage der begünstigten Personen dadurch zu verbessern, dass er mit verschiedenen Mitteln, zu denen ein vereinfachter Verkehr mit Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format gehört, den Zugang dieser Personen zu veröffentlichten Werken erleichtert.

71.    Was sodann den Inhalt des Vertrags von Marrakesch anbelangt, wird in dem Vertrag klargestellt, dass die Vertragsparteien zur Verwirklichung seiner Ziele zwei verschiedene und einander ergänzende Instrumente einsetzen müssen.

72.    Erstens bestimmt Art. 4 Abs. 1 des Vertrags, dass die Vertragsparteien eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung vorsehen, um begünstigten Personen Vervielfältigungsstücke in einem zugänglichen Format leichter verfügbar zu machen. Die übrigen Absätze von Art. 4 enthalten nähere Angaben zur Art und Weise, wie die Vertragsparteien diese Pflicht in ihren nationalen Rechtsvorschriften umsetzen können, wobei sie ihnen insoweit ein weites Ermessen einräumen.

73.    Zweitens stellen die Art. 5 und 6 des Vertrags von Marrakesch bestimmte Verpflichtungen für den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format auf.

74.    Im Einzelnen haben die Vertragsparteien nach Art. 5 Abs. 1 des Vertrags für den Fall, dass ein Vervielfältigungsstück in einem zugänglichen Format nach Maßgabe einer Ausnahme oder Beschränkung oder kraft Gesetzes erstellt wird, vorzusehen, dass eine befugte Stelle in einer anderen Vertragspartei das Vervielfältigungsstück zugunsten einer begünstigten Person oder einer befugten Stelle verbreiten oder ihr zur Verfügung stellen kann. Die übrigen Absätze von Art. 5 enthalten nähere Angaben zur Art und Weise, wie die Vertragsparteien diese Pflicht in ihr nationales Recht umsetzen können, wobei sie ihnen insoweit ein weites Ermessen einräumen.

75.    Art. 6 des Vertrags stellt klar, dass das nationale Recht einer Vertragspartei, soweit es einer begünstigten Person, einer in ihrem Namen handelnden natürlichen Person oder einer befugten Stelle gestattet, ein Vervielfältigungsstück eines Werks in einem zugänglichen Format zu erstellen, ihnen ebenfalls gestatten muss, ein solches Vervielfältigungsstück zugunsten von begünstigten Personen ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers einzuführen.

76.    Die Art. 5 und 6 des Vertrags werden durch dessen Art. 9 ergänzt, der die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit verpflichtet, um den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format zu begünstigen.

77.    Auf der Grundlage dieser Anhaltspunkte ist zu prüfen, ob der Vertrag von Marrakesch insgesamt oder zum Teil unter die gemeinsame Handelspolitik fällt.

78.    Insoweit ist zunächst zwar festzustellen, dass Bestimmungen, die die Union im Bereich des geistigen Eigentums erlässt und die einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr haben, unter den Begriff „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“ im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV und damit unter die gemeinsame Handelspolitik fallen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 52).

79.    So hat der Gerichtshof angenommen, dass bestimmte internationale Regeln, mit denen Normen aufgestellt werden, die für jede der Hauptkategorien von Rechten des geistigen Eigentums anzuwenden sind, einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr aufweisen, weil diese Regeln im Zusammenhang mit der Liberalisierung dieses Verkehrs stehen, da sie integrierender Bestandteil des WTO-Systems sind und diesen Verkehr erleichtern sollen, indem sie Verzerrungen des internationalen Handels verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 53 und 57 bis 60).

80.    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass Regelungen zur Einführung eines angemessenen rechtlichen Schutzes von zugangskontrollierten Diensten einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr aufweisen und daher in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fallen. Hierzu hat er sich auf die Tatsache gestützt, dass diese Regeln eher bezwecken, den Handel mit diesen Diensten zu fördern als das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 64, 65 und 67).

81.    Entgegen dem Vorbringen der Kommission lässt sich in Bezug auf die Regeln des Vertrags von Marrakesch, die die Einführung einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Rechte auf Vervielfältigung, auf Verbreitung und auf öffentliche Zugänglichmachung betreffen, jedoch nicht in vergleichbarer Weise argumentieren.

82.    Wie aus den Rn. 63 bis 70 des vorliegenden Gutachtens hervorgeht, soll der Vertrag von Marrakesch nämlich die Lage der begünstigten Personen dadurch verbessern, dass er mit verschiedenen Mitteln den Zugang dieser Personen zu veröffentlichten Werken erleichtert, und nicht den internationalen Handel mit Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format fördern, erleichtern oder regeln.

83.    Was speziell die Harmonisierung der Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung anbelangt, steht im zwölften Erwägungsgrund der Präambel des Vertrags ausdrücklich, dass diese Harmonisierung den begünstigten Personen den Zugang zu und die Nutzung von Werken erleichtern soll.

84.    Des Weiteren ist Art. 4 des Vertrags von Marrakesch nicht geeignet, eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, durch die sich der internationale Handel erheblich erleichtern ließe, da die Vertragsparteien bei der Umsetzung dieses Artikels über ein weites Ermessen verfügen und sich aus Art. 12 des Vertrags ergibt, dass dieser weder bezwecken noch bewirken soll, den Vertragsparteien zu verbieten, in ihrem nationalen Recht andere als die in dem Vertrag vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen zugunsten der begünstigten Personen einzuführen.

85.    Im Übrigen kann das Vorbringen der Kommission, dass von den Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums nur diejenigen über das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht unter den Begriff „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“ im Sinne von Art. 207 AEUV fielen, nicht durchgreifen, da es darauf hinausliefe, den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik übermäßig auszuweiten, indem mit dieser Politik Regeln verknüpft würden, die keinen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr aufweisen.

86.    Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regeln des Vertrags von Marrakesch, die die Einführung einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung vorsehen, einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr aufweisen, der zur Folge hätte, dass sie die in Art. 207 AEUV genannten Handelsaspekte des geistigen Eigentums betreffen.

87.    Was sodann die Regeln des Vertrags von Marrakesch anbelangt, die für die Aus- und Einfuhr von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format gelten, ist festzustellen, dass diese Regeln zweifellos den internationalen Verkehr mit solchen Vervielfältigungsstücken betreffen.

88.    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass das Ziel zu berücksichtigen ist, das mit solchen Regeln verfolgt wird, um ihre Verknüpfung mit der gemeinsamen Handelspolitik zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 [Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 35 bis 37, und Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat, C‑411/06, EU:C:2009:518, Rn. 49 bis 54 sowie 71 und 72).

89.    In Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 63 bis 70 des vorliegenden Gutachtens und in Ermangelung von Anhaltspunkten, die darauf hinwiesen, dass die Art. 5, 6 und 9 des Vertrags von Marrakesch einen anderen Zweck als der Vertrag insgesamt verfolgten, ist davon auszugehen, dass diese Artikel nicht speziell den internationalen Handelsverkehr mit Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format fördern, erleichtern oder regeln sollen, sondern tatsächlich die Lage der begünstigten Personen dadurch verbessern sollen, dass sie ihnen den Zugang zu in anderen Vertragsparteien erstellten Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format erleichtern.

90.    Daher erweist sich die Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format eher als ein Mittel zur Verwirklichung des nicht kommerziellen Ziels des Vertrags denn als ein ihm zugewiesenes eigenständiges Ziel.

91.    Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass der vom Vertrag von Marrakesch erfasste Austausch aufgrund seiner Merkmale nicht dem internationalen Warenaustausch zu kommerziellen Zwecken gleichgestellt werden kann (vgl. entsprechend Gutachten 2/00 [Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 38, und Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat, C‑411/06, EU:C:2009:518, Rn. 69).

92.    Die in Art. 5 Abs. 1 des Vertrags vorgesehene Verpflichtung zur Gestattung der Ausfuhr von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format erfasst nämlich nur Ausfuhren durch eine befugte Stelle. Art. 9 des Vertrags bestätigt, dass mit dem derart eingerichteten Mechanismus nicht allgemein jeder Austausch von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format gefördert, erleichtert oder geregelt werden soll, sondern nur der Austausch zwischen befugten Stellen.

93.    Aus Art. 2 Buchst. c des Vertrags von Marrakesch ergibt sich jedoch, dass diese Stellen staatlich befugt oder anerkannt sein und gemeinnützig handeln müssen sowie ihre Dienstleistungen nur den begünstigten Personen anbieten dürfen. Daher kann, auch wenn nach Art. 4 Abs. 5 des Vertrags nicht ausgeschlossen ist, dass die durch Art. 5 des Vertrags geregelten Ausfuhren einer Vergütung unterliegen, diese Vergütung nur in den Grenzen in Betracht kommen, die sich daraus ergeben, dass der Ausführer gemeinnützig tätig ist.

94.    Desgleichen verpflichtet Art. 6 des Vertrags die Vertragsparteien nur insoweit zur Gestattung von Einfuhren, als diese entweder von einer – unmittelbar oder mittelbar handelnden – begünstigten Person oder von einer befugten Stelle vorgenommen werden.

95.    Ferner geht aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 des Vertrags von Marrakesch ausdrücklich hervor, dass nur Aus- und Einfuhren, die – gegebenenfalls über eine befugte Stelle – für begünstigte Personen bestimmt sind, von diesen Bestimmungen erfasst werden. Art. 2 Buchst. c und Art. 5 Abs. 2 und 4 des Vertrags führen darüber hinaus Mechanismen ein, mit denen gewährleistet werden soll, dass nur begünstigte Personen über die derart ausgetauschten Vervielfältigungsstücke in einem zugänglichen Format verfügen werden.

96.    Im Übrigen handelt es sich bei den Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format, deren Ausfuhr Art. 5 Abs. 1 des Vertrags regelt, ausschließlich um diejenigen, die aufgrund einer Beschränkung oder Ausnahme oder kraft Gesetzes erstellt wurden. Art. 6 des Vertrags sieht lediglich vor, dass die Einfuhr solcher Vervielfältigungsstücke in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gestattet werden muss, wenn die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei der betreffenden Person oder Stelle gestatten, diese Vervielfältigungsstücke zu erstellen.

97.    Daraus ergibt sich somit nicht nur, dass der vom Vertrag von Marrakesch geförderte grenzüberschreitende Austausch außerhalb des üblichen Rahmens des internationalen Handelsverkehrs stattfindet, sondern auch, dass der von normalen Marktteilnehmern zu Handelszwecken oder bloß außerhalb der zugunsten der begünstigten Personen bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen betriebene internationale Handel mit Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format nicht in die mit dem Vertrag eingeführte Sonderregelung einbezogen ist.

98.    Zudem sehen die Art. 1 und 11 des Vertrags die Einhaltung der Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen vor, was bedeutet, dass diese Regelung nicht von den internationalen Regeln für den internationalen Handelsverkehr mit Werken der Literatur und Kunst abweichen soll.

99.    In Anbetracht dieser verschiedenen Merkmale ist die vom Vertrag von Marrakesch eingeführte Regelung daher von den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Regelungen zu unterscheiden, die der Gerichtshof im Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224) sowie in den Urteilen vom 17. Oktober 1995, Werner (C‑70/94, EU:C:1995:328), vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C‑94/03, EU:C:2006:2), und vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat (C‑281/01, EU:C:2002:761), geprüft hat, die zwar nicht ausschließlich kommerzielle Ziele verfolgten, doch auf dem Erlass von Maßnahmen kommerzieller Natur beruhten.

100. Daher kann der bloße Umstand, dass die vom Vertrag von Marrakesch eingeführte Regelung möglicherweise auf tatsächlich oder potenziell kommerziell genutzte Werke angewandt werden kann und sie sich folglich gegebenenfalls indirekt auf den internationalen Handel mit solchen Werken auswirken kann, nicht bedeuten, dass sie unter die gemeinsame Handelspolitik fällt (vgl. entsprechend Gutachten 2/00 [Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 40).

101. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Abschluss des Vertrags von Marrakesch nicht unter die in Art. 207 AEUV definierte gemeinsame Handelspolitik fällt und die Union folglich nicht auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV über eine ausschließliche Zuständigkeit zum Abschluss des Vertrags verfügt.

 Zu Art. 3 Abs. 2 AEUV

102. Nach Art. 3 Abs. 2 AEUV hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.

103. Der Abschluss des Vertrags von Marrakesch ist jedoch in keinem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen, und er ist auch nicht notwendig, damit die Union ihre interne Zuständigkeit ausüben kann.

104. Folglich ist in der vorliegenden Rechtssache nur der im letzten Satzteil von Art. 3 Abs. 2 AEUV genannte Fall einschlägig, nämlich eine Situation, in der der Abschluss einer internationalen Übereinkunft „gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte“.

105. Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Union geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden können, dann besteht, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der genannten Regeln fallen (Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 71, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C‑66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29).


106. Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Bereich und dem Bereich der Unionsregelung voraus (Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 72, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C‑66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 30).

107. Solche völkerrechtliche Verpflichtungen können Unionsregeln insbesondere dann beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern, wenn die Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von solchen Regeln erfasst ist (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 73, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C‑66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 31).

108. Angesichts dessen kann, da die Union nur über begrenzte Ermächtigungen verfügt, das Bestehen einer Zuständigkeit, zumal einer ausschließlichen, nur auf der Grundlage von Schlussfolgerungen angenommen werden, die aus einer umfassenden und konkreten Analyse des Verhältnisses zwischen der geplanten internationalen Übereinkunft und dem geltenden Unionsrecht gezogen werden. Zu berücksichtigen sind bei dieser Analyse die von den Unionsregeln und den Bestimmungen des geplanten Abkommens jeweils erfassten Bereiche, ihre voraussichtlichen Entwicklungsperspektiven sowie Art und Inhalt dieser Regeln und Bestimmungen, um zu prüfen, ob das fragliche Abkommen die einheitliche und kohärente Anwendung der Unionsregeln und das reibungslose Funktionieren des durch sie geschaffenen Systems beeinträchtigen kann (Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 74, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C‑66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 33).

109. Insoweit ist – wie aus den Rn. 71 bis 76 des vorliegenden Gutachtens hervorgeht – daran zu erinnern, dass nach dem Vertrag von Marrakesch die Vertragsparteien zur Verwirklichung seiner Ziele zwei verschiedene und einander ergänzende Instrumente einsetzen müssen, nämlich zum einen eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, um den begünstigten Personen leichter Vervielfältigungsstücke in einem zugänglichen Format zur Verfügung zu stellen, und zum anderen Aus- und Einfuhrregelungen, die dazu bestimmt sind, bestimmte Arten des grenzüberschreitenden Austauschs von Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format zu begünstigen.


110. Die Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29 weisen den Urhebern jedoch das ausschließliche Recht zu, die Vervielfältigung, die öffentliche Wiedergabe und die Verbreitung von Werken zu gestatten oder zu verbieten.

111. Darüber hinaus stellt Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie klar, dass die Mitgliedstaaten „für die Nutzung zugunsten behinderter Personen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Art ist, soweit es die betreffende Behinderung erfordert“, eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Rechte auf Vervielfältigung und auf öffentliche Wiedergabe vorsehen können. Aus Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie geht hervor, dass die Mitgliedstaaten auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht zulassen können, soweit sie durch den Zweck der nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.

112. Folglich muss die vom Vertrag von Marrakesch vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung im Rahmen des durch die Richtlinie 2001/29 harmonisierten Bereichs umgesetzt werden. Gleiches gilt für die von dem Vertrag vorgesehenen Aus- und Einfuhrregelungen, da sie letzten Endes darauf abzielen, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die öffentliche Wiedergabe oder Verbreitung von in einer anderen Vertragspartei veröffentlichten Vervielfältigungsstücken in einem zugänglichen Format zu gestatten, ohne die Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen.

113. In diesem Zusammenhang haben mehrere Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, zwar vorgetragen, dass die vom Vertrag von Marrakesch vorgesehenen Verpflichtungen im Einklang mit der Richtlinie 2001/29 angewandt werden könnten, doch ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Unionsorgane keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen können, die ein Gebiet betreffen, das bereits weitgehend von gemeinsamen Regeln der Union erfasst ist, mag auch kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und diesen Regeln bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 70 und 71, sowie Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 86).

114. Daher kann der Umstand, dass Art. 11 des Vertrags von Marrakesch eine Verpflichtung vorsieht, die der nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 vergleichbar ist, oder dass die in den Art. 4 bis 6 des Vertrags genannten Voraussetzungen als solche nicht mit den in Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29 genannten unvereinbar sind, selbst wenn er erwiesen wäre, jedenfalls nicht entscheidend sein.


115. Ferner geht zwar – wie von den Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, vorgetragen worden ist – aus dem Titel der Richtlinie 2001/29 und ihrem siebten Erwägungsgrund hervor, dass der Unionsgesetzgeber nur eine teilweise Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vorgenommen hat, da es nicht Ziel der Richtlinie ist, jene Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verhindern, die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 88, und vom 26. März 2015, C More Entertainment, C‑279/13, EU:C:2015:199, Rn. 29).

116. Was insbesondere die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf diese Rechte anbelangt, stellt der 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 klar, dass sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen sollte. So hat der Unionsgesetzgeber z. B. in Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und Abs. 4 der Richtlinie die Ausnahmen und Beschränkungen zugunsten von behinderten Personen nicht vollständig harmonisiert.

117. Diese Erwägung kann jedoch als solche nicht entscheidend sein.

118. Denn auch wenn sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass eine internationale Übereinkunft, die einen vollständig harmonisierten Bereich abdeckt, gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94 [Abkommen, die dem WTO-Abkommen als Anhänge beigefügt sind] vom 15. November 1994, EU:C:1994:384, Rn. 96, und Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark, C‑467/98, EU:C:2002:625, Rn. 84), so handelt es sich doch nur um eine der Situationen, in denen die im letzten Satzteil von Art. 3 Abs. 2 AEUV genannte Voraussetzung erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 121).

119. Desgleichen verfügen die Mitgliedstaaten beim Gebrauch der Möglichkeit, eine Ausnahme oder Beschränkung zugunsten behinderter Personen vorzusehen, zwar über ein Ermessen, doch geht dieses Ermessen auf die Entscheidung des Unionsgesetzgebers zurück, den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit in dem durch die Richtlinie 2001/29 eingeführten harmonisierten rechtlichen Rahmen einzuräumen, mit dem ein hoher und homogener Schutz der Rechte auf Vervielfältigung, auf öffentliche Wiedergabe und auf Verbreitung gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C‑510/10, EU:C:2012:244, Rn. 32, und vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 79).


120. Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und Abs. 4 der Richtlinie betrifft keine Situation, die der in den Rn. 18 und 21 des Gutachtens 2/91 (Übereinkommen Nr. 170 der IAO) vom 19. März 1993 (EU:C:1993:106) festgestellten Situation vergleichbar ist, in der der Gerichtshof eine ausschließliche Zuständigkeit der Union verneint hat, weil sowohl die Bestimmungen des Unionsrechts als auch die Bestimmungen des in Rede stehenden internationalen Übereinkommens nur Mindestvorschriften enthielten.

121. Diese Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 legen nämlich keine Untergrenze für den Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte fest, da sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einen weiter gehenden Schutz dieser Rechte vorzusehen, unangetastet lassen, sondern weichen vielmehr von den durch den Unionsgesetzgeber harmonisierten Rechten ab, indem sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf diese Rechte vorzusehen. Daher gewährleistet ein Mitgliedstaat, der von dieser durch das Unionsrecht gewährten Möglichkeit Gebrauch macht, letztlich einen geringeren Schutz dieser Rechte als den, der sich normalerweise aus dem in den Art. 2 bis 4 der Richtlinie eingeführten harmonisierten Schutzniveau ergibt.

122. In diesem Zusammenhang ist noch hinzuzufügen, dass von dem Ermessen, über das die Mitgliedstaaten verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 104), was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten nicht freisteht, die gesamten Parameter der Ausnahme oder Beschränkung zugunsten der behinderten Personen nicht harmonisiert festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C‑510/10, EU:C:2012:244, Rn. 36).

123. Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine Ausnahme oder Beschränkung zugunsten behinderter Personen nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 einhalten, nämlich, dass die Ausnahme oder Beschränkung nur die Nutzungen zugunsten behinderter Personen erfasst, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Art ist, soweit es die betreffende Behinderung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, OSA, C‑351/12, EU:C:2014:110, Rn. 39). Diese Voraussetzungen fehlen im Übrigen in den Art. 4 bis 6 des Vertrags von Marrakesch.


124. Des Weiteren dürfen die Mitgliedstaaten von ihrem Ermessen bei der Umsetzung einer Ausnahme oder Beschränkung zugunsten behinderter Personen nicht auf eine Weise Gebrauch machen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. entsprechend Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 107, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 34).

125. Dieses Ermessen der Mitgliedstaaten wird auch durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 begrenzt, der die Einführung der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass diese Ausnahme oder Beschränkung nur in bestimmten Sonderfällen angewandt wird, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 58, und vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 110).

126. Aus alledem ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit haben, eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die harmonisierten Regeln in den Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29 zugunsten behinderter Personen einzuführen, doch handelt es sich um eine vom Unionsgesetzgeber gewährte Möglichkeit, für die die streng geregelten unionsrechtlichen Voraussetzungen gelten, die in den Rn. 123 bis 125 des vorliegenden Gutachtens beschrieben worden sind.

127. In diesem Zusammenhang ist noch hervorzuheben, dass dort, wo Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 für die Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme oder Beschränkung zugunsten der begünstigten Personen einzuführen, Art. 4 des Vertrags von Marrakesch hingegen eine Verpflichtung vorsieht, eine solche Ausnahme oder Beschränkung einzuführen.

128. Folglich würde der Abschluss dieses Vertrags dazu führen, dass die in den Rn. 123 bis 125 des vorliegenden Gutachtens genannten, unionsrechtlich vorgegebenen verschiedenen Grenzen und Voraussetzungen für alle Mitgliedstaaten gälten, die fortan gemäß Art. 4 des Vertrags verpflichtet wären, eine solche Ausnahme oder Beschränkung vorzusehen.

129. Daraus folgt, dass alle vom Vertrag von Marrakesch vorgesehenen Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von gemeinsamen Regeln der Union erfasst ist, und der Abschluss dieses Vertrags diese Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.

130. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Abschluss des Vertrags von Marrakesch in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.


Folglich äußert sich der Gerichtshof (Große Kammer) gutachtlich wie folgt:

Der Abschluss des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.



Lenaerts

Tizzano

Ilešič

Bay Larsen

von Danwitz

Prechal

Bonichot

Arabadjiev

Toader

Safjan

Šváby

Jarašiūnas

Fernlund

Vajda

Rodin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Februar 2017.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

A. Calot Escobar

 

      K. Lenaerts